Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 464/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urteil im Sicherungsverfahren: Notwendige Feststellungen hinsichtlich Einschränkungen der Schuldfähigkeit auf Grund psychischer Störungen; Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision hat Erfolg.

I.

2

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen leidet die Beschuldigte seit spätestens 2002 an einer mit optischen und leiblichen Halluzinationen und Ich-Störungen verbundenen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie ([X.]: F20.0) in Ausprägung eines Liebes- und Abstammungswahns. Aufgrund einer zunehmend dynamischen Entwicklung dieser Erkrankung geriet die Beschuldigte seit 2018 vielfach mit in ihr Wahnerleben einbezogenen Personen in Konflikt, was zahlreiche Anzeigen wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Nachstellung gegen sie zur Folge hatte. Von einer Verfolgung der meisten dieser Taten hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.

3

Im Zustand aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ([X.] und [X.], vgl. auch [X.]) beging die Beschuldigte folgende Taten:

4

1. Im [X.]raum zwischen Mitte August und 1. November 2020 riss die Beschuldigte auf dem Vereinsgelände des örtlichen [X.] in drei Fällen dort für Schießübungen aufgestellte Tierfiguren, Pfeilfangeinrichtungen und eine Zielscheibe aus der Verankerung, wodurch diese beschädigt wurden und jeweils ein Sachschaden zwischen 100 und ca. 200 € entstand. Dabei ging sie jeweils aufgrund ihres Abstammungswahns davon aus, dass sie Besitz- und Entschädigungsansprüche hinsichtlich des Vereinsgeländes habe und über dessen Verwendung mitentscheiden dürfe. Durch die Tierfiguren sah sie sich zudem gestört, weil sie diese beziehungsweise das auf dem Gelände gestattete Beschießen der Figuren für gemeingefährlich hielt. Im Oktober 2020 brach sie zudem einen Metallspind auf dem Vereinsgelände auf und entwendete unter anderem mehrere Pfeile (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe).

5

2. Am 2. November 2020 bespritzte die Beschuldigte die Haustür, die Hauswand und den Briefkasten des Anwesens ihrer früheren Psychotherapeutin und deren Ehemannes mit roter Flüssigkeit, die nur schwer zu entfernen war (Sachschaden ca. 600 €). Dabei handelte sie in der wahnhaften Vorstellung, hierdurch die Geschädigte dazu veranlassen zu können, ihr die Wahrheit über die rund 20 Jahre zurückliegende psychotherapeutische Behandlung durch diese zu offenbaren (Fall II. 4. der Urteilsgründe).

6

3. Am 3. Dezember 2020 begab sich die Beschuldigte zum Anwesen der 87-jährigen R.     , auf deren [X.] U.      sich ihr [X.] bezog, und klingelte an der Haustür. Nachdem sich die Beschuldigte trotz Aufforderung der [X.]nicht vom Grundstück entfernen wollte, rief [X.]ihren [X.] herbei, der sich zu der Beschuldigten unmittelbar vor die [X.] begab und diese ebenfalls mehrfach eindringlich aufforderte, das Anwesen zu verlassen. Da die Beschuldigte dem wiederum nicht nachkam, gab U.      der Beschuldigten zu verstehen, er werde nun die Polizei rufen. Er wandte sich von der Beschuldigten ab, um wieder ins Haus zu gehen. In diesem Augenblick ergriff die Beschuldigte, die ca. einen Meter entfernt von U.      stand, einen [X.] von zehn cm Breite, 20 cm Länge und ca. zwei Kilogramm Gewicht und holte zum Schlag aus, um U.      hiermit zu verletzen. Dies bemerkte U.      aus dem Augenwinkel und kam dem bevorstehenden Angriff mit einem in Verteidigungsabsicht geführten Fußtritt gegen den Oberschenkel beziehungsweise die Hüfte der Beschuldigten zuvor. Diese fiel um und ließ den [X.] fallen. Am Boden liegend hatte die Beschuldigte eine Nagelschere in der Hand. Die Beschuldigte erkannte, dass ihr Vorhaben gescheitert war, und ergriff die Flucht (Fall II. 5. der Urteilsgründe).

II.

7

Das Urteil hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1. Es fehlt bereits an [X.] Feststellungen zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat; für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB muss deshalb grundsätzlich zwischen Einschränkungen der Einsichts- und solchen der Steuerungsfähigkeit unterschieden werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 3 [X.] Rn. 6 und vom 8. April 2003 – 3 [X.] Rn. 9; je mwN).

b) Dem tragen Feststellungen und Beweiswürdigung des [X.]s nicht Rechnung, weil das [X.] jeweils auf die „aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ der Beschuldigten bei den einzelnen Taten abhebt ([X.] und [X.], vgl. auch [X.]) und hieraus nicht deutlich wird, ob die Beschuldigte bei Begehung der Taten bereits ohne Einsicht in das Unrecht ihres Tuns handelte oder ob deren Steuerungsfähigkeit aufgehoben war.

2. Auch die dem Tatgeschehen im Fall II. 5. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Feststellungen und die Beweiswürdigung begegnen durchgreifenden Bedenken.

a) Bereits die Feststellungen zu einem bevorstehenden Angriff der Beschuldigten bleiben sehr vage; ob insoweit überhaupt bereits von einem strafrechtlich relevanten Ansetzen zur Tatausführung durch die Beschuldigte auszugehen wäre (§ 22 StGB), lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht verlässlich entnehmen.

b) Die Feststellung, die Beschuldigte habe einen [X.] ergriffen und hiermit ausgeholt, um den bereits zum Gehen abgewandten Zeugen U.      hiermit zu schlagen, stützt die [X.] allein auf die Aussage des Zeugen. Da die im Übrigen geständige Beschuldigte einen vorherigen tätlichen Angriff des U.      auf sie behauptet und das Ergreifen des Steines als Verteidigungshandlung dargestellt hat, handelt es sich insoweit um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, weshalb es einer besonders sorgfältigen Würdigung aller hierfür bedeutsamen Umstände bedurft hätte (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 1 [X.] Rn. 6 mwN). Hieran fehlt es indes.

Insbesondere hat das [X.] nicht in seine Würdigung eingestellt, dass der Zeuge U.      ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, das Geschehen in dem von ihm vorgebrachten Sinne darzustellen, um der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung wegen Körperverletzung zu begegnen. Für die gebotene sorgfältige Gesamtwürdigung wären daneben auch die zeitlichen Abläufe des Geschehens genau in den Blick zu nehmen gewesen. Denn es erschließt sich nicht von selbst, wie die 66-jährige Beschuldigte in der [X.], in der sich der Zeuge von ihr abgewandt haben will, um ins Haus zurückzugehen, einen immerhin zwei Kilogramm schweren und mit einer Länge von 20 cm und einer Breite von zehn cm unhandlichen [X.] ergriffen und damit zum Schlag ausgeholt haben könnte, ohne dass der nur ca. einen Meter entfernte Zeuge dies genauer mitbekommen haben müsste. Dass die Beschuldigte bislang nicht durch Gewalt gegen Personen aufgefallen ist, hat die [X.] ebenfalls nicht in ihre Erwägungen aufgenommen.

3. In Anbetracht der nur rudimentären Feststellungen des [X.]s zum Tatgeschehen im Fall II. 5. der Urteilsgründe hält auch dessen Annahme, es habe sich hierbei um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB gehandelt, revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht Stand. Gleiches gilt für die auf dieser Grundlage vom [X.] getroffene Gefährlichkeitsprognose.

a) Die Einordnung der [X.] im Fall II. 5. der Urteilsgründe als erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB ist nicht von den Feststellungen getragen.

aa) Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 300/20 Rn. 13). Dabei ist keine verallgemeinernde, nur am jeweiligen Deliktstyp orientierte Betrachtungsweise maßgeblich, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des konkreten Tatgeschehens im Einzelfall (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2018 – 2 [X.] Rn. 14 mwN und vom 10. August 2010 – 3 [X.]/10).

bb) An einer solchen feststellungsbasierten Gesamtbetrachtung fehlt es. Soweit das [X.] die Erheblichkeit der Tat damit zu begründen versucht, dass ein Schlag mit einem [X.] grundsätzlich geeignet sei, schwere, wenn nicht sogar lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, und es im konkreten Fall allein dem Zufall beziehungsweise dem geschickten Ausweichen und der beherzten Gegenwehr des Zeugen U.      geschuldet gewesen sei, dass derartige Verletzungen ausgeblieben seien, ist dies wiederum nicht von einer [X.] Beweiswürdigung getragen. Denn den diesbezüglichen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche Dynamik das Geschehen hatte, wie das Größen- und Kräfteverhältnis der Beschuldigten und des Geschädigten war und auf welche Körperregion des Geschädigten die Beschuldigte gezielt haben könnte.

b) Auch im Übrigen hat die Gefährlichkeitsprognose des [X.]s keinen Bestand.

aa) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15 mwN). Die notwendige Gefährlichkeitsprognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betroffenen infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 8. September 2021 – 1 [X.] Rn. 7 und vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 7 mwN). Der Tatrichter muss konkrete Anhaltspunkte benennen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. September 2021 aaO und vom 16. Juni 2014 – 4 [X.] Rn. 16). Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 2021 – 6 [X.] Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 – 2 [X.] Rn. 20 und vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. September 2021 aaO; vom 23. Juni 2021 – 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 – 1 [X.]/19Rn. 5).

bb) Diesen Anforderungen wird die Gefährlichkeitsprognose des [X.]s nicht gerecht. Sie hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die [X.] im Fall II. 5. der Urteilsgründe, an die das [X.] für die Gefährlichkeit der Beschuldigten vorrangig anknüpft, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Ungeachtet dessen begegnet die Prognose aber auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sich das [X.] im Wesentlichen darauf beschränkt hat, auf den zunehmend an Dynamik und Wirkmacht gewinnenden Krankheitsverlauf, die damit einhergehende Zunahme an Konflikten der Beschuldigten mit ihren Mitmenschen, die sich deshalb häufenden Strafanzeigen von Taten geringeren Gewichts (insbesondere Beleidigungen, Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Nachstellungen) und die fehlende Krankheitseinsicht der Beschuldigten zu verweisen.

Demgegenüber fehlt es an einer tragfähigen Begründung dazu, dass deshalb auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die bislang nicht fremdaggressiv auffällig gewordene Beschuldigte auch künftig Gewalt gegen Personen verübe oder andere Straftaten von erheblichem Gewicht begehe. Soweit die [X.] unter Hinweis auf den psychiatrischen Sachverständigen ausgeführt hat, es spreche nicht gegen die Gefährlichkeitsprognose und sei kein Beleg für die Ungefährlichkeit der Beschuldigten, dass diese bislang nicht mit fremdaggressiven Verhaltensweisen auffällig geworden sei ([X.]), ist bereits zu besorgen, dass sie mit Blick auf die zu fordernden Wahrscheinlichkeiten von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist. Warum allein wegen eines singulär gebliebenen fremdaggressiven, mit Gewalt gegen eine Person verbundenen Vorfalls und eines zunehmend dynamischen Krankheitsverlaufs künftig erhebliche Straftaten von der Beschuldigten zu erwarten sein könnten, wird nicht nachvollziehbar begründet.

4. Die Feststellungen sind von den [X.] betroffen und haben daher ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Raum     

      

[X.]     

      

Fischer

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 464/21

13.01.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Heidelberg, 9. August 2021, Az: 2 KLs 130 Js 26376/20

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 464/21 (REWIS RS 2022, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 190/21 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Gefährlichkeitsprognose bei paranoider …


4 StR 206/19 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei einem Einbruchsdiebstahl


1 StR 477/22 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Erfordernis einer widerspruchsfreien Darlegung zur Schuldfähigkeit …


1 StR 36/18 (Bundesgerichtshof)

(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)


5 StR 302/23 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.