Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 18/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3270

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[X.]01vom8. März 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2001 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt der Angeklagte.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe ver-urteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:a) Am 20. November 2000 ging beim [X.] ein Schriftsatz des(gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt [X.]ein, wonach dieser "[X.] und in Vollmacht des Verurteilten" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der An-geklagte hatte Rechtsanwalt [X.]in diesem Verfahren am [X.] schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rück-nahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf [X.] 3 -b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte [X.]sschrift des Angeklagten beim [X.] ein.c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt [X.] die [X.] "persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision [X.]) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der [X.] vom28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagtedar, Rechtsanwalt [X.] habe ihm am 16. November 2000 in der Voll-zugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. "Ich sagte nein, er [X.] meinte, ich soll [X.] das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11.nichts .... hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. [X.]) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber [X.] (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der [X.] der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trugvor, er habe Rechtsanwalt [X.] darum gebeten, Revision einzule-gen, dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum erden erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.f) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die [X.] dem [X.] die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473Abs. 1 StPO).g) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt[X.]gegenüber dem [X.] dar, er sei mündlich anläßlich [X.] in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevoll-mächtigt [X.] 4 -h) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt[X.] gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 "vorsorglich" [X.] Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichenTag Mandatsbeendigung mit.i) Am 8. Januar 2001 ging beim [X.] ein Schreiben des Ange-klagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals ausseiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsan-walt [X.] erhalten hatte:[X.]) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch(vom 16. November): "Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revisioneingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten [X.] die Rücknahme erklären soll".bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigenBeschwerde (vgl. oben 1 g): "In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten ei-ner am [X.] eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensicht-lich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich ... über den derzeitigenSachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde... [X.] Die Revision ist unzulässig.a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt[X.] in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a)und/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind [X.] zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu [X.] in [X.] § 302 Rdn. 72 m.w.[X.] 5 -b) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf dieihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 [X.] wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel-rücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. [X.] eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu [X.] kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. [X.]/[X.], 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat [X.] der Schreiben von Rechtsanwalt [X.] vom 18. [X.] (vgl. oben 1 i [X.]) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifeldaran, daß Rechtsanwalt [X.] das Gespräch vom 16. November da-hin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl [X.] aber noch Unklarheiten:[X.]) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) sprichtRechtsanwalt [X.] eine bereits eingelegte Revision nicht an. [X.] aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revisioneingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. No-vember abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000beim [X.] eingegangen ist.bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) sprichtRechtsanwalt [X.] davon, der Angeklagte habe eine Revision vom24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen.Tatsächlich war es Rechtsanwalt [X.] , der die am [X.] eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 [X.] vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).- 6 -c) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspektnachzugehen.Die Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sieverspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenenVorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohneeigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO).Danach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechts-anwalt [X.]auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt [X.]hatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagtedies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt [X.] am Ende [X.] aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittelsnochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen [X.] und Rechtsanwalt [X.] bestanden hatte.Unter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die [X.] mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sichselbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreibenvom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen,da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits ab-gelaufen [X.] 7 -d) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349Abs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Be-schwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.]s vom 19. [X.].Schäfer Nack Wahl Schluckebier Sch[X.]l

Meta

1 StR 18/01

08.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 18/01 (REWIS RS 2001, 3270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3270

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