Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 22/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15906

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[X.]:[X.]:BGH:2017:090217BIIIZA22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 22/16
vom

9. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar
2017
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.] und Reiter sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Arend

beschlossen:

Die Gegenvorstellung ("Beschwerde") des [X.] gegen den
Senatsbeschluss vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

De
Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben
in dieser Sache nicht mehr
rechnen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2016
(juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des [X.] vom 12. September 2016 auf Bestellung eines Notanwalts für die [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erstmals geltend, dass er zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim [X.] gefunden habe, von diesem aber "genötigt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzulegen". Aus den vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die [X.] einer bereits gefertigten Beschwerdeschrift gegen das dem Instanz-

1
-

3

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anwalt des [X.] am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil deshalb unter-blieben ist, weil es am 9. Mai 2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zwi-schen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt am [X.] zu einem Streit um das Honorar gekommen ist.

II.

Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags hat der Antrag keinen Erfolg. Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Prozessgericht einer [X.] einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil am 12. September 2016 -
Eingang des Antrags beim [X.] -
die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine [X.] nicht
in Betracht kommt. Nach §
233 Satz
1 ZPO ist Vorausset-zung für eine Wiedereinsetzung, dass der
Kläger ohne sein Verschulden ver-hindert war, die Frist einzuhalten. Hierbei muss sich der Kläger nach §
85 Abs.
2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurech-nen lassen. Unabhängig von
den Ursachen des Streits zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt beim [X.] ist die Fristversäumung [X.] aber nicht unverschuldet, denn entweder hat der Anwalt oder der Kläger selbst den Dissens, der zum Verstreichen der Frist führte, zu vertreten. Im Übri-gen ist auch die [X.] (§
234 ZPO) nicht gewahrt.

2
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4

-

Abschließend ist anzumerken, dass mit dem Vorbringen des [X.] in der Gegenvorstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen sein ursprünglicher Vortrag widerlegt ist,
er habe von dem Berufungsurteil erst am 29.
August 2016 Kenntnis erlangt.

Herrmann

[X.]

Reiter

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
13 O 1166/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
1 U 3320/15 -

3

Meta

III ZA 22/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 22/16 (REWIS RS 2017, 15906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15906

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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