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PDF anzeigen [X.] vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauch von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2004 beschlos-sen: 1. Der gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2004 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. 2. Das Rubrum des [X.] vom 29. Juli 2004 wird dahin [X.], daß es lautet: "
aus , geboren am in , wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a." Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Miß-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-lenen in 35 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 hat der Senat auf die hiergegen ein-gelegte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO teil-weise eingestellt, den Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen. - 3 - Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. September 2004 "eine Neube-arbeitung" seines Falles unter Berücksichtigung der beigefügten eigenen schriftlichen Darstellung beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil mit Rücksicht auf die Rechtskraft die Abänderung oder Aufhebung der Revisionsentscheidung - auch unter dem Ge-sichtspunkt der Gegenvorstellung - nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ([X.]St 17, 94, 95, 97). Soweit in dem Vorbringen ein Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu sehen sein könnte, würde dieser bereits deswegen scheitern, weil er gegen ein Urteil nicht zulässig ist (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1992, 27 m. w. N.). [X.] Miebach von Lienen
Becker
[X.]
Meta
13.10.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 3 StR 65/04 (REWIS RS 2004, 1196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1196
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