Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 48/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4714

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 48/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.]: Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Februar 2008 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der geltend gemachte [X.] einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Gehörverstoß beruht. 1 Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. [X.] war zum Zeitpunkt der Überweisung, was die [X.] nicht in Abrede stellt, zahlungsunfähig. Der Beklagten war die [X.] auf der Grundlage des hier anzuwendenden § 130 Abs. 2 [X.] bekannt. Die notwendige Kenntnis ist gegeben, wenn der Anfech-tungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen, 2 - 3 - dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner fällig gestell-ten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann ([X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2225 Rn. 30). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für gegeben erachtet, auch wenn es - wohl im Sinne einer Hilfserwägung - gemeint hat, letztlich komme es auf das Wissen der Beklagten nicht einmal an, weil ihre Kenntnis nach § 130 Abs. 3 [X.] vermutet werde. Die Annahme der Kenntnis ist rechtlich beden-kenfrei und sogar nahe liegend, weil die Beklagte selbst am 8. Juni 2005 im Rahmen des erfolglosen Vollstreckungsversuchs der Finanzbehörde auf die zusätzlichen, nicht getilgten Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 7 Mio. Euro hingewiesen hat. Dass sie am 14. November 2005 davon [X.] sei, die Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich inzwischen wesentlich gebessert und er habe möglicherweise seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen oder sei möglicherweise wenigstens dazu in der Lage (vgl. [X.], Urt. v. 27. März 2008 - [X.] ZR 98/07, [X.], 366, 367 Rn. 15 ff), hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein Rückgriff sowohl auf § 130 Abs. 3, § 138 Abs. 1 Nr. 3 [X.] als auch auf § 134 [X.] ent- - 4 - behrlich, so dass sich etwaige mit der Anwendung dieser Bestimmungen in Zu-sammenhang stehende Gehörsverletzungen auf die angefochtene Entschei-dung nicht ausgewirkt haben können. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 2061/06 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 37/07 -

Meta

IX ZR 48/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 48/08 (REWIS RS 2009, 4714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4714

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