Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2010, Az. 6 B 51/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 10636

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rundfunkgebührenpflicht; Revisibilität


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage durch den Verwaltungsgerichtshof, mit der sie die Rückforderung von dem [X.]eklagten vereinnahmter Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Personenkraftwagen für die [X.] von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 2006 begehrt hat. Sie nutzt das fragliche Kraftfahrzeug für die tägliche Fahrt von ihrer Wohnung zu der von ihr betriebenen ärztlichen Praxis.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, das Urteil verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es sei weder sinnvoll noch juristisch nachvollziehbar, einem Freiberufler auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit einen "unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil" zu unterstellen, während der angestellte Arzt einen solchen nicht habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, die entsprechende Gebührenforderung des [X.]eklagten in Höhe von 798,23 € sei verjährt, und diese Einrede könne auch nicht mit dem Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden. Vielmehr sei dem [X.] zu folgen, wonach der Sinn der im bürgerlichen Recht geregelten kurzen Verjährungsfrist leer laufen würde, wenn regelmäßig allein durch das Nichtanmelden eines Rundfunkgerätes das [X.]erufen auf eine Verjährung ausgeschlossen wäre.

4

Dieses Vorbringen kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragen. Denn die von der Klägerin sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung der Gebührenschuld beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon wegen des bloßen Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen Anzeige oder nur bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven Tun entgegengehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch [X.], d.h. im Revisionsverfahren nicht klärungsfähiges (§ 137 Abs. 1 VwGO) Landesrecht. Die [X.]estimmungen dieses [X.] wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des [X.] mit Wirkung vom 1. März 2007 für [X.] erklärt (s. Gesetz vom 14. Februar 2007, [X.]. [X.]). Die [X.] gilt noch nicht für das [X.], das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen [X.]raums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als [X.] bezeichneten "[X.]estimmungen dieses [X.]" sind die [X.]estimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des [X.] erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. April 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 15.07 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 28.08 - juris Rn. 14).

5

An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das [X.]erufungsgericht ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im [X.]ürgerlichen Gesetzbuch zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen [X.]ezug nimmt, erlangen auch die so rezipierten [X.]estimmungen den [X.]harakter nicht revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte [X.]undesrecht nicht aus sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des [X.] gilt (Urteile vom 24. September 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 64.89 - [X.]VerwGE 91, 77 <81> = [X.] 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 9.93 - [X.] 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).

6

Auch den Ausführungen der Klägerin, mit denen sie die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts zur Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht angreift, ist eine grundsätzlich bedeutsame Frage des revisiblen Rechts, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, nicht zu entnehmen. Insoweit kommt eine revisionsgerichtliche Kontrolle auch nicht etwa deswegen in [X.]etracht, weil sich der Verwaltungsgerichtshof durch [X.]undesrecht zu einer bestimmten Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV zu Unrecht verpflichtet gefühlt hätte (vgl. Urteil vom 21. September 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.04 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 Rn. 19 m.w.[X.]). Zwar hat er bei der [X.]eantwortung der Frage, ob bei Selbstständigen die Fahrten von der Wohnung zur [X.]etriebsstätte der selbstständigen Tätigkeit oder dem privaten [X.]ereich zuzuordnen sind, auf [X.]egriffe und Systematik des [X.] zurückgegriffen. Dies geschah jedoch im Rahmen einer eigenständigen rundfunkgebührenrechtlichen [X.]ewertung, bei welcher das Verständnis des [X.] lediglich als Interpretationshilfe diente.

7

Anknüpfungspunkt für die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage des [X.]undesrechts sind schließlich nicht die von der Klägerin für unrichtig gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur rundfunkgebührenrechtlichen Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern, die jeweils ihr Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und [X.]etriebsstätte nutzen. Dass damit Rechtsfragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG aufgeworfen sind, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt geblieben sind, wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Dass die Klägerin - im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof - die Ungleichbehandlung nicht für sachlich gerechtfertigt hält, reicht nicht aus.

Meta

6 B 51/09

07.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Mai 2009, Az: 2 S 1015/08, Urteil

§ 3 Abs 1 RdFunkGebStVtr BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2010, Az. 6 B 51/09 (REWIS RS 2010, 10636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10636

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 B 79/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Rundfunkgebührenpflicht; Finanzierungsgarantie


6 B 22/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Zweitwohnung des Ehegatten


6 C 6/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung


6 C 7/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios in Fahrzeugen einer Behinderteneinrichtung; Revisibilität


6 C 45/10 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.