Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5093

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 116/15
vom
22.
September 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
22.
September 2015
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie
die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: bis 30.000

Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzu-lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

I.
Soweit die Klägerin das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, ist ihr Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil
das Berufungsgericht die Re-vision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Klägerin zuge-lassen
hat. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, je-doch
durch Auslegung der Urteilsgründe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erge-ben (Senatsbeschluss
vom 8.
Mai 2012

XI
ZR
261/10, WM
2012, 1211 Rn.
6). 1
2
3
-
3
-
Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Be-schränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in [X.], sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschlüsse
vom 8.
Mai 2012 aaO, vom 23.
April 2013

XI
ZR
42/12, juris Rn.
3 und vom
25.
Juni 2013

XI
ZR
110/12, juris Rn.
5 mwN).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Frage, ob eine Verwirkung bei Verbraucherkreditverträgen mit Rest-schuldversicherung in Betracht"
komme, in denen die Widerrufsbelehrung vor Erlass des [X.] vom 15.
Dezember 2009 (XI
ZR
45/09, [X.]Z
184, 1) ohne Hinweis gemäß §
358 Abs.
5 BGB in der maßgeblichen
Fassung erteilt worden sei, "bislang höchstrichterlich nicht entschieden"
sei. Das Berufungsge-richt konnte die Zulassung der Revision zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Reichweite des [X.] beschränken. Mit [X.] Begründung der Zulassungsentscheidung hat es aber deutlich zum Aus-druck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob zwischen den Parteien aufgrund des Wi-derrufs der Klägerin ein [X.] besteht. Die sich aus dem [X.] zulasten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.

II.
Gleichfalls ohne Erfolgsaussichten ist die Rechtsverfolgung der Klägerin, soweit sie die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde bekämpft.
4
5
-
4
-
Unbeschadet der Frage, ob die Möglichkeit zu bejahen wäre, eine nach §
26 Nr.
8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2009

VII
ZR
187/08, [X.]Z
179, 315 Rn.
11
aE), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des [X.] nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die
nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklä-rung in Altfällen eintreten, in denen §
357a
BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil
vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
19
f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der
Darle-hensnehmer dem Darlehensgeber gemäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
1 BGB Her-ausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine ([X.] und gemäß §
346 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2 BGB Herausgabe von [X.] für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins-
und Tilgungsleistungen und gemäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 BGB die Heraus-gabe von Nutzungsersatz wegen
der (widerleglich) vermuteten
Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil
vom 10.
März 2009 aaO
Rn.
29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß §
348 Satz
1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Fol-ge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber ge-mäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

6
7
-
5
-
Dass diese Grundsätze in jüngerer [X.] von einzelnen Stimmen in der Li-teratur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW
2015, 148, 152
f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM
2015, 999, 1001
ff.;
Müller[X.], WM
2015, 1094, 1095
f., 1098
f.; [X.]/Rodi, WM
2015, 1085, 1086
f.; [X.], NJW
2015, 2689, 2691
f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Februar 2010

II
ZR
54/09,
WM
2010, 936 Rn.
3 und -
II
ZR
156/09, ZIP
2010, 1080 Rn.
3). Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des [X.] nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den [X.] Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten nach §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfa-cher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
8
-
6
-
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2010

IX
ZA
5/10, juris Rn.
1).

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
323 O 360/11 -

O[X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
13 U 20/13 -

9

Meta

XI ZR 116/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15 (REWIS RS 2015, 5093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5093

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII R 16/22

VIII R 7/21

31 U 94/15

Zitiert

XI ZR 116/15

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x

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