Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8372

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716UXIZR564.15.0
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 C[X.]
[X.][X.] Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
[X.] § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a)
Die Angabe einer Postfa[X.]hans[X.]hrift als Widerrufsans[X.]hrift genügte au[X.]h na[X.]h [X.] des §
14 Abs.
4 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden [X.] den gesetzli[X.]hen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrau[X.]hers über sein Widerrufsre[X.]ht (Fortführung [X.], Urteil vom 11.
April 2002
I
ZR
306/99, WM
2002, 1352, 1353
f.).
b)
Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" na[X.]h der Angabe "zwei Wo[X.]hen".
[X.])
Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im [X.] auf den Erhalt
der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des §
14 Abs.
1 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung.
d)
Zur re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsre[X.]hts bei laufenden Verbrau[X.]herdarlehensverträgen.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2016 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
12.
Juli 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12.
Juli 2016 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Dr.
Ellenberger, die Ri[X.]hter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Ri[X.]hterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die [X.] der Klägerin wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Novem-ber 2015
unter Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des frühe-ren Klägers zu
1 und der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h weiterer 289,62

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 16.
Juli 2014 zurü[X.]kgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des früheren Klägers zu
1 und der Klägerin
wird das Urteil der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
September 2014 unter Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.305,17

n-sen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 16.
Juli 2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die
Revision der Beklagten wird
zurü[X.]kgewiesen.
Von den Kosten des Re[X.]htsstreits
tragen die Beklagte zwei Fünf-tel
und die Klägerin drei Fünftel.
Von Re[X.]hts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines [X.].
Der inzwis[X.]hen verstorbene frühere
Kläger zu
1 und die Klägerin, seine Alleinerbin,
(künftig einheitli[X.]h: die Kläger) s[X.]hlossen aufgrund ihrer Vertragser-klärung vom 9.
April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000

und einen
Zinssatz von 6% p.a. Als Si[X.]her-heit der Beklagten dienten Grundpfandre[X.]hte. Die Beklagte belehrte die Kläger
am 9.
April 2008
über ihr Widerrufsre[X.]ht wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1

zum Darlehensvertrag Nr.

über 50.000,--

Widerrufsre[X.]ht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wo[X.]hen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Frist beginnt [X.] mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die re[X.]htzeitige [X.] des Widerrufs. Der Widerruf ist zu ri[X.]hten an:
(Name, Firma und ladungsfähige Ans[X.]hrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbrau[X.]her eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, au[X.]h eine In-ternet-Adresse).
Sparkasse

E-Mail:

Fax:
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurü[X.]kzuge-währen und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die emp-fangene Leistung ganz oder teilweise ni[X.]ht oder nur in vers[X.]hle[X.]htertem Zustand zurü[X.]kgewäh-ren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die ver-tragli[X.]hen Zahlungsverpfli[X.]htungen für den [X.]raum bis zum Widerruf glei[X.]hwohl erfüllen müs-sen. Verpfli[X.]htungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30
Tagen na[X.]h [X.] Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Finanzierte Ges[X.]häfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpfli[X.]htungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie
au[X.]h
an den anderen Vertrag ni[X.]ht gebunden, wenn beide [X.] eine wirts[X.]haftli[X.]he
Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zuglei[X.]h au[X.]h Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbe-reitung oder Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei
einem finanzierten Erwerb eines Grundstü[X.]kes oder grundstü[X.]ksglei[X.]hen Re[X.]hts ist eine wirt-s[X.]haftli[X.]he Einheit nur anzunehmen, wenn wir zuglei[X.]h au[X.]h Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstü[X.]ksges[X.]häft dur[X.]h Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen [X.] ganz oder teilweise zu Eigen ma[X.]hen, bei der Planung, Werbung oder Dur[X.]hführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer ein-seitig begünstigen.
1
2
-
4
-

Können Sie au[X.]h den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezügli[X.]hen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer
Sa[X.]he finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sa[X.]he im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise ni[X.]ht oder nur in vers[X.]hle[X.]htertem Zustand zurü[X.]kgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt ni[X.]ht, wenn die Vers[X.]hle[X.]hterung der Sa[X.]he auss[X.]hließli[X.]h auf deren Prüfung

wie sie Ihnen etwa im La-denges[X.]häft mögli[X.]h gewesen wäre

zurü[X.]kzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatz-pfli[X.]ht vermeiden, indem
Sie die Sa[X.]he ni[X.]ht wie Ihr Eigentum in Gebrau[X.]h nehmen und alles [X.], was deren Wert
beeinträ[X.]htigt. Paketversandfähige Sa[X.]hen sind auf Kosten und Ge-fahr Ihres Vertragspartners zurü[X.]kzusenden. Ni[X.]ht paketversandfähige Sa[X.]hen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rü[X.]kgabe bereits zugeflossen ist, können Sie si[X.]h wegen der Rü[X.]kabwi[X.]klung ni[X.]ht nur an [X.], sondern au[X.]h an uns halten.
Ort, Datum

Unters[X.]hrift des Verbrau[X.]hers
H.

, 09.04.2008

F.

Ihre

Sparkasse

Hinweis: Jeder Verbrau[X.]her erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Exemplar(e)
heute an Verbrau[X.]her ausgehändigt
Datum, Unters[X.]hrift des Sa[X.]h-bearbeiters (mit Pers.-Nr.)

[Unters[X.]hrift] 25.4.08
1
Bezei[X.]hnung des konkret betroffenen Ges[X.]häfts.

2
Bitte Frist im Einzelfall prüfen.

Die Kläger
erbra[X.]hten Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem 24.
Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags geri[X.]htete [X.]. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Re[X.]hts-pfli[X.]ht weitere 40.625,33

Ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zwis[X.]hen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs no[X.]h ges[X.]huldet bere[X.]hneten Betrag von 34.809,73

das Landgeri[X.]ht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgeri[X.]ht ihnen
einen Teil der Klageforderung in Höhe von 2.015,55

zuerkannt und das Re[X.]htsmittel im Übrigen zurü[X.]kgewiesen.
Mit der zu ihren Gunsten vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Mit der [X.] ma[X.]ht die Klägerin

zuglei[X.]h als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin des früheren Klägers zu
1

die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts zu den 3
4
5
6
-
5
-
Re[X.]htsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das [X.] hinter den [X.] zurü[X.]kgeblieben ist.

Ents[X.]heidungsgründe:

A. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung (BKR
2016, 205
ff.), soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
im [X.] ausgeführt:
Die Kläger hätten in Höhe des zugespro[X.]henen [X.] eine Leistung ohne re[X.]htli[X.]hen Grund an die Beklagte erbra[X.]ht. Der Darlehensvertrag zwi-s[X.]hen
den Parteien habe si[X.]h aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rü[X.]k-gewährs[X.]huldverhältnis umgewandelt. Auf die resultierende Forderung der [X.] aus dem [X.] hätten die Kläger zu viel bezahlt.
Die Kläger hätten ihre auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags geri[X.]htete Willenserklärung im Juni 2013 no[X.]h widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels deutli[X.]her Belehrung der Beklagten ni[X.]ht angelaufen sei. Eine Beleh-rung, die si[X.]h

wie im konkreten Fall

hinsi[X.]htli[X.]h des Beginns
der [X.] auf die Aussage bes[X.]hränke, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt 7
8
9
10
-
6
-
dieser Belehrung", sei ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Weise eindeutig und umfas-send. Auf die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der [X.]

hier na[X.]h Maßgabe der Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters orientierte Belehrungen

könne si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht berufen, weil die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster ni[X.]ht vollständig ent-spro[X.]hen habe. Die Beklagte habe na[X.]h der die Länge der Widerrufsfrist kenn-zei[X.]hnenden Passage

"innerhalb von zwei Wo[X.]hen"

eine ho[X.]hgestellte "2"
eingefügt, die zu einer na[X.]h der Unters[X.]hrift des Verbrau[X.]hers am unteren [X.] abgedru[X.]kten Fußnote geführt habe. Mittels des in die-ser Fußnote abgedru[X.]kten Textes "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"
sei die [X.] von der Musterwiderrufsbelehrung abgewi[X.]hen. Überdies sei die mit die-ser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbrau-[X.]her den (unzutreffenden) Eindru[X.]k hervorzurufen, eine (von ihm vorzuneh-mende) Prüfung seines Einzelfalls könne

abhängig von
ihm in der [X.] ni[X.]ht aufgezeigten Umständen

zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wo[X.]hen führen.
Die Kläger hätten das Widerrufsre[X.]ht ni[X.]ht verwirkt. [X.] Um-stände, die das Vertrauen der Beklagten darauf gere[X.]htfertigt hätten, die Kläger würden von ihrem Widerrufsre[X.]ht keinen Gebrau[X.]h
mehr ma[X.]hen, lägen ni[X.]ht vor.
Die Beklagte habe den Klägern
aufgrund des na[X.]h Widerruf zwis[X.]hen den Parteien entstandenen [X.] unter anderem au[X.]h Herausgabe der von ihr
aus Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen ge-s[X.]huldet.

11
12
-
7
-
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zunä[X.]hst zutreffend erkannt, den Klägern sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] in der hier na[X.]h Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] maßgebli[X.]hen, zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) das Re[X.]ht zugekommen, ihre auf
Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags
geri[X.]hteten [X.]en na[X.]h näherer Maßgabe des §
355 Abs.
1 und 2 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künf-tig: aF) zu widerrufen. Es hat weiter ri[X.]htig angenommen,
das Anlaufen der [X.] für den Widerruf habe eine Unterri[X.]htung der Kläger über ihr Widerrufsre[X.]ht vorausgesetzt.
2. Bei Ausübung des Widerrufsre[X.]hts am 24.
Juni 2013 war die [X.] no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Wider-rufsbelehrung entspra[X.]h, was der Senat na[X.]h den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann
(Senatsurteil
vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR 401/10, WM
2012, 262 Rn.
22
f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
Februar 2015

II
ZR
163/14, juris Rn.
15), ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Vorgaben.
a) Allerdings war
die Widerrufsbelehrung ni[X.]ht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Ans[X.]hrift der Beklagten eine Postfa[X.]hans[X.]hrift nannte. Unter dem Begriff der "Ans[X.]hrift" im Sinne des §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF
war ni[X.]ht die Hausans[X.]hrift, sondern die Postans[X.]hrift und dementspre[X.]hend au[X.]h die Post-fa[X.]hans[X.]hrift zu verstehen ([X.], Urteil vom 11.
April 2002

I
ZR
306/99, WM
2002, 1352, 1353
f.). Die Mitteilung einer Postfa[X.]hans[X.]hrift des Widerrufs-adressaten setzte den Verbrau[X.]her in glei[X.]her Weise wie die Mitteilung der Hausans[X.]hrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu brin-13
14
15
16
-
8
-
gen (vgl. [X.], Urteile
vom 11.
April 2002 [X.]O und vom 25.
Januar 2012

VIII
ZR
95/11, WM
2012, 561 Rn.
13).
Soweit §
14 Abs.
4 [X.]
aF
im hier maßgebli[X.]hen [X.]raum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den Verbrau[X.]her
ohne Verwendung des
Musters
der Anlage
2 oder
3 über sein Wi-derrufs-
oder Rü[X.]kgabere[X.]ht
belehre, in der Belehrung seine "ladungsfähige Ans[X.]hrift"
angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Geset-zeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen.
b) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspra[X.]h aber
ni[X.]ht dem inhaltli[X.]hen Deutli[X.]hkeitsgebot des §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF.
[X.]) Zum einen informierte die
Widerrufsbelehrung
mittels des Eins[X.]hubs des Worts "frühestens"
unzurei[X.]hend deutli[X.]h über den Beginn der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 28.
Juni 2011

XI
ZR
349/10, [X.], 1799 Rn.
34; [X.], Urteile vom 19.
Juli 2012 -
III
ZR
252/11, [X.]Z
194, 150 Rn.
13, vom 15.
August 2012

VIII
ZR
378/11, [X.]Z
194, 238 Rn.
9, vom 1.
März 2012

III
ZR
83/11, NZG
2012, 427
Rn.
15, vom 25.
September 2014

III
ZR 440/13, WM
2015, 193 Rn.
18
und vom 12.
November 2015

I
ZR
168/14, WM
2016, 968 Rn.
15; Bes[X.]hluss vom 10.
Februar 2015

II
ZR
163/14, juris Rn.
14; aA
[X.]-Kessel/Gläser, WM
2014, 965, 970
f.).
[X.]) Zum anderen
unterri[X.]htete die Widerrufsbelehrung
in ihrer konkreten Gestalt undeutli[X.]h über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie
die [X.] gemäß §
355 Abs.
2 Satz
1, Abs.
1 Satz
2 [X.] aF
grundsätzli[X.]h ri[X.]htig mit "zwei Wo[X.]hen"
an. Dur[X.]h den
Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"
vermittelte die Belehrung indessen
hier den Eindru[X.]k, die Länge der Frist könne je na[X.]h den ni[X.]ht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrau[X.]hers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen
(ebenso OLG
Düsseldorf, Urteil vom 17
18
19
-
9
-
21.
Januar 2016

I-6
U
296/14, juris Rn.
19; OLG
Köln, Bes[X.]hluss vom 13.
April 2016

13
U
241/15, juris Rn.
6; OLG
Mün[X.]hen, Urteil vom 21.
Oktober 2013

19
U
1208/13, juris Rn.
37; aA OLG
Bamberg, Bes[X.]hluss vom 1.
Juni 2015

6
U 13/15, juris Rn.
82
ff.; OLG
Frankfurt, ZIP
2016, 409, 411; OLG
S[X.]hleswig, Urteil vom 26.
Februar 2015

5
U
175/14, juris Rn.
23). Dieses [X.] verhinderte weder der Umstand, dass si[X.]h der Zusatz in einer Fußnote befand, no[X.]h die Tatsa[X.]he, dass der Fußnotentext neben dem [X.] des "Sa[X.]hbearbeiters"
der Beklagten angebra[X.]ht war. [X.] Widerrufsbe-lehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne des §
305 [X.] (Senatsurteil vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
22). Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden geri[X.]hteten Allgemeinen Ges[X.]häftsbedin-gungen ([X.], Urteile vom 15.
März 2006

VIII
ZR
134/05, NJW
2006, 1867 Rn.
12
ff. sowie vom 10.
März 2004

VIII
ZR
34/03, WuM
2004, 275, 276
und

VIII
ZR
64/03, NJW
2004, 1447, 1448). Die Stellung des Fußnotentextes
ne-ben dem [X.] für den "Sa[X.]hbearbeiter"
ändert daran ni[X.]hts. Zum einen war dieses [X.] dur[X.]h eine Trennlinie deutli[X.]h vom Fußnoten-text ges[X.]hieden. Zum anderen war der Fußnotentext über die ho[X.]hgestellte "2"
in den Belehrungstext einbezogen, so dass er si[X.]h erkennbar an den Gegner des Verwenders und ni[X.]ht an dessen Mitarbeiter ri[X.]htete
(vgl. au[X.]h OLG

Düsseldorf, Urteile vom 21.
Januar 2016 [X.]O
und vom 13.
Mai 2016

I17
U
182/15, juris Rn.
20; OLG
Mün[X.]hen, Urteil vom 21.
Oktober 2013 [X.]O).
[X.])
Der Beklagten kommt die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 [X.]
aF
ni[X.]ht zugute.
[X.]) Mittels der Einführung des Art.
245 [X.][X.] aF
hat
der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der [X.]
ermä[X.]htigt, das vom
Verordnungsgeber ges[X.]haffene Muster für die Widerrufsbelehrung 20
21
-
10
-
einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen ([X.], Urteil vom 15.
August 2012

VIII
ZR
378/11, [X.]Z
194, 238 Rn.
15
f. unter Verweis auf BT-Dru[X.]ks.
14/7052, S.
208; vgl. zuvor s[X.]hon [X.], MDR
2003, 1, 3;
[X.]/[X.], [X.], 69.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
6). Die Rei[X.]hweite der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion ist mithin §
14 [X.]
aF

im konkreten Fall in [X.] mit §
16 [X.]

zu entnehmen.
[X.]) §
14 Abs.
1 [X.] aF
knüpft die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage
2 in Textform verwandt wird". Na[X.]h §
14 Abs.
3 [X.] aF
darf der Unternehmer
allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber ges[X.]haffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und S[X.]hriftgröße von dem Muster abwei[X.]hen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzei[X.]hen des Unternehmers anbringen". Damit definiert
§
14 Abs.
3 [X.] aF
in den Grenzen der Verordnungsermä[X.]htigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion uns[X.]hädli[X.]hen
Abwei[X.]hungen (so au[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h
BT-Dru[X.]ks.
17/1394, S.
22, zu Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
4 [X.][X.] in der Fassung des [X.] einer Musterwiderrufsin-formation für Verbrau[X.]herdarlehensverträge, zur Änderung der Vors[X.]hriften über das Widerrufsre[X.]ht bei Verbrau[X.]herdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsre[X.]hts vom 24.
Juli 2010 [[X.]l.
I
S.
977]). Entspre-[X.]hend kann si[X.]h der Unternehmer auf die S[X.]hutzwirkungen des §
14 Abs.
1 [X.] aF
berufen, wenn er gegenüber dem Verbrau[X.]her ein Formular ver-wendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgebli-[X.]hen Fassung in den Grenzen des §
14 Abs.
3 [X.] aF
sowohl inhaltli[X.]h als au[X.]h in der äußeren Gestaltung vollständig entspri[X.]ht (vgl. Senatsurteile vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
13, vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
15 und vom 28.
Juni 2011

XI
ZR
349/10, WM
2011, 1799 Rn.
36
ff.; [X.], Urteile vom 12.
April 2007

VII
ZR
122/06, [X.]Z
172, 58 Rn.
12, vom 19.
Juli 2012

III
ZR
252/11, [X.]Z
194, 150 22
-
11
-
Rn.
15, vom 9.
Dezember 2009

VIII
ZR
219/08, WM
2010, 721 Rn.
20, vom 1.
März 2012

III
ZR
83/11, NZG
2012, 427 Rn.
17, vom 18.
März 2014

II
ZR
109/13, WM
2014, 887 Rn.
15, vom 25.
September 2014

III
ZR
440/13, WM
2015, 193 Rn.
18
und vom 12.
November 2015

I
ZR
168/14, WM
2016, 968 Rn.
18; Bes[X.]hluss vom 10.
Februar 2015

II
ZR
163/14, juris Rn.
8). Unter-zieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltli[X.]hen Bearbeitung, die über das na[X.]h §
14 Abs.
3 [X.] aF
Erlaubte hinausgeht, verliert er die
S[X.]hutzwirkung des §
14 Abs.
1 [X.] aF.
Entspre[X.]hend
der dur[X.]h §
14 Abs.
3 [X.] aF
gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den
vom Gesetzgeber selbst na[X.]h Art.
245 [X.][X.], §
14 Abs.
3 [X.] aF
als uns[X.]hädli[X.]h anerkannten Abwei[X.]hungen
ihrer Qualität na[X.]h entspre[X.]hen, ohne die Deutli[X.]hkeit der Belehrung zu s[X.]hmälern, die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion
unberührt. Zu sol[X.]hen unbedenkli[X.]hen Anpassungen re[X.]hnen zum Beispiel das Einrü[X.]ken oder Zentrieren von Übers[X.]hriften, der Verzi[X.]ht auf eine Einrahmung oder deren
individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die [X.] im Text einem konkreten Verbrau[X.]hervertrag zuordnet oder ohne Abstri[X.]he bei der Verständli[X.]hkeit des Textes Begriffe des Musters dur[X.]h Syno-nyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion ni[X.]ht verloren, wenn der Unternehmer von si[X.]h selbst ni[X.]ht in wörtli[X.]her
Übereinstimmung mit dem [X.] in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spri[X.]ht.
Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in §
14 Abs.
3 [X.] aF
aufgelisteten Abwei[X.]hungen ni[X.]ht mehr entspri[X.]ht, geht die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des §
14 Abs.
1 [X.] aF
verloren. Das ist zum Beispiel
der Fall, wenn der Unternehmer [X.] oder sonstige [X.]

au[X.]h in Form von 23
24
-
12
-
Fußnoten

in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom [X.]

insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesre[X.]ht

für das Muster im Gestaltungshinweis
3 verbindli[X.]h vorgegebenen ladungsfähi-gen Ans[X.]hrift verzi[X.]htet. Aus dem
Bes[X.]hluss
des II.
Zivilsenats vom 20.
Novem-ber 2012 (II
ZR
264/10, GuT
2013, 133), der eine Anpassung des Musters an §
187 Abs.
1 [X.] zum Gegenstand hatte, folgt insofern ni[X.]hts anderes.
[X.][X.]) Na[X.]h diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Wider-rufsbelehrung, was
der Senat dur[X.]h einen Verglei[X.]h selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 28.
Juni 2011

XI
ZR
349/10, WM
2011, 1799 Rn.
40; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2011

VIII
ZR
103/10, WM
2011, 474 Rn.
23;
Bes[X.]hluss vom 10.
Februar 2015

II
ZR
163/14, juris Rn.
9), einer inhaltli[X.]hen Bearbeitung unterzogen, die über das na[X.]h §
14 Abs.
3 [X.] aF
für den Erhalt der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion Erlaubte
hinausgeht. Sie hat
zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung ni[X.]ht vorsah. Sie hat
unter der Über-s[X.]hrift "Widerrufsre[X.]ht"
den Gestaltungshinweis
3 kursiv gesetzt in den Text übernommen. Das ans[X.]hließende Feld enthält
entgegen den Vorgaben des [X.] ni[X.]ht ihre ladungsfähige Ans[X.]hrift. Unter der Übers[X.]hrift "Finanzierte Ges[X.]häfte"
hat
die Beklagte den Gestaltungshinweis
9 ni[X.]ht [X.] umgesetzt.
d) Auf die Kausalität der unter b) aufgeführten Belehrungsfehler
für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es ni[X.]ht an. Ents[X.]heidend ist nur, ob die Belehrung dur[X.]h ihre missverständli[X.]he Fassung objektiv geeignet ist, den Ver-brau[X.]her von der Ausübung seines Widerrufsre[X.]hts abzuhalten (vgl. [X.] vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
25;
vgl. au[X.]h
[X.], BB
2005, 1582, 1583). Dem
war hier so.

25
26
-
13
-
e) Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung stand den Klägern, wo-von das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig ausgegangen ist, ein sogenanntes "ewiges"
Widerrufsre[X.]ht zu, das sie no[X.]h im Juni 2013 ausüben konnten.
[X.]) Für den hier maßgebli[X.]hen [X.]raum und die hier maßgebli[X.]he Ver-tragssituation, in der die Kläger den Widerruf im Jahr 2013 erklärt haben, hat der deuts[X.]he Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h dahin optiert, eine automatis[X.]he zeitli-[X.]he Begrenzung für das Widerrufsre[X.]ht im Falle einer unzurei[X.]henden Beleh-rung des Verbrau[X.]hers ni[X.]ht
vorzusehen. Na[X.]h §
355 Abs.
3 Satz
1 [X.] in der Fassung des [X.] des S[X.]huldre[X.]hts vom 26.
Novem-ber 2001 ([X.]l.
I
S.
3138) sollten ursprüngli[X.]h sämtli[X.]he Verbrau[X.]herwiderrufs-re[X.]hte ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihren Entstehungsgrund spätestens se[X.]hs Monate na[X.]h Vertragss[X.]hluss erlös[X.]hen. Der Gesetzgeber erstrebte damit eine Verein-heitli[X.]hung der bis dahin in §
3 Abs.
1 Satz
3 FernAbsG, §
7 Abs.
2 VerbrKrG, §
2 [X.] und §
5 Abs.
2 Satz
2, Abs.
4 TzWrG uneinheitli[X.]h gestalteten Rege-lungen zum Erlös[X.]hen der nebengesetzli[X.]h normierten Widerrufsre[X.]hte
(BT-Dru[X.]ks.
14/6040, S.
198).
Von diesem Konzept hat si[X.]h der Gesetzgeber mit der Einführung des §
355 Abs.
3 Satz
3 [X.] in der Fassung des [X.] vom 23.
Juli 2002 ([X.]l.
I
S.
2850) s[X.]hon we-nige Monate na[X.]h Inkrafttreten des [X.] des S[X.]huld-re[X.]hts wieder verabs[X.]hiedet. Na[X.]h §
355 Abs.
3 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] erlos[X.]h das Re[X.]ht des Ver-brau[X.]hers, seine auf
Abs[X.]hluss des Vertrags geri[X.]htete Willenserklärung zu widerrufen, unabhängig vom Vertragsinhalt oder den Modalitäten seines Zu-standekommens ni[X.]ht, wenn der Verbrau[X.]her ni[X.]ht ordnungsgemäß über sein Widerrufsre[X.]ht belehrt wurde.
[X.]) Mit seiner Korrektur des §
355 Abs.
3 [X.] im Sinne einer (zeitli[X.]h gestaffelten, Art.
229 §
9 Abs.
1 [X.][X.])
Rü[X.]knahme des dem Gesetz zur Mo-27
28
29
-
14
-
dernisierung des S[X.]huldre[X.]hts zugrunde liegenden Gedankens dur[X.]h das [X.] ging der deuts[X.]he Gesetzgeber einer Empfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen Bundestages folgend im Interesse der Übersi[X.]htli[X.]hkeit der gesetzli[X.]hen Regelungen geflissentli[X.]h über die Vorgaben hinaus, die man
aus dem allein Haustürges[X.]häfte betreffenden Urteil des
Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union (künftig: Geri[X.]htshof) vom 13.
Dezember 2001 ([X.], Slg.
2001, I-9945 Rn.
44
ff.) herauslesen konnte

(BT-Dru[X.]ks.
14/9266, S.
45). Befür[X.]htete Härten für die Unternehmer, die dem den Ansatz einer einheitli[X.]hen Regelung "aus systematis[X.]hen Gründen"
grund-sätzli[X.]h billigenden Bundesrat mit Anlass waren, den Vermittlungsauss[X.]huss anzurufen (BT-Dru[X.]ks.
14/9531, S.
2
f.), hat der Gesetzgeber neben der [X.] eines Musters für die Widerrufsbelehrung mittels einer Präzisierung der Modalitäten einer Na[X.]hbelehrung kompensiert (vgl. [X.], WM
2015, 2165, 2166
f.; zur Na[X.]hbelehrung früher s[X.]hon [X.], Urteile vom 20.
Dezember 1989

VIII
ZR
145/88, WM
1990, 315, 318 und vom 8.
Oktober 1992

IX
ZR
98/91, WM
1993, 420, 423; [X.]/[X.], VerbrKrG, 1991, §
7 VerbrKrG Rn.
357; [X.], Handbu[X.]h zum Gesetz über Verbrau[X.]herkredite, zur Ände-rung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, 1991, §
7 VerbrKrG Rn.
12; Soergel/Häuser, [X.], 12.
Aufl., §
7 VerbrKrG Rn.
50; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2001, §
7 VerbrKrG Rn.
39).
[X.][X.]) Selbst na[X.]h Bekanntwerden des Urteils des Geri[X.]htshofs vom 10.
April 2008 ([X.], Slg.
2008, [X.] Rn.
47
ff.) zur unionsre[X.]htli[X.]hen Zuläs-sigkeit einer Befristung des Widerrufsre[X.]hts wie in §
2 [X.] vorgesehen hat der Gesetzgeber die mit dem [X.] getroffene Grundents[X.]heidung ni[X.]ht aufgegeben (vgl. [X.], WM
2015, 2165, 2168). Für den hier konkret zur Ents[X.]heidung gestellten Fall hat er na[X.]h Abs[X.]hluss des Verbrau[X.]herdarlehensvertrags, aber
vor Ausübung des Widerrufsre[X.]hts ande-res au[X.]h ni[X.]ht mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation 30
-
15
-
für Verbrau[X.]herdarlehensverträge, zur Änderung der Vors[X.]hriften über das Wi-derrufsre[X.]ht bei Verbrau[X.]herdarlehensverträgen und zur Änderung des Darle-hensvermittlungsre[X.]hts bestimmt. Insbesondere hat er mittels des §
495 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der zwis[X.]hen dem 30.
Juli 2010 und dem 12.
Juni 2014 gelten-den Fassung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Beklagten die Mögli[X.]hkeit einer Na[X.]hbe-lehrung beseitigt. Mangels besonderer anderer Anordnung im [X.] zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]he gelten für die Anwendung der Vors[X.]hriften des Gesetzes vom 24.
Juli 2010 die allgemeinen Grundsätze des intertempora-len Re[X.]hts. Mithin blieb es für den am 9.
April 2008
ges[X.]hlossenen Darlehens-vertrag bei dem Grundsatz, dass er na[X.]h seinen Voraussetzungen, seinem In-halt und seinen Wirkungen und damit au[X.]h in Bezug auf die Regeln über die Na[X.]hbelehrung dem Re[X.]ht untersteht, das zur [X.] seiner Entstehung galt (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Januar 2009

II
ZR
260/07, [X.]Z
179, 249 Rn.
20 und vom 6.
März 2012

II
ZR
56/10, [X.]Z
192, 341 Rn.
30). Eine Na[X.]hbelehrung hat die Beklagte ni[X.]ht erteilt, so dass es bei dem "ewigen Widerrufsre[X.]ht"
der Kläger blieb.
3. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Kläger hätten ihr Widerrufs-re[X.]ht weder
verwirkt
no[X.]h sonst unzulässig ausgeübt, lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.
a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis ri[X.]htig davon ausgegangen, Unionsre[X.]ht stehe der Anwendung des §
242 [X.] ni[X.]ht entgegen. Für den zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Verbrau[X.]herdarlehensvertrag fehlen von vornherein unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben, die hinderten, die Ausübung des Wider-rufsre[X.]hts anhand des §
242 [X.] zu überprüfen. Die Ri[X.]htlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Anglei[X.]hung der Re[X.]hts-
und Verwal-tungsvors[X.]hriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbrau[X.]herkredit ([X.].
L
42 vom 12.
Februar 1987, S.
48), die gemäß Art.
29 der Ri[X.]htlinie 2008/48/[X.] des 31
32
-
16
-
Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2008 über Verbrau[X.]her-kreditverträge und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 87/102/EWG des Rates ([X.].
L
133 vom 22.
Mai 2008, S.
66) in ihrer beri[X.]htigten Fassung ([X.].
L
207 vom 11.
August 2009, S.
14) bis zum 10.
Juni 2010 galt, war gemäß ihrem Art.
2 Abs.
1 Bu[X.]hst.
a ni[X.]ht nur ni[X.]ht auf [X.] anwendbar. Sie sah au[X.]h zugunsten des Verbrau[X.]hers ein Widerrufsre[X.]ht ni[X.]ht vor (vgl.
BT-Dru[X.]ks.
18/7584, S.
146; Habersa[X.]k/S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749, 751).
b) Die Auffassung des
Berufungsgeri[X.]hts, eine Verwirkung des Wider-rufsre[X.]hts liege ni[X.]ht vor, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.
[X.]) Das Widerrufsre[X.]ht na[X.]h §
495 Abs.
1 [X.] aF
kann verwirkt werden (vgl. zum Widerruf na[X.]h dem Abzahlungsgesetz [X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 134
f. und vom 14.
Juni 1989

VIII
ZR
176/88, WM
1989, 1387, 1388; zum Widerruf na[X.]h dem [X.] vom 17.
Oktober 2006

XI
ZR
205/05, WM
2007, 114 Rn.
26, vom 10.
November 2009

XI
ZR
232/08, juris Rn.
14 und

XI
ZR
163/09, juris Rn.
18 sowie vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
36; [X.], Urteile vom 18.
Oktober 2004

II
ZR
352/02, WM
2004, 2491, 2494, vom 15.
November 2004

II
ZR
375/02, WM
2005, 124, 126 und vom 6.
Dezember 2004

II
ZR
394/02, WM
2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR
2012, 513, 517
ff.; [X.], BKR
2014, 361, 364
f.; Brauns[X.]hmidt, NJW
2014, 1558, 1560; [X.], WM
2015, 1829
ff.; [X.], BB
2005, 1582, 1584
f.; Du[X.]hstein, NJW
2015, 1409; [X.], NJW
2011, 1029, 1035; Edelmann/
Krümmel, BKR
2003, 99, 102; Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 150
f.; [X.]/[X.]/[X.], BKR
2014, 353, 357
ff.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
107; Habersa[X.]k/S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749
ff.; [X.], CRP
2015, 80, 83
f.; [X.]/Su[X.]howerskyj, WM
2015, 999 mit Fn.
7; [X.],
EWiR
2014, 537, 538; Kropf, WM
2013, 2250, 2254; [X.]/[X.], ZBB
2014, 33
34
-
17
-
273, 280
ff.; [X.], WM
2015, 2165, 2171
f.; [X.]/[X.], NZG
2010, 1258, 1259; [X.] in No[X.]e, Kommentar zum Kreditre[X.]ht, 2.
Aufl.,
§
355 Rn.
84
ff.; [X.]/Horba[X.]h, NJW
2015, 2145
ff.;
Müller-Christmann, [X.] 12/2015 Anm.
5; [X.], FS
Lwowski, 2014, S.
103, 134
f.; [X.], WM
2014, 2145, 2152
f.; [X.]/Tiffe, VuR
2014, 135, 141; [X.], MDR
2010, 552, 554;
[X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 614
ff.; [X.], WM
2015, 1043
ff.; aA OLG
Karlsruhe, WM
2006, 676, 678). Einen gesetzli[X.]hen Aus-s[X.]hluss des [X.] hat der Gesetzgeber au[X.]h mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditri[X.]htlinie und
zur Änderung handels-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ni[X.]ht eingeführt und damit zuglei[X.]h zu erkennen gege-ben, diesem Institut grundsätzli[X.]h s[X.]hon immer Relevanz im Berei[X.]h der Ver-brau[X.]herwiderrufsre[X.]hte zuzuerkennen (vgl. BT-Dru[X.]ks.
18/7584, S.
147;
[X.], NJW
2016, 1265, 1268).
Die Unverzi[X.]htbarkeit des Widerrufsre[X.]hts na[X.]h §
506 Satz
1 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
Juli 2005 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung hindert die Anwendung des [X.] ni[X.]ht. Die Verwirkung knüpft ni[X.]ht an eine ausdrü[X.]kli[X.]he oder stills[X.]hweigende Willenserklärung an, sondern an eine gesetzli[X.]he Wertung anderweitiger Umstände ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1982

IVb
ZR
709/80, [X.]Z
84, 280, 282; Habersa[X.]k/S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749, 751; [X.] in No[X.]e, Kommentar zum Kreditre[X.]ht, 2.
Aufl., §
355 Rn.
86 aE; zweifelnd [X.]/Tiffe, VuR
2014, 135, 141).
[X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, das Widerrufsre[X.]ht sei im [X.] Fall ni[X.]ht verwirkt, hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.

(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Re[X.]htsausübung we-gen der illoyal verspäteten Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten ([X.], Urteil vom 27.
Juni 1957

II
ZR
15/56, [X.]Z
25, 47, 51
f.; [X.]/[X.], [X.], 35
36
37
-
18
-
75.
Aufl., §
242 Rn.
87) setzt neben einem [X.]moment, für das die maßgebli-[X.]he Frist mit dem Zustandekommen des Verbrau[X.]hervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Re[X.]ht ist verwirkt, wenn si[X.]h der S[X.]huldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einri[X.]hten darf und eingeri[X.]htet hat, dieser werde sein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen, so dass die verspätete Geltendma-[X.]hung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müssen besonde-re, auf dem Verhalten des Bere[X.]htigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpfli[X.]hteten re[X.]htfertigen, der Bere[X.]htigte werde sein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28.
März 2006

XI
ZR
425/04, [X.]Z
167, 25 Rn.
35, vom 13.
Juli 2004

XI
ZR
12/03, WM
2004, 1680, 1682 und vom 25.
November 2008

XI
ZR
426/07, juris Rn.
22; [X.], Urteile vom 27.
Juni 1957 [X.]O, vom 16.
Juni 1982

IVb
ZR
709/80, [X.]Z
84, 280, 281, vom 7.
Mai 2014

IV
ZR
76/11, [X.]Z
201, 101 Rn.
39, vom 14.
Juni 2004

II
ZR
392/01, WM
2004, 1518, 1520,
vom 18.
Oktober 2004

II
ZR
352/02, WM
2004, 2491, 2494
und vom 23.
Januar 2014

VII
ZR
177/13, WM
2014, 905 Rn.
13).
Ob eine Verwirkung vorliegt, ri[X.]h-tet si[X.]h letztli[X.]h na[X.]h den vom Tatri[X.]hter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013

XII
ZR
59/12, WM
2014, 82 Rn.
7
mwN).

(2)
Na[X.]h diesen Maßstäben lässt die Eins[X.]hätzung des Berufungsge-ri[X.]hts,
das
Umstandsmoment der Verwirkung sei ni[X.]ht erfüllt, Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.

([X.]) Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen
Verhaltens
des Ver-brau[X.]hers kann der Unternehmer ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbrau[X.]her werde seine auf Abs[X.]hluss des Verbrau[X.]herdarlehensvertrags ge-ri[X.]htete Willenserklärung ni[X.]ht widerrufen, ni[X.]ht bilden
([X.], Urteile vom 38
39
-
19
-
19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 134
f., vom 16.
April 1986

VIII
ZR
79/85, [X.]Z
97, 351, 359, vom 3.
Juli 1991

VIII
ZR
201/90, [X.], 1675, 1677, vom 22.
Januar 1992

VIII
ZR
374/89, WM
1992, 951, 955
f. und vom 12.
Dezember 2005

II
ZR
327/04, [X.], 220, 222; [X.], BKR
2014, 361, 365; Brauns[X.]hmidt, NJW
2014, 1558, 1560; [X.], BB
2005, 1582, 1584; [X.]/[X.]/[X.], BKR
2014, 353, 360; [X.], EWiR
2014, 537, 538; [X.]/Horba[X.]h, NJW
2015, 2145, 2149; weniger eindeutig Du[X.]hstein, NJW
2015, 1409, 1410; [X.], NJW
2016, 439, 441; [X.], WM
2014, 1659, 1665; [X.]/[X.], ZBB
2014, 273, 285
f.; [X.]/[X.]/
[X.], ZIP
2015, 605, 612).

([X.]) Es kommt für das Umstandsmoment au[X.]h ni[X.]ht darauf an, wie ge-wi[X.]htig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbrau[X.]her ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder ni[X.]ht (vgl. s[X.]hon [X.], Slg.
2008, [X.] Rn.
35; außerdem [X.], WM
2015, 1829, 1830; [X.]/Horba[X.]h, NJW
2015, 2145, 2148; aA
Brauns[X.]hmidt, NJW
2014, 1558, 1560; [X.], BB
2005, 1582, 1585; Du[X.]hstein, NJW 2015, 1409, 1413; Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 149
f.; Habersa[X.]k/S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749, 754
f.; [X.], NJW 2014, 1599; OLG
Frankfurt/Main, Be-s[X.]hluss vom 10.
März 2014

17
W
11/14, juris Rn.
14
ff.; [X.], WM
2012, 1532, 1534). Den Vors[X.]hlag des Zentralen Kreditauss[X.]husses zum Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Änderung der Vors[X.]hriften über Fernab-satzverträge bei Finanzdienstleistungen"
vom 28.
Januar 2004 (dort unter IV
3 S.
8
f.), innerhalb des §
355 Abs.
3 Satz
3 [X.] in der dann zum 8.
Dezember 2004 in [X.] gesetzten Fassung zwis[X.]hen wesentli[X.]hen und unwesentli[X.]hen Belehrungsmängeln zu unters[X.]heiden und das "ewige"
Widerrufsre[X.]ht bei un-wesentli[X.]hen Belehrungsmängeln einzus[X.]hränken, hat der Gesetzgeber ni[X.]ht übernommen (vgl. [X.], BB
2005, 1582, 1583
f.).
Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst na[X.]hträgli[X.]h aufgede[X.]kt wird, trägt ni[X.]ht der [X.]
-
20
-
brau[X.]her, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbrau[X.]her aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht der Bank s[X.]hwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufs-re[X.]hts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Ans[X.]hein der Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit erwe[X.]kt ([X.], BKR
2014, 361, 365). Daher spielt es für die Bildung s[X.]hutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Ver-brau[X.]her überhaupt belehrt hat (für eine Differenzierung zwis[X.]hen fehlender, erhebli[X.]h fehlerhafter und bloß geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung da-gegen Brauns[X.]hmidt, NJW
2014, 1558, 1560; Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 150; [X.], CRP
2015, 80, 84; [X.], EWiR
2014, 537, 538; [X.]/[X.], ZBB
2014, 273, 281, 285
ff.; [X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 615; [X.], FS
Lwowski, 2014, S.
103, 134
f.; [X.], WM
2015, 1043, 1047, 1049).
Die Bank wird dadur[X.]h ni[X.]ht unbillig belastet. Es ist ihr während der S[X.]hwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit mögli[X.]h und zumut-bar, dur[X.]h eine Na[X.]hbelehrung des Verbrau[X.]hers

hier: gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 [X.] aF
in Verbindung mit Art.
229 §
9 Abs.
2 [X.][X.]

die [X.] in Gang zu setzen ([X.], WM
2015, 1829, 1831; [X.], BB
2005,
1582, 1584).
Die für Fälle wie den hier dem Senat zur Ents[X.]heidung unterbrei-teten unvermindert gültige Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, gegen das unbe-fristete Widerrufsre[X.]ht die Na[X.]hbelehrung zu setzen, ist au[X.]h bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbrau[X.]her-darlehensvertrags ausgeübten Widerrufsre[X.]hts
bea[X.]htli[X.]h (vgl. [X.], [X.], 361, 364; Du[X.]hstein, NJW
2015, 1409, 1410; [X.]/[X.]/[X.], BKR
2014, 353, 359; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
107; Habersa[X.]k/
S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749, 751, 756; [X.] in No[X.]e, Kommentar
zum Kreditre[X.]ht, 2.
Aufl., §
355 Rn.
88; [X.], MDR
2010, 552, 554; aA
Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 151; [X.], WM
2014, 1659, 41
-
21
-
1665
f.; [X.], WM
2014, 2145, 2152
f.; [X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 613, 616).
[X.]) Die vom Berufungsgeri[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verwirkung geprüften Umstände können au[X.]h ni[X.]ht als
unzulässige Re[X.]htsausübung ge-wertet werden.
[X.]) Die
Ausübung eines Verbrau[X.]herwiderrufsre[X.]hts kann im Einzelfall eine unzulässige Re[X.]htsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspru[X.]h zu §
242 [X.] stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwir-kung ni[X.]ht vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2009

VIII
ZR
318/08, [X.]Z
183, 235 Rn.
20). Das in §
242 [X.] verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Re[X.]hten immanente Inhaltsbegrenzung ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2005

IV
ZR
18/04, NJW-RR
2005, 619, 620). Wel[X.]he [X.] si[X.]h daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Re[X.]htsposition re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h ers[X.]heint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ents[X.]hieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Re[X.]htsverhältnis [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1997

IV
ZR
179/96, [X.]Z
135, 333, 337; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
7). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters und demgemäß in der [X.] nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsa-[X.]hengrundlage beruht, alle erhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte berü[X.]ksi[X.]htigt und ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem fals[X.]hen Wertungsmaßstab ausgeht ([X.], Urteile vom 16.
Februar 2005 [X.]O und vom 1.
Dezember 2010

VIII
ZR
310/09, WM
2011, 470 Rn.
17 mwN).

42
43
-
22
-
[X.]) Die Ansi[X.]ht
des Berufungsgeri[X.]hts, die Kläger müssten
si[X.]h den Einwand der unzulässigen Re[X.]htsausübung ni[X.]ht gefallen lassen, ist au[X.]h na[X.]h diesen Maßgaben
re[X.]htsfehlerfrei.

(1) Die
Ausübung des Widerrufsre[X.]hts ist entgegen der Auffassung der
Revision ni[X.]ht allein deshalb re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, weil sie ni[X.]ht dur[X.]h den S[X.]hutzzwe[X.]k des Verbrau[X.]herwiderrufsre[X.]hts motiviert ist.
S[X.]hon zu §
1b [X.] war anerkannt ([X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 135, vom 29.
Januar 1986

VIII
ZR
49/85, WM
1986, 480, 483 und vom 21.
Oktober 1992

VIII
ZR
143/91, WM
1993, 416, 417; Bes[X.]hluss vom 13.
Januar 1983

III
ZR
30/82, WM
1983, 317, 318), dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen
abhängen sollte, also der Widerruf na[X.]h dieser Vors[X.]hrift einer Re[X.]htfertigung ni[X.]ht bedurfte. Au[X.]h der Gesetzgeber des Verbrau[X.]herkreditgesetzes stellte si[X.]h auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbrau[X.]herkreditgesetz den Verbrau[X.]her in erster Linie "vor unüberlegten Ver-tragsents[X.]hließungen"
bewahren (BT-Dru[X.]ks.
11/5462, S.
12). Weder §
7
VerbrKrG no[X.]h später §
495 [X.] aF
ließ si[X.]h indessen entnehmen, andere Gesi[X.]htspunkte dürften bei der Ents[X.]heidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsre[X.]hts keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbrau[X.]herkreditgesetzes fest,
"l-tungsre[X.]ht na[X.]h freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", so-fern ni[X.]ht das Gesetz selbst eins[X.]hränkende Regelungen enthalte
(BT-Dru[X.]ks.
11/5462, S.
22). An diesen Grundsätzen sollte si[X.]h dur[X.]h die [X.] des §
361a [X.]
und später des §
355 Abs.
1 Satz
2 [X.]
ni[X.]hts [X.]. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzi[X.]ht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h übernahm, die bis da-hin gültigen Grundsätze.
44
45
46
-
23
-
Aus der Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Be-gründungserfordernis freizuhalten, folgt zuglei[X.]h, dass ein Verstoß gegen §
242 [X.]
ni[X.]ht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Ein-räumung des Widerrufsre[X.]hts intendierte S[X.]hutzzwe[X.]k sei für die Ausübung des Widerrufsre[X.]hts
ni[X.]ht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz

wie das Fehlen einer Begründungspfli[X.]ht zeigt

dem freien Willen des Verbrau[X.]hers, ob und aus wel[X.]hen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem S[X.]hutzzwe[X.]k der das Widerrufsre[X.]ht gewährenden gesetzli[X.]hen Regelung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf eine Eins[X.]hränkung des Widerrufsre[X.]hts na[X.]h §
242 [X.] ges[X.]hlossen werden (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 134
f., vom 12.
Juni 1991

VIII
ZR
256/90, [X.]Z
114, 393, 399
f. und vom 16.
März 2016

VIII
ZR
146/15, WM
2016, 1103 Rn.
19
f.; Du[X.]hstein, NJW
2015, 1409; [X.], Europäis[X.]hes Verbrau[X.]hervertrags-re[X.]ht im [X.], Diss.
2001, S.
164
f.; [X.]/[X.]/[X.], BKR
2014, 353, 356; Habersa[X.]k/S[X.]hürnbrand, ZIP
2014, 749, 756; [X.]/Horba[X.]h, NJW
2015, 2145, 2148; [X.]/Tiffe, VuR
2014, 135, 141; aA
Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 149
f., 153; [X.], CRP
2015, 80, 84; [X.], WM
2014, 1659, 1660, 1662
ff.; [X.]/Su[X.]howerskyj, WM
2015, 999 mit Fn.
7; Kropf, WM
2013, 2250, 2254; [X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 614
f.;
[X.], WM
2015, 1043, 1049; wohl au[X.]h [X.], FS
Lwowski, 2014, S.
103, 135). Gerade weil das Ziel, "si[X.]h von [X.] mit aus ge-genwärtiger Si[X.]ht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsre[X.]hts für si[X.]h ni[X.]ht entgegensteht, sah si[X.]h der Gesetzgeber zur S[X.]haffung des Art.
229 §
38 Abs.
3 [X.][X.] veranlasst (vgl. BT-Dru[X.]ks.
18/7584, S.
146).

(2) Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer na[X.]h Maßgabe der §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpfli[X.]htet sein kann (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22.
September 2015

XI
ZR
47
48
-
24
-
116/15, ZIP
2016, 109 Rn.
7 und vom 12.
Januar 2016

XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
18
ff.), ist, soweit si[X.]h

wie hier

na[X.]h Maßgabe des Art.
229 §
32 [X.][X.] die Re[X.]htsfolgen des Widerrufs no[X.]h na[X.]h den §§
346
ff. [X.] bestimmen, regelmäßige gesetzli[X.]he Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Re[X.]htsfolgen zeitigt, ma[X.]ht ihn ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h.

(3) Glei[X.]hes gilt für die gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbrau[X.]herwiderrufsre[X.]hten. Dass si[X.]h die Kreditwirts[X.]haft [X.] der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]heiterns darlehensfinanzierter [X.]

immerhin aufgrund ei-gener Belehrungsfehler

der massenhaften Ausübung von Widerrufsre[X.]hten gegenüber sieht, ist

unbes[X.]hadet der Frage, ob dies die Re[X.]htsposition der Kläger
im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte

generell kein [X.], das bei der Anwendung des §
242 [X.] auf das Widerrufsre[X.]ht von Ver-brau[X.]hern Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann. Dass Widerrufsre[X.]hte wie das der Kläger
in einer Vielzahl von Fällen zeitli[X.]h unbefristet geltend gema[X.]ht werden konnten, beruht

wie oben ausgeführt

auf einer bewussten Ents[X.]heidung des deuts[X.]hen Gesetzgebers. Sie kann ni[X.]ht dur[X.]h eine extensive Anwendung des §
242 [X.] unterlaufen werden, um so empfundene vermeintli[X.]he Defizite bei einem sa[X.]hgere[X.]hten Ausglei[X.]h der Interessen der Vertragsparteien aufzuwä-gen (vgl. [X.], WM
2015, 2165, 2171).
4. S[X.]hließli[X.]h lässt die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts
zu den Re[X.]htsfolgen Re[X.]htsfehler zulasten der Beklagten ni[X.]ht erkennen. Das gilt [X.] den Angriffen der Revision, die si[X.]h darauf bes[X.]hränkt, das Ergebnis in Frage zu stellen, ohne si[X.]h mit den Argumenten des Senats im Einzelnen aus-einander zu setzen,
au[X.]h, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte zur Her-ausgabe widerlegli[X.]h vermutet gezogener Nutzungen
auf die von den Klägern erbra[X.]hten Tilgungsleistungen für verpfli[X.]htet era[X.]htet hat. Dies entspri[X.]ht den 49
50
-
25
-
Grundsätzen, die der Senat mit Bes[X.]hluss vom 12.
Januar 2016 (XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
18
ff.) no[X.]hmals ausführli[X.]h verdeutli[X.]ht hat. Erwägungen, die den Senat zu einer Änderung seiner Re[X.]htspre[X.]hung veranlassen könnten, stellt die Revision ni[X.]ht an.

B. [X.] der Klägerin
Die [X.] der Klägerin
hat nur zu einem geringen Teil
Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat

soweit für die [X.] von Interes-se

im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Na[X.]h
Umwandlung des Verbrau[X.]herdarlehensvertrags in ein Rü[X.]kge-währs[X.]huldverhältnis hätten die Kläger Herausgabe der Darlehensvaluta nebst Wertersatz für die Gebrau[X.]hsvorteile am jeweils tatsä[X.]hli[X.]h no[X.]h überlassenen Teil der Darlehensvaluta ges[X.]huldet, bei deren Bemessung eine bei Ausrei-[X.]hung des Darlehens im April 2008 marktübli[X.]he Verzinsung von 5,71% p.a.

ni[X.]ht wie von den Klägern eingeführt von 5,25% p.a.

zugrunde zu legen sei. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 63.423,38

Beklagten Rü[X.]kerstattung der erbra[X.]hten Zins-
und Tilgungsleistungen in Höhe von 22.625

r-ausgabe der von der Beklagten aus den Zins-
und Tilgungsleistungen gezoge-nen Nutzungen zugestanden. Widerlegli[X.]h sei zu vermuten, dass die Beklagte aus Zins-
und Tilgungsleistungen, die sie aus dem grundpfandre[X.]htli[X.]h gesi-[X.]herten und zu für grundpfandre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Darlehensverträge übli-51
52
53
-
26
-
[X.]hen Bedingungen ausgegebenen Darlehen erlangt habe, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ni[X.]ht, wie von den Klägern geltend gema[X.]ht, von fünf
Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz

gezogen habe. Die Kläger hätten zu höheren und die [X.] zu geringeren Nutzungen ni[X.]ht vorgetragen. Zu erstatten habe die [X.] s[X.]hließli[X.]h eine vereinnahmte "S[X.]hätzgebühr"
samt hieraus gezogener Nutzungen. Mit der si[X.]h daraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 24.813,60

gegen die Forderung der Beklagten aus dem [X.] aufgere[X.]hnet, so dass si[X.]h zugunsten der [X.] no[X.]h ein Saldo von 38.609,78

40.625,33

von 2.015,55

II.
Die
[X.] ist erfolgrei[X.]h, soweit sie si[X.]h
dagegen wendet, dass
das Berufungsgeri[X.]ht die unstreitige Zahlung einer "volle[n] Annuität"
zum 30.
April 2008 bei seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Im Übrigen hält das Berufungsurteil den
Angriffen der [X.] stand.
1.
Soweit das Berufungsgeri[X.]ht
zugunsten der Kläger zum 30.
April 2008 ledigli[X.]h eine Zahlung in Höhe von 125

, hat es, was die [X.] mit einer hinrei[X.]hend ausgeführten Verfahrens-rüge geltend ma[X.]ht, unter Verstoß gegen §
286 ZPO die Anforderungen an die Substantiierung des klägeris[X.]hen Vortrags überspannt. Die Kläger
haben
in den Vorinstanzen hinrei[X.]hend substantiiert
zur Zahlung von ni[X.]ht nur 125

n-dern von 375

April 2008 vorgetragen. Mehr als den Umstand als sol-[X.]hen, der unstreitig geblieben ist, konnten und mussten sie ni[X.]ht geltend ma-54
55
-
27
-
[X.]hen. Da die Kläger mit dem Angebot einer vollständigen Rate zum 30.
April 2008 und die Beklagte mit deren Annahme eine ursprüngli[X.]h etwa anders lau-tende vertragli[X.]he Vereinbarung a[X.]edungen haben, war es re[X.]htsfehlerhaft, wenn das Berufungsgeri[X.]ht aufgrund des von den Klägern vorgelegten [X.] von einem widersprü[X.]hli[X.]hen Vortrag der Kläger ausging.
2.
Im Übrigen ist das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der Kläger ents[X.]hieden hat, re[X.]htsfehlerfrei.
a) Soweit die [X.] mit einer Verfahrensrüge die [X.] von unstreitigem als streitiges Vorbringen beanstandet, hätte eine etwaige Unri[X.]htigkeit der tatbestandli[X.]hen Feststellungen im Berufungsurteil nur in ei-nem Beri[X.]htigungsverfahren na[X.]h §
320 ZPO behoben werden können. Einen Beri[X.]htigungsantrag haben die Kläger ni[X.]ht gestellt. Eine Verfahrensrüge na[X.]h §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
b ZPO kommt ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, ob sie hier hinrei[X.]hend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandli[X.]hen Feststellun-gen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. Senatsurteile vom 1.
März 2011

XI
ZR
48/10, [X.]Z
188, 373 Rn.
12, vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z
195, 1 Rn.
40, vom 28.
Mai 2013

XI
ZR
6/12, WM
2013, 1314 Rn.
18, vom 1.
Oktober 2013

XI
ZR
28/12, WM
2013, 2121 Rn.
44 und vom 15.
März 2016

XI
ZR
122/14, WM
2016, 780 Rn.
24).
b) Die [X.] s[X.]heitert au[X.]h, soweit sie geltend ma[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht sei verfehlt davon ausgegangen, es sei widerlegli[X.]h zu vermu-ten, dass die Beklagte aus ihr von den Klägern überlassenen Zins-
und [X.] Nutzungen ledigli[X.]h in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ni[X.]ht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Die in beide Ri[X.]htungen widerlegli[X.]he Vermutung knüpft norma-tiv spiegelbildli[X.]h an die
Regelungen an, die die von den Banken beanspru[X.]h-56
57
58
-
28
-
baren Verzugszinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsä[X.]hli[X.]hen Ent-wi[X.]klung am [X.] und wirkt sowohl zugunsten als au[X.]h zulasten beider Vertragsparteien. Die hier maßgebli[X.]he Regelung
war na[X.]h Art.
229 §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, §
38 Abs.
1 [X.][X.] im auss[X.]hlaggebenden
[X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses §
497 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, da das Berufungsgeri[X.]ht von der [X.] ni[X.]ht angegriffen das Zustandekommen eines [X.] im Sinne des §
492 Abs.
1a Satz
2 Halbsatz
1 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung [X.] hat (vgl. Senatsurteile vom 12.
Mai 1998

XI
ZR
79/97,
WM
1998, 1325, 1327
und vom 18.
Februar 1992

XI
ZR
134/91, WM
1992, 566, 567; außerdem Senatsurteil vom 19.
September 2006

XI
ZR
242/05, WM
2006, 2303 Rn.
14; [X.], BKR
2016, 177, 178). Gegen die Feststellung des [X.]s, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten ni[X.]ht vorgetragen, erinnert die [X.] ni[X.]hts.

III.
Das
Berufungsurteil unterliegt demgemäß unter Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen der Aufhebung, soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine Zahlung
von weiteren 250

April 2008 außer A[X.]ht gelassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, §
563 Abs.
3 ZPO. Die Beklagte hatte gegen die Kläger aus §
357 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF
in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] einen Zahlungs-anspru[X.]h in
Höhe von 63.423,38

. Die Kläger konnten von der Beklagten die Erstattung geleisteter Zins-
und Tilgungsraten in Höhe von ri[X.]htig 22.875

ni[X.]ht nur 22.625

, Herausgabe hieraus bis zum 24.
Juni 2013 gezogener 59
-
29
-
Nutzungen in Höhe
von ri[X.]htig 1.646,64

ni[X.]ht nur 1.607,02

, Erstattung der vereinnahmten S[X.]hätzgebühr in Höhe von 500

hieraus gezogener Nutzungen in Höhe von 81,58

ver-langen. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von den Klägern geleisteten Zahlung in [X.] von 40.625,33

und der vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Aufre[X.]hnung der Kläger
ergibt si[X.]h eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 2.305,17

um die die Beklagte ungere[X.]htfertigt berei[X.]hert ist
und die sie na[X.]h §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] herauszugeben hat.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 27.10.2014 -
10 O 3952/14 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 11.11.2015 -
14 U 2439/14 -

-
30
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:190916BXIZR564.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

19.
September 2016

in dem Re[X.]htsstreit

-
31
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.]
Dr.
Ellenberger, die Ri[X.]hter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die
Ri[X.]hterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

am 19.
September 2016

bes[X.]hlossen:
Das Urteil vom 12.
Juli 2016 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unri[X.]htigkeit dahin beri[X.]htigt, dass es im Tenor hinter den Worten "Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgeri[X.]hts
[X.]-Fürth vom" statt
"22. September 2014"
ri[X.]htig heißen muss:
"27.
Oktober 2014 in der Fassung des Bes[X.]hlusses vom 1.
Dezember 2014".

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 27.10.2014 -
10 O
3952/14 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 11.11.2015 -
14 U 2439/14 -

Meta

XI ZR 564/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 (REWIS RS 2016, 8372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8372

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Referenzen
Wird zitiert von

31 U 52/16

Zitiert

XI ZR 564/15

14 U 2439/14

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