Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 235/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2529

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
235/15

vom
11. November
2015
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.
2.
3.

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen S[X.]hmuggels
u.a.
-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 10. November 2015,
in der Sitzung vom
11. November 2015, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Prof. Dr. Graf
als Vorsitzender,
die [X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
die [X.]in am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. Fis[X.]her
und der [X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. Bär,

Oberst[X.]tsanwalt
beim Bundesgeri[X.]htshof

als Vertreter der [X.],

Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -,
Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -
als Verteidiger
des Angeklagten G.

,

Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -,
Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -

als Verteidiger
des Angeklagten M.

,
-
3
-

Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -,
Re[X.]htsanwalt

-
in der Verhandlung vom

10. November 2015 -

als Verteidiger
des Angeklagten K.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die
Revisionen
der St[X.]tsanwalts[X.]haft wird
das Urteil des [X.] Bo[X.]hum
vom 15. September 2014
mit den Feststellungen
aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine andere Wirts[X.]haftsstrafkammer des [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

-
4
-
Gründe:
Das Landgeri[X.]ht hat die
Angeklagten vom Vorwurf des gewerbs-
und bandenmäßigen S[X.]hmuggels und der Hinterziehung von Umsatzsteuer in [X.] 216 Fällen bzw. beim Angeklagten K.

in 181 Fällen, darunter eine versu[X.]hte Tat, aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen freigespro[X.]hen. Hiergegen wenden si[X.]h die Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft, die gestützt auf die Rüge der [X.] formellen und materiellen Re[X.]hts
die Beweiswürdigung des Landge-ri[X.]hts beanstanden. Die vom [X.] vertretenen Re[X.]htsmittel haben bereits
mit der Sa[X.]hrüge Erfolg, so dass es auf die
von der St[X.]tsan-walts[X.]haft erhobenen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Beanstandungen ni[X.]ht mehr an-kommt.

I.

1. In der
zugelassenen
Anklage werden den Angeklagten in den Jahren 2010 bis 2012
zugunsten der S.

K.

GmbH (im Folgenden: S.

GmbH) und der G.

GmbH begangene Steuerstraftaten zur Last gelegt.

Die S.

GmbH, deren Ges[X.]häftsführer und alleiniger Gesells[X.]hafter der gesondert Verurteilte

P.

gewesen sei, habe ab dem [X.]
umfangrei[X.]he Importe von Metallen dur[X.]hgeführt, die nahezu vollständig an die G.

GmbH weiterverkauft worden seien. Der Angeklagte G.

sei Ges[X.]häftsführer und Alleingesells[X.]hafter und die Angeklagten M.

und K.

Angestellte dieser Gesells[X.]haft gewesen.

Aufgrund einer gemeinsamen Bespre[X.]hung Ende Juni 2010 in den Räu-men der G.

GmbH hätten die Angeklagten mit P.

und den früheren 1
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-
5
-
Mitangeklagten S.

und St.

vereinbart, si[X.]h dur[X.]h die Zwis[X.]hens[X.]haltung der S.

GmbH in den [X.] einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu [X.]. Anders als bei der zuvor dur[X.]h die G.

GmbH selbst eingeführten Ware sollte es nun mögli[X.]h sein, aufgrund generierter Vorsteuerabzüge eine Kaufpreisminderung und damit eine Gewinnmaximierung zu errei[X.]hen. Hierzu sollte die S.

GmbH in den Re[X.]hnungen an die G.

GmbH jeweils Umsatz-steuer ausweisen, diese aber gegenüber den Finanzbehörden ni[X.]ht erklären und au[X.]h ni[X.]ht abführen. Auf diese Weise sollte der G.

GmbH die Geltend-ma[X.]hung von Vorsteuern ermögli[X.]ht werden, ohne dass diese zuvor abgeführt
worden seien.

Die aus Osteuropa na[X.]h [X.] verbra[X.]hten
Waren hätten im [X.] allein aus Mitgliedst[X.]ten
der Europäis[X.]hen [X.], insbesondere den bal-tis[X.]hen [X.], gestammt. Ab Anfang 2011 seien dann von den Angeklagten G.

und M.

zusammen mit den früheren Mitangeklagten S.

und St.

au[X.]h Einfuhren aus Drittst[X.]ten, namentli[X.]h aus [X.] und der [X.],
vorgenommen worden. Hierbei sei der Wert der eingeführten Waren gegen-über dem Zoll in der Regel mit weniger als einem Zehntel des tatsä[X.]hli[X.]hen Werts angegeben worden. Zudem sei für die inländis[X.]hen Verkäufe der S.

GmbH an die G.

GmbH keine Umsatzsteuer erklärt worden, obwohl die Um-satzsteuer bei den jeweiligen Re[X.]hnungen an die G.

GmbH ausgewiesen worden sei.
Hierdur[X.]h seien jeweils Abgaben verkürzt worden.
Im Einzelnen:

a) Fälle 1 bis 184 der Anklages[X.]hrift
(gewerbs-
und bandenmäßiger S[X.]hmuggel)
In den die Jahre 2011
und 2012
betreffenden Fällen 1 bis 184 bzw. hin-si[X.]htli[X.]h des
Angeklagten K.

24 bis 184 der Anklages[X.]hrift wirft die [X.] den Angeklagten vor, sie hätten gewerbs-
und bandenmäßig ge-5
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-
6
-
genüber dem Zollamt E.

fals[X.]he Angaben zum Warenwert bei der [X.] aus osteuropäis[X.]hen
[X.] in das Gebiet der Euro-päis[X.]hen [X.] gema[X.]ht. Infolge
der fals[X.]hen Angaben seien
nahezu vier Milli-onen Euro an Einfuhrumsatzsteuer und mehr als 300.000 Euro an Zoll ni[X.]ht festgesetzt und damit verkürzt worden.

b) Fälle 185 bis 199
der Anklages[X.]hrift
(Umsatzsteuerhinterziehung zu-gunsten der S.

GmbH)
In
den Fällen 185 bis 199 bzw. hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten K.

191 bis 199 der Anklages[X.]hrift wirft
die St[X.]tsanwalts[X.]haft
den Angeklagten jeweils die Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der S.

GmbH vor. Entspre-[X.]hend dem gemeinsamen [X.] mit
P.

seien für die S.

GmbH für das [X.] wahrheitswidrig ein Umsatz von null
Euro angemeldet und für die Monate Februar 2011 bis März 2012 pfli[X.]htwidrig keine Umsatzsteuervoran-meldungen abgegeben worden. Hierdur[X.]h sei
insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von mehr als 4,7 Mio. Euro verkürzt worden.

[X.]) Fälle 200 bis 216 der Anklages[X.]hrift (Umsatzsteuerhinterziehung zu-gunsten der G.

GmbH)
In den Fällen 200 bis 216 bzw. hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten K.

206 bis 216 der Anklages[X.]hrift wirft die St[X.]tsanwalts[X.]haft
den Angeklagten jeweils die Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der G.

GmbH vor. Entspre-[X.]hend dem gemeinsamen [X.] seien für die G.

GmbH in der [X.] 2010 und den Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar 2011 bis März 2012 sowie Mai und
November 2012 zu Unre[X.]ht [X.] aus den Re[X.]hnungen der S.

GmbH geltend gema[X.]ht worden. Den Ange-klagten sei dabei bewusst gewesen, dass ein Vorsteuerabzug aus den Re[X.]h-nungen der S.

GmbH ni[X.]ht in Betra[X.]ht kam. Hierdur[X.]h seien in den Fällen 8
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-
200 bis 215 der Anklages[X.]hrift insgesamt nahezu fünf
Mio. Euro an Umsatz-steuer verkürzt worden. Im Fall 216 sei es beim Versu[X.]h geblieben.

2. Das Landgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen Folgendes festgestellt:

a) Die G.

GmbH stand etwa zehn Jahre lang in laufender Ges[X.]häfts-beziehung zur A.

AG. Diese produzierte
aus Kupferkonzentraten, Kupfer-s[X.]hrott und anderen kupferhaltigen Legierungen ho[X.]hreines Kupfer. Für ihre Kupferöfen benötigte
die A.

AG
kupferhaltige Rohstoffe. Kupfer wird welt-weit zu Preisen gehandelt, die an der Börse London Metal Ex[X.]hange ([X.]) na[X.]h börsenmäßigen Preisfindungsme[X.]hanismen gebildet werden. Der Preis unterliegt dabei erhebli[X.]hen S[X.]hwankungen. Für andere kupferhaltige Materia-lien werden Abs[X.]hläge zu den [X.]-Preisen verhandelt.

Bis zum Ende des Jahres 2010 bezog die G.

GmbH selbst Kupferraf-finiermaterial aus Osteuropa. Die Einfuhren in den Jahren 2003 bis 2010 waren Gegenstand von zwei Betriebsprüfungen, die jeweils zu Beanstandungen führ-ten, weil die Gesells[X.]haft das Benennungsverlangen gemäß §
160 [X.] für die ausländis[X.]hen Zahlungsempfänger ni[X.]ht erfüllen konnte. Zur Vermeidung glei[X.]hartiger Probleme wurden mit den steuerli[X.]hen Beratern der Gesells[X.]haft zahlrei[X.]he Maßnahmen erörtert, darunter die Einholung von steuerli[X.]hen Unbe-denkli[X.]hkeitsbes[X.]heinigungen über
Vertragspartner bei den Finanzbehörden.

b) Im Oktober 2006 hatte der frühere Mitangeklagte S.

für den ge-sondert Verurteilten P.

die
S.

GmbH gegründet, die ebenfalls im [X.] tätig werden sollte. Bei einem Treffen mit P.

im Juli 2010 un-ter Beteiligung der Angeklagten G.

und M.

sowie der früheren Mitange-klagten S.

und St.

wurde vereinbart, dass die S.

GmbH zukünftig
die 12
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8
-
G.

GmbH mit Buntmetallen beliefern sollte. S.

und St.

sollten P.

unterstützen, insbesondere Aufgaben in [X.] wahrnehmen, wenn si[X.]h P.

im Ausland aufhält.

[X.]) Ab September 2010 erfolgten dann Bestellungen der G.

GmbH bei der S.

GmbH und Lieferungen im Wege des Stre[X.]kenges[X.]häfts direkt an die G.

GmbH. Der Angeklagte G.

ließ si[X.]h für diese Ges[X.]häfte regelmäßig Unbedenkli[X.]hkeitsbes[X.]heinigungen des Finanzamts über die S.

GmbH vorle-gen. Für den Einkauf in den baltis[X.]hen [X.] führte der Zeuge P.

dort mit den Lieferanten die Vertragsverhandlungen. Die letzte Lieferung aus den baltis[X.]hen [X.] erfolgte Anfang Dezember 2010. Dana[X.]h kam es zu einem We[X.]hsel der Bezugsquellen. Ab Februar 2011 kamen die Kupferprodukte aus ni[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.] angehörenden [X.] Osteuropas.
Die S.

GmbH lieferte dann bis zum Ende der Ges[X.]häftsbeziehung infolge der Fest-nahme des Zeugen P.

im Mai 2012 an
die G.

GmbH sogenanntes Halbzeug, das sie von Lieferanten aus [X.] und der [X.] bezog.

d) Die Ges[X.]häfte der S.

GmbH in [X.] wurden weitgehend von den früheren Mitangeklagten S.

und St.

abgewi[X.]kelt. Für die Verzollung der LKW-Lieferungen mit Kupfer taus[X.]hten sie die [X.] gegen sol[X.]he mit niedrigeren, manipulierten Werten aus, die stets nur zehn
Prozent des tat-sä[X.]hli[X.]hen Werts betrugen. Infolgedessen wurden jeweils der Zoll und die [X.] zu niedrig festgesetzt. Bei den insgesamt 184 Einfuhren ent-stand insgesamt ein Einfuhrumsatzsteuers[X.]haden von mehr als 3,9 Mio. Euro und ein Zolls[X.]haden von mehr als 307.000 Euro ([X.] f.).

e) Beim ans[X.]hließenden Weiterverkauf an die G.

GmbH akzeptierte und bezahlte diese sämtli[X.]he Re[X.]hnungen eins[X.]hließli[X.]h der dort
ausgewiese-16
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-
nen Umsatzsteuer. Da das aus Osteuropa gelieferte Halbzeug von minderer Qualität war, wurde allerdings beim Weiterverkauf an die A.

AG na[X.]h Erör-terung mit deren
Vertretern gemäß §
13b Abs. 2 Nr. 7 UStG das Reverse-Charge-Verfahren angewendet, so dass die Ausgangsre[X.]hnungen der G.

GmbH im Gegensatz zu den Eingangsre[X.]hnungen keine Umsatzsteuer enthiel-ten.

f) Zum Zwe[X.]ke der Umsatzsteuerhinterziehung vers[X.]hwieg die S.

GmbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 und den Umsatzsteuervoran-meldungen für die Monate Februar 2011 bis März 2012 die Umsätze aus den inländis[X.]hen [X.]. Insgesamt wurde
hierdur[X.]h Umsatzsteuer in [X.] von mehr als 4,7 Mio. Euro hinterzogen.

g) Wer letztli[X.]h von den Zoll-
und Steuerverkürzungen der S.

GmbH profitierte, konnte das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht feststellen ([X.]).

h) Der Angeklagte G.

bra[X.]hte für die G.

GmbH die Vorsteuern aus den Re[X.]hnungen der S.

GmbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Febru-ar 2011 bis März 2012 sowie Mai und November
2012 in Ansatz. Hierdur[X.]h wurde die [X.] im Umfang
von insgesamt
mehr als 4,9 Mio. Euro vermindert; für November 2012 wurde zudem eine Auszahlung eines Um-satzsteuerguthabens von mehr als 141.000 Euro erstrebt.

3. Das Landgeri[X.]ht hat die Angeklagten aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen frei-gespro[X.]hen. Es konnte si[X.]h von einer Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung
der Angeklagten ni[X.]ht überzeugen.

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-
a) Der Angeklagte G.

hatte
die Tatvorwürfe bestritten ([X.] ff.); die Angeklagten M.

und K.

hatten
si[X.]h ni[X.]ht zur Sa[X.]he eingelassen ([X.]
35).

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Tatvorwürfe des
S[X.]hmuggels und der Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der S.

GmbH (Fälle 1 bis 199 der Anklage-s[X.]hrift) hat si[X.]h das Landgeri[X.]ht zwar die Überzeugung gebildet, dass diese Straftaten tatsä[X.]hli[X.]h begangen worden sind. Eine
Beteiligung der drei Ange-klagten an diesen Straftaten hält es jedo[X.]h ni[X.]ht für erwiesen.

Bezügli[X.]h des Vorwurfs der Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der G.

GmbH (Fälle 200 bis 216 der Anklages[X.]hrift) hat si[X.]h das Landge-ri[X.]ht davon überzeugt, dass die Angeklagten bei
den Handelsges[X.]häften der G.

GmbH mit der S.

GmbH gutgläubig gewesen seien; ihnen sei au[X.]h keine Lei[X.]htfertigkeit vorzuwerfen. Der G.

GmbH
habe
deshalb jeweils ein Vorsteuererstattungsanspru[X.]h zugestanden, so dass Steuern ni[X.]ht verkürzt worden seien.

[X.]) Im Einzelnen konnte si[X.]h das Landgeri[X.]ht von folgenden Behauptun-gen der
St[X.]tsanwalts[X.]haft keine Überzeugung vers[X.]haffen:

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der im Juli 2010 mit dem Zeugen P.

geführten Unterredung
konnte das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht zweifelsfrei klären, ob die Beteiligten des Gesprä[X.]hs vereinbart hatten, dass die S.

GmbH bei der Einfuhr zu gerin-ge
Werte angeben sollte, um zu errei[X.]hen, dass Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt werden. Au[X.]h konnte das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht zweifelsfrei klären, ob Gegenstand der Gesprä[X.]he war, dass die S.

GmbH bei den [X.] an die G.

GmbH im Stre[X.]kenges[X.]häft Umsatzsteuer gegen-23
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27
-
11
-
über der G.

GmbH in ihren Re[X.]hnungen ausweist, ohne sie beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, und die G.

GmbH sodann die Vorsteuer aus den Re[X.]hnungen beim Finanzamt geltend ma[X.]ht. S[X.]hließli[X.]h konnte das Land-geri[X.]ht
ni[X.]ht zweifelsfrei klären, ob in dem Gesprä[X.]h vereinbart wurde, dass si[X.]h der Zeuge P.

aus der Ges[X.]häftsführung zurü[X.]kziehen
und die S.

GmbH faktis[X.]h den Angeklagten überlassen sollte
([X.] 26
f.).

[X.]) Das Landgeri[X.]ht konnte si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugen, dass die Angeklagten Kenntnis davon hatten oder zumindest die Mögli[X.]hkeit hatten zu erkennen, dass beim Zoll zu niedrige [X.] für die Kupferwaren angege-ben wurden und dass die S.

GmbH in ihren Ausgangsre[X.]hnungen ausgewie-sene Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden ni[X.]ht anmeldete und au[X.]h ni[X.]ht abführte. Der
Angeklagte G.

habe versu[X.]ht, alle steuerli[X.]hen Verpfli[X.]htun-gen zu erfüllen und die von seinen Steuerberatern empfohlenen Maßnahmen, um ni[X.]ht in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden zu werden, umzusetzen.

d) Der Angeklagte G.

hatte si[X.]h eingelassen, die Ges[X.]häftsanbah-nung mit der S.

GmbH sei in völlig übli[X.]hem Rahmen verlaufen ([X.]). Die Ges[X.]häftsbeziehung habe si[X.]h positiv entwi[X.]kelt; außerdem habe er alle se[X.]hs Monate vom Finanzamt für diese Gesells[X.]haft Unbedenkli[X.]hkeitsbe-s[X.]heinigungen angefordert und erhalten. Für ihn sei es daher überras[X.]hend, dass der Zeuge P.

die Handelsges[X.]häfte mit dem Ziel betrieben habe, Umsatzsteuer zu hinterziehen.

e) Das Landgeri[X.]ht ist der Auffassung, die Einlassung des Angeklagten G.

sei ni[X.]ht zu widerlegen. Die Behauptung der St[X.]tsanwalts[X.]haft in der Anklages[X.]hrift, es habe einen
gemeinsamen [X.] gegeben, sei auf die Ein-lassung des Zeugen P.

im vorangegangenen
gegen ihn geführten 28
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-
Strafverfahren
gestützt gewesen. Dieser habe in der gegen ihn geri[X.]hteten
Hauptverhandlung seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt und behauptet, es habe im Juni 2010 ein Treffen mit den Angeklagten G.

und M.

sowie den gesondert Verfolgten S.

und St.

gegeben. Bei diesem Treffen sei [X.] worden, die bereits bestehende S.

GmbH zwe[X.]ks Hinterziehung von Einfuhrabgaben und inländis[X.]her Umsatzsteuer sowie zur Ers[X.]hlei[X.]hung von [X.] zu nutzen, um Metalls[X.]hrott aus dem Ausland für die G.

GmbH einzuführen. Wesentli[X.]he Funktion des P.

sei dabei der n-

Im Zuge seiner mehrtägigen Vernehmung vor der erkennenden [X.] habe der Zeuge P.

aber bestritten, si[X.]h im vorangegangenen
Verfahren in diesem Sinne geäußert zu haben, und habe den Sa[X.]hverhalt ab-wei[X.]hend dargestellt. Gegenstand eines Gesprä[X.]hs im Juli 2010 seien nur sein berufli[X.]her Hintergrund und seine Fa[X.]hkenntnisse im Metallhandel, die Mög-li[X.]hkeit einer Belieferung der G.

GmbH dur[X.]h die S.

GmbH und te[X.]hni-s[X.]he Details gewesen. Über geplante Abgabenverkürzungen sei dagegen we-der ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h stills[X.]hweigend gespro[X.]hen worden. Erst im August 2011 habe er von
den gesondert Verfolgten S.

und St.

erfahren, dass in den Zollanmeldungen die [X.] manipulativ herabgesetzt worden seien. [X.] dem Eindru[X.]k ihrer Drohung, als Ges[X.]häftsführer der S.

GmbH andernfalls finanziell einstehen zu müssen, habe er si[X.]h bereitgefunden, an der Fortführung
dieser illegalen Praktiken mitzuwirken. Von der Hinterziehung der inländis[X.]hen Umsatzsteuer habe er hingegen keine Kenntnis gehabt. Seine Verurteilung we-gen Abgabenhinterziehung habe er akzeptiert, weil er als formeller Ges[X.]häfts-führer unabhängig von seiner Unkenntnis einstandspfli[X.]htig gewesen sei ([X.]
41).
31
-
13
-

Das Landgeri[X.]ht hält die Angaben des Zeugen P.

in weiten [X.] für unglaubhaft und widerlegt. Au[X.]h gestützt auf die Angaben der früheren Mitangeklagten S.

und St.

hat si[X.]h das Landgeri[X.]ht vielmehr die Über-zeugung gebildet, dass die Tatherrs[X.]haft über die Einfuhrabgabenverkürzung und die Verkürzung der inländis[X.]hen Umsatzsteuer der S.

GmbH allein bei dem
Zeugen P.

lag ([X.] 43).

Veranlassung gesehen, aufzuklären, ob der Zeuge P.

in der früheren Hauptverhandlung in eigener Sa[X.]he die von der St[X.]tsanwalts[X.]haft behaupteten belastenden Angaben betreffend die [X.]

, M.

und K.

tatsä[X.]hli[X.]h gema[X.]ht
hatni[X.]ht nur zweifelhaft, ob P.

die Angeklagten in der früheren Hauptver-e-[X.]hende frühere Angaben im Li[X.]hte seiner aktuellen zeugens[X.]haftli[X.]hen Bekun-dungen und na[X.]h dem persönli[X.]hen Eindru[X.]k Bekundungen des Zeugen P.

seien daher ni[X.]ht geeignet, den Na[X.]h-weis einer kollusiven Einbindung der Angeklagten in die Abgabenhinterziehun-gen der S.

GmbH zu führen ([X.]
44).

Au[X.]h na[X.]h einer Gesamtwürdigung mit weiteren
Umständen, darunter die
Höhe der Preise, Teilzahlungen an Drittempfänger, die
Anwendung des [X.] gegenüber der A.

AG, die vorangegangene
Versagung des Betriebskostenabzugs gemäß
§
160 [X.],
der
E-Mail-Verkehr unter den Angeklagten und die steuerli[X.]he
Beratung des Angeklagten G.

,

der Angeklagten.

32
33
34
-
14
-

II.

Die Freisprü[X.]he
haben
keinen Bestand; denn die Beweiswürdigung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

1. Allerdings muss es das Revisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h hinnehmen, wenn das Tatgeri[X.]ht
einen Angeklagten freispri[X.]ht, weil es Zweifel an seiner Täters[X.]haft ni[X.]ht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob das Revisionsgeri[X.]ht angefallene [X.] anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen
hätte
oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178). Dem Tatri[X.]hter
obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine S[X.]hlussfolgerungen brau[X.]hen ni[X.]ht zwingend zu sein, es ge-nügt, dass sie mögli[X.]h sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, ob dem Tatri[X.]hter
Re[X.]htsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprü[X.]hli[X.]h, unklar oder lü[X.]kenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi[X.]herte Erfahrungssätze verstößt
(st. Rspr.;
vgl. nur
[X.], Urteil vom 23.
Juli 2007

2
[X.], [X.], 2792
mwN).

2. Sol[X.]he Re[X.]htsfehler liegen hier vor.

a) Die Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P.

ist lü[X.]kenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keine na[X.]hvollzieh-35
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15
-
bare Begründung für die Annahme des [X.], die von P.

in der Hauptverhandlung des gegen ihn selbst geri[X.]hteten Strafverfahrens gema[X.]hten Angaben seien jedenfalls unglaubhaft ([X.] 44).

[X.]) Zwar können und müssen die Gründe au[X.]h eines freispre[X.]henden Urteils ni[X.]ht jeden irgendwie beweiserhebli[X.]hen Umstand ausdrü[X.]kli[X.]h würdi-gen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Be-weislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so bes[X.]haffen sein, dass si[X.]h die Erörterung bestimmter einzelner [X.] erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgeri[X.]ht auf Freispru[X.]h erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erhebli[X.]her Tatverda[X.]ht besteht, muss es jedo[X.]h in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersi[X.]htli[X.]h mög-li[X.]herweise gegen den Angeklagten spre[X.]henden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betra[X.]hten (vgl. [X.], Urteile vom 8.
September 2011

1 StR 38/11, [X.], 465, vom 6. September 2006

5 [X.], [X.], 18, 19 und vom 22. August 2002

5 [X.], [X.], 430 mwN).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung zu den
Angaben des Zeugen P.

ni[X.]ht.

Ausweisli[X.]h der Urteilsgründe beruht die Anklage ents[X.]heidend auf der Tats[X.]hilderung dieses
Zeugen, die er
in dem gegen ihn geri[X.]hteten Strafverfah-ren in der Hauptverhandlung gema[X.]ht hatte
([X.] 40). Weshalb das Landge-ri[X.]ht diese Angaben für unglaubhaft hält, hat es indes ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar und für das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]hprüfbar begründet. Als Beleg für diese Annahme hat das Landgeri[X.]ht ledigli[X.]h die Bekundungen des Zeugen P.

im vor-liegenden Verfahren und dessen persönli[X.]hen Eindru[X.]k aus der Hauptverhand-39
40
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-
16
-
lung angeführt. Den Inhalt der früheren Aussage des Zeugen hat
das Landge-ri[X.]ht hingegen ni[X.]ht mitgeteilt. Damit fehlt es an einer ausrei[X.]henden Grundlage für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P.

beurteilen zu können, durfte das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht offen [X.], von wel[X.]hem
Inhalt der früheren Aussage es ausgeht. Au[X.]h hat das Land-geri[X.]ht ni[X.]ht erörtert, wel[X.]hes Motiv der Zeuge für Fals[X.]hangaben zum damali-gen Zeitpunkt gehabt haben könnte. Umgekehrt hat das Landgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht in den Bli[X.]k genommen, dass die Aussage des Zeugen P.

in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten eine Gefälligkeitsaussage zu deren Gunsten gewesen sein konnte. Mit dieser Mögli[X.]hkeit musste si[X.]h das Landge-ri[X.]ht s[X.]hon deshalb auseinandersetzen, weil es als naheliegend ansah, dass der [X.] des Zeugen P.

von vornherein auf die Verkürzung der [X.], des Zolls und der Umsatzsteuer geri[X.]htet war ([X.] 44).

b) Die Beweiswürdigung des [X.] lässt zudem besorgen, das Landgeri[X.]ht habe belastende Indizien fehlerhaft einzeln sowie
anhand eines fals[X.]hen Maßstabs gewürdigt und ni[X.]ht in die Gesamtwürdigung eingestellt.

[X.])
Das Tatgeri[X.]ht ist gehalten, si[X.]h mit den von ihm festgestellten Tat-sa[X.]hen unter allen für die Ents[X.]heidung wesentli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ausei-nanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Dabei muss si[X.]h aus den Urteilsgründen au[X.]h ergeben, dass die [X.] [X.] ni[X.]ht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung
eingestellt wurden (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Juli 2007

2 [X.], [X.], 2792
mwN). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der
festgestellten Tatsa[X.]hen sind bei einem Freispru[X.]h ni[X.]ht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2009
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17
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1
StR 479/08, [X.], 315). Au[X.]h wenn keine der Indiztatsa[X.]hen für si[X.]h allein zum Na[X.]hweis der Täters[X.]haft des Angeklagten ausrei[X.]hen würde, be-steht die
Mögli[X.]hkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatri[X.]hter die entspre-[X.]hende Überzeugung vermitteln können (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004

1 [X.], [X.], 238).

[X.]) Re[X.]htsfehlerhaft ist hier bereits der re[X.]htli[X.]he Ansatz des Landge-ri[X.]hts bei der Würdigung belastender Einzelindizien.

Statt die Indizien mit ihrem jeweiligen Beweiswert in die
Gesamtwürdi-gung einzustellen, spri[X.]ht das Landgeri[X.]ht
einzelnen Umständen
jegli[X.]hen be-lastenden Beweiswert mit der Begründung ab, diese seien

s-zweifelsfreien

oder eine Tatbeteiligung der Angeklagten ([X.] 47, 52, 53) zu. Damit hat das Landgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft einzelne [X.] ledigli[X.]h isoliert und ni[X.]ht im Zusammenhang mit anderen Beweisanzei[X.]hen gewürdigt.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h hält au[X.]h die vom Landgeri[X.]ht vorgenommene Gesamt-würdigung ([X.] 57 ff.) re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung
ni[X.]ht stand; denn sie be-s[X.]hränkt si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf die Würdigung entlastender Indizien. Belas-tende Indizien wurden hingegen ni[X.]ht in die Gesamtwürdigung einbezogen, die damit unvollständig ist. Hierauf beruht das Urteil s[X.]hon deshalb, weil au[X.]h dann, wenn keine der Indiztatsa[X.]hen für si[X.]h allein zum Na[X.]hweis der Täter-s[X.]haft der Angeklagten ausrei[X.]hen würde, die Mögli[X.]hkeit besteht, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgeri[X.]ht die entspre[X.]hende Überzeugung vermitteln können (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004

1 [X.], [X.], 238).
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18
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3. Die Freisprü[X.]he eins[X.]hließli[X.]h der ihnen zugrunde liegenden [X.] haben daher
wegen re[X.]htsfehlerhafter Beweiswürdigung keinen Be-stand. Die Sa[X.]he ist zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung an eine
andere Wirts[X.]haftsstrafkammer des [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Auf die weiteren von der St[X.]tsanwalts[X.]haft erhobenen sa[X.]hli[X.]h-
und verfahrensre[X.]htli[X.]hen Be-anstandungen kommt es ni[X.]ht mehr an.

III.

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat
im Hinbli[X.]k auf die insoweit unzutreffenden Ausführungen des [X.] auf [X.] 61:
Die Kognitionspfli[X.]ht des Geri[X.]hts bezieht si[X.]h auf die Tat im prozessua-len Sinn (§ 264 StPO). Zur Tat als [X.] gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem dur[X.]h die Anklage bezei[X.]hneten ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Vorkommnis na[X.]h der Auffassung des Lebens einen einheitli-[X.]hen Vorgang bildet. Dies kann ni[X.]ht unabhängig von der verletzten Strafbe-stimmung beurteilt werden. Im Steuerstrafre[X.]ht werden der Umfang und die Rei[X.]hweite der prozessualen Tat neben der eins[X.]hlägigen Blankettvors[X.]hrift maßgebli[X.]h dur[X.]h die sie ausfüllenden Normen des Steuerstrafre[X.]hts bestimmt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27.
Mai 2009

1 [X.], [X.], 465 mwN). Hierbei ist in den Bli[X.]k zu nehmen, dass es si[X.]h bei der Steuerhinterzie-hung gemäß §
370 Abs. 1 [X.] um ein Erklärungs-
und zuglei[X.]h um ein Erfolgs-delikt handelt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2009

1 [X.], [X.]R StPO §
267 Abs.
1 StPO Steuerhinterziehung
1). Deshalb ist beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung au[X.]h bei einem freispre[X.]henden Urteil festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen, wann der Angeklagte wel[X.]he Steuererklärun-47
48
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19
-
gen mit wel[X.]hem Inhalt abgegeben hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2009

1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs.
1 Steuerhinterziehung
1 mwN).
Die Urteilsgründe müssen zudem in einer für das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]hprüfbaren Weise erkennen lassen, ob die in den verfahrensgegenständli[X.]hen [X.] enthaltenen Angaben unri[X.]htig oder unvollständig waren und ob sie ge-gebenenfalls zu einer Steuerverkürzung oder einem ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Steuervorteil geführt haben. Dies beinhaltet, dass das Tatgeri[X.]ht ni[X.]ht nur die
in der Anklages[X.]hrift als Beleg für fehlerhafte Angaben angeführten Umstände
in den Bli[X.]k zu nehmen hat. Vielmehr muss es si[X.]h dann, wenn na[X.]h
dem Gang der Hauptverhandlung hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für andere Ge-s[X.]hehnisse bestehen, aus denen si[X.]h die Unri[X.]htigkeit der verfahrensgegen-ständli[X.]hen Steuererklärungen ergeben kann, au[X.]h mit diesen Umständen aus-einandersetzen. Gegebenenfalls hat das Tatgeri[X.]ht entspre[X.]hend §
265 StPO auf diese Veränderung hinzuweisen.
Denn der Strafklageverbrau[X.]h eines Frei-spru[X.]hs würde einer neuen, auf sol[X.]he Umstände
gestützten
Strafverfolgung entgegenstehen. Ein Freispru[X.]h kommt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht,
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20
-
wenn das vom Tatgeri[X.]ht festgestellte Verhalten eines
Angeklagten den Ord-nungswidrigkeitentatbestand der lei[X.]htfertigen Steuerverkürzung (§
378 [X.]) erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
September 2011

1 StR 38/11, [X.], 465 mwN).
Graf Jäger [X.]

Fis[X.]her

Bär

Meta

1 StR 235/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 235/15 (REWIS RS 2015, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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