Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 5 StR 127/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3539

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja (zu 1. und 2.) Veröffentlichung : ja [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des [X.] durch die [X.] vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des [X.] für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tat- einheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 [X.]), nicht aber wegen [X.] (§ 263a StGB) strafbar. 2. Zinsen auf [X.] gemäß § 233a [X.] sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 [X.] (Abgrenzung zu [X.]St 43, 381). 3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanz-behörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des [X.] vom 26. März 1997 ([X.] I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 [X.], sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB. [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 [X.] 5 [X.]/07

[X.] [X.]

5 [X.]/07 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. [X.] 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], [X.]in als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. November 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen [X.] entfällt. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des Betruges sowie der Un-treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Ur-kundenfälschung. 2. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die St[X.]tskasse trägt die Kosten der Revision der St[X.]tsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-gen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Computerbetrug in 1 - 4 - sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkunden-fälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem im [X.] zum Ausdruck gebracht, in welchen der sechzehn Fälle und wie oft die Tatbestände der Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zum Wegfall der [X.] wegen tateinheitlich begangenen [X.] (§ 263a StGB) und zur Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen haben sein Rechtsmittel und die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, kei-nen Erfolg. 2 I. 3 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 4 Der nicht vorbestrafte Angeklagte war seit 1981 beim Finanzamt [X.] als Finanzbeamter tätig. Dabei hatte er unter anderem in der elek-tronischen Datenverarbeitung des [X.] die —Grundinformationsda-tenfi von Steuerpflichtigen wie Name, Anschrift und Bankverbindung zu [X.]. a) Um für sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, reichte der Angeklagte in der [X.] von Februar 2003 bis Juni 2006 beim Finanzamt [X.] an acht verschiedenen Tagen für drei nicht existente Steuerpflich-tige insgesamt fünfzehn Einkommensteuererklärungen ein, die er mit den Namen der von ihm erfundenen Personen unterschrieben hatte. Den Inhalt von dreizehn dieser Steuererklärungen, die sich auf die [X.] 1998 bis 2005 bezogen, gab er an neun verschiedenen Tagen selbst in die Datenverarbeitungsanlage des [X.] ein und veranlasste deren elektronische Verarbeitung. Zwei der Erklärungen ließ er von nicht in sein 5 - 5 - Vorhaben eingeweihten Mitarbeitern der [X.] eingeben. Die Angaben in den Steuererklärungen hatte der Angeklagte [X.] durch Geltendmachung von erheblichen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie von Verlus-ten aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen [X.]n [X.] jeweils so gewählt, dass die danach festzusetzenden [X.] waren als die als einbehaltene Lohn- oder Kapi-talertragsteuer erklärten Steueranrechnungsbeträge, so dass sich jeweils [X.] ergaben. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden aufgrund dieser Erklärungen fünfzehn Steuerbescheide mit Erstattungsbe-trägen erlassen. An zwei der genannten und sieben weiteren Tagen änderte der Angeklagte in der Datenverarbeitungsanlage die Daten, die bereits zu einer antragsgemäßen Veranlagung geführt hatten, ohne hierfür weitere Steuererklärungen einzureichen, und bewirkte so den Erlass von fünfzehn [X.], die wiederum [X.] auswiesen. In allen dreißig Fällen erstattete die [X.] die sich hieraus ergebenden, scheinbar zuviel bezahlten Beträge an Einkommensteuer und Solidaritätszu-schlag sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 173.837,56 Euro. Aufgrund der von dem Angeklagten bei der Datenerfassung eingegebenen Daten wurden die [X.] auf Bankkonten seiner Schwiegermutter und seiner Ehefrau überwiesen, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Da die gefälschten Einkommensteuererklärungen in ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Auf-fälligkeiten aufwiesen, wurden auch [X.] von über 5.000 Euro ausgezahlt, deren Freigabe dem Zeichnungsrecht des [X.] oblag. b) Schließlich stellte der Angeklagte für eine nicht existierende Person, für die er bereits in den vorgenannten Fällen eine Steuernummer vergeben hatte, einen Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Eigen-heimzulagengesetz. Hierdurch erwirkte er im Februar 2005 den Erlass eines Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Jahre 2001 6 - 6 - bis 2006 und die Überweisung von [X.] in Höhe von insgesamt 15.952,32 Euro auf ein Konto, auf das er Zugriff hatte. 2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die an insgesamt sechzehn Tagen vorgenommenen Eingaben unrichtiger Daten in die elektronische Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts [X.] als sechzehn Fälle der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des [X.] und als jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrug (§ 263a StGB) gewertet. Darüber hinaus hat das [X.] die Erstellung und Erfassung der dreißig Steuererklärungen für nicht existierende Personen mit anschließender Auszahlung von [X.]n durch die Finanz-behörde als Steuerhinterziehung (§ 370 [X.]) in dreißig Fällen eingestuft. So-weit der Angeklagte die Angaben aus mehreren Steuererklärungen am [X.] selben Tag in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab, hat das [X.] die einzelnen Steuerhinterziehungen mit der durch die Eingabe der Daten jeweils zugleich begangenen Untreue insgesamt tatein-heitlich zusammengefasst. Da der Angeklagte die Daten an neun der [X.] Tage auf der Grundlage der fingierten Steuererklärungen erfasste, hat das [X.] insoweit jeweils Urkundenfälschung in Tateinheit mit Un-treue, Computerbetrug und Steuerhinterziehung angenommen. 7 Die mit falschen Angaben bewirkte Festsetzung und Auszahlung der Eigenheimzulagebeträge für die Jahre 2001 bis 2006 hat das [X.] als einheitlichen Betrug gewertet. 8 3. Das [X.] hat [X.] im Wesentlichen ausgerichtet an der Scha-denshöhe [X.] siebzehn [X.] zwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es hat [X.] insbesondere im Hinblick auf die verursachten Schäden [X.] jeweils besonders schwere Fälle der Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB), der Steuer-hinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]) und des [X.] (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) sowie des 9 - 7 - Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) angenommen. [X.] der sich hieraus ergebenden Strafrahmen hat das [X.] [X.] außer im Fall des Betruges [X.] strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat. Als wesentlichen Strafmilderungs-grund hat es neben Teilschadenswiedergutmachung und einem von Schuld-einsicht geprägten Geständnis den Umstand gewertet, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in der festgesetzten Höhe zum [X.] seiner Amtsstellung führt. [X.] Revision des Angeklagten Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen [X.]. Sein weitergehendes Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 10 11 1. [X.] in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkun-denfälschung hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. Der Angeklagte machte gegenüber dem Finanzamt [X.] dadurch unrichtige Angaben, dass er für nicht existente Personen Einkommensteuererklärungen abgab und die von ihm erfundenen Beträge selbst in die [X.] eingab bzw. in zwei Fällen über [X.] handelnde Kollegen eingeben ließ. Dadurch erlangte er in dreißig Fällen nicht gerechtfertigte Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 [X.]). 12 Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] wistra 1998, 64; vgl. auch [X.] wistra 1990, 58), der sich der [X.] [X.] hat ([X.], 356 [= [X.]E 211, 19]), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich 13 - 8 - nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht ge-rechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch [X.], 313). Der Umstand, dass die Existenz bestimmter Steuerpflichtiger lediglich vorgetäuscht wird, steht der rechtlichen Einordnung des Verhaltens als Steu-erhinterziehung nicht entgegen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. [X.]St 40, 109, 113; [X.] wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern ([X.] wistra 1998, 64, 65; 1990, 58). So verhält es sich auch hier. [X.]) Indem der Angeklagte für nicht existente Personen Einkommen-steuererklärungen einreichte und fingierte Besteuerungsgrundlagen sowie tatsächlich nicht vorhandene Steueranrechnungsbeträge in der [X.] erfasste, machte er jeweils gegenüber dem Finanzamt [X.] unrichtige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Die Vorschrift des § 370 [X.] setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend sind sonstige Bekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Er-langung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines [X.], wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. [X.]St 25, 190, 203; [X.] wistra 2003, 20, 21). Nichts anderes gilt, wenn Daten derart über ein Datenerfassungsgerät in die EDV der Finanzverwaltung eingespeist werden, dass sie in einem steuerlichen Verfahren Grundlage einer Steuer-festsetzung, -erhebung oder -erstattung werden (vgl. auch [X.] [X.]O S. 358). 14 [X.]) Die unrichtigen Angaben des Angeklagten betrafen —steuerlich er-hebliche Tatsachenfi im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.]. Denn sie bezogen sich auf Besteuerungsgrundlagen sowie steuerliche Anrechnungsbeträge im [X.] von § 36 Abs. 2 EStG und sollten in den Verfahren der Steuerfestsetzung und Steuererhebung Verwendung finden. 15 cc) Der Angeklagte machte die unrichtigen Angaben gegenüber einer Finanzbehörde. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst Mitarbeiter der [X.] - 9 - nanzbehörde war und die Angaben damit nicht [X.] wie im Regelfall der Steu-erhinterziehung [X.] von einer Person außerhalb der Finanzverwaltung stamm-ten. Maßgeblich ist allein, dass die Angaben jeweils in einem steuerlichen Verfahren Verwendung finden sollten, unabhängig davon, ob das Verfahren erst mit den falschen Angaben eingeleitet wurde oder bereits vorher in Gang gesetzt worden war (vgl. [X.] [X.]O S. 358). [X.]) Täter einer Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Bege-hungsvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) kann auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 37, 41; [X.] wistra 2007, 112, 113 m.w.N.). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige An-gaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt. Eine solche Einfluss-möglichkeit hatte der Angeklagte bereits aufgrund der ihm durch seinen Dienstherrn zugewiesenen Aufgaben und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Einwirkung auf die Datenverarbeitung der Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl. auch [X.] [X.]O S. 359). 17 18 ee) Das [X.] hat den Umfang der von dem Angeklagten er-langten Steuervorteile zutreffend bestimmt. Mit Recht hat es sowohl die Steuererstattungen als auch die auf die [X.] gemäß § 233a Abs. 3 [X.] ausgezahlten Zinsen als nicht gerechtfertigte Steuervorteile ge-wertet. (1) Insoweit ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es hier überhaupt zu einer wirksamen Steuerfestsetzung kommen konnte oder ob es sich bei den Steuerfestsetzungen um Nichtakte handelte (vgl. § 125 [X.]), weil mit einem nicht vorhandenen Steuerpflichtigen von vornherein kein Steuer-schuldverhältnis im Sinne von § 37 Abs. 1 [X.] bestehen kann (vgl. auch [X.] [X.]O). Denn der Angeklagte erlangte [X.] ungeachtet der Wirksamkeit der Er-stattungsverfügungen [X.] spätestens mit dem Erhalt der vom Finanzamt auf die von ihm angegebenen Konten veranlassten Überweisungen Steuer-vorteile in Höhe der Überschüsse, die sich nach Anrechnung (§ 36 19 - 10 - Abs. 2 EStG) der von ihm geltend gemachten, tatsächlich aber nicht beste-henden [X.] ergaben. Steuererstattungen stellen auch dann Steuervorteile dar, wenn die Zahlungen [X.] wie hier [X.] nicht gerechtfertigt sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit der Auszahlung ein Anspruch der Finanzbehörden auf Rückerstattung der [X.] —zurückgezahl-tenfi Beträge, mithin ein Steuerschuldverhältnis mit dem Empfänger, entsteht (vgl. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 38 [X.]). Die Auszahlung von [X.] ist auch nicht dem Steuerfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Vielmehr gehört bereits die Anrechnung einbehaltener [X.] wie Lohnsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und [X.] (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) auf die im Wege der Veranlagung [X.] ebenso wie die Anrechnung von Einkommen-steuervorauszahlungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 37 EStG) zum Steuererhe-bungsverfahren (vgl. [X.] BStBl II 1997, 787, 788; [X.] in [X.], EStG 26. Aufl. § 36 [X.]. 30 m.w.N.). Lediglich aus [X.] wird die [X.] mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden ([X.] [X.]O). (2) Bei Steuererstattungen werden auch die gemäß § 233a Abs. 3 und Abs. 5 [X.] gezahlten Zinsen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 [X.] erfasst. Aus der Regelung des § 233a [X.] ergibt sich un-mittelbar, dass es sich bei der Verzinsung von Steuererstattungen um Steu-ervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 [X.] handelt. Das Gesetz knüpft die [X.], deren Höhe gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 238 [X.]) und auf deren Festsetzung die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar sind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ohne Ermessensspielraum für die Finanzver-waltung an den zu erstattenden Unterschiedsbetrag zwischen den anzurech-nenden [X.]n und der festgesetzten Steuer an. 20 Im Gegensatz zu [X.] sowie [X.] (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen [X.]St 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die [X.] - 11 - che Bedeutung des [X.]punkts von Steuerzahlungen für die st[X.]tlichen Ein-nahmen im Vordergrund. Denn Zweck der Vorschrift des § 233a [X.] ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steu-erpflichtigen zu unterschiedlichen [X.]punkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 11/2157 S. 194). Durch die [X.] gemäß § 233a [X.] soll dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der [X.] Rechnung getragen werden, indem [X.] bzw. -nachteile bei später Steuerfestsetzung in einem praktikablen, d. h. typisie-renden Verfahren ausgeglichen werden (vgl. [X.] BStBl II 1997, 259, 260; 1996, 53, 54; 1996, 503, 504; Rüsken in [X.], Abgabenordnung 9. Aufl. § 233a [X.]. 1). Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 [X.], nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. [X.]St 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404). 22 ff) Die Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und die Eingabe falscher Daten in die EDV-Anlage durch den Angeklagten führten zur Auszahlung nicht gerechtfertigter Steuererstattungen sowie Zinsbeträge und waren daher für den [X.] ursächlich. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Angeklagte den steuerlichen Vorgang abschließend bearbeitete und weder andere Mitarbeiter der [X.] noch der [X.] befasst waren. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]St 37, 266, 285; [X.] wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung [X.] im Gegensatz zum Betrug [X.] keine gelungene [X.] mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung/Finanz-ordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 [X.] [X.]. 200). Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das [X.] nicht gerechtfertigter Steuervorteile [X.] - 12 - sächlich werden ([X.]St 37, 266, 285; [X.] wistra 2000, 63, 64; so auch [X.], 356, 357). Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbe-stand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.], die Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. [X.] wistra 2000, 63, 64). (2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei zwar nicht das ungeschriebene Merkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der —[X.] der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt —hineinzulesenfi (vgl. [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 198 f.; [X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl. [X.]. Oktober 2005 § 370 [X.] [X.]. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (vgl. [X.] wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit abzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des Amtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zuge-rechnet werden soll (so auch [X.] in [X.], Steuerstrafrecht 5. Aufl. [X.]. 156 f.; a. [X.] [X.], 262, 264; vgl. auch [X.] BStBl II 1998, 458, 460 f.). Die Veranlagung fiktiver Personen ist niemandem innerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen. Somit handelte der Angeklagte jedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch [X.], 356, 358 f.). Seine Kenntnis vom wirklichen Sachverhalt steht daher einer Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. In den Fällen, in denen an-dere Angehörige der Finanzbehörde von dem Vorhaben des [X.] keine Kenntnis haben, besteht auch nicht die von [X.] ([X.]O [X.]. 199) be-schriebene Gefahr, aus dem Tatbestand der Steuerhinterziehung könnte ein abstraktes Gefährdungsdelikt werden, —das die fiskalischen Interessen nur noch sehr mittelbar dadurch schützt, dass es den bloßen Ungehorsam des Bürgers erfasstfi. Vielmehr besteht gerade dann, wenn der Steuerpflichtige kollusiv mit dem Amtsträger zusammenwirkt oder wenn [X.] wie hier [X.] ein [X.] - 13 - nanzbeamter mit dem Ziel der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile auf ein steuerliches Verfahren einwirkt, eine besonders große konkrete Ge-fahr für die fiskalischen Interessen des St[X.]tes. gg) Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Steuerhinterziehung insgesamt dreißigmal verwirklicht. Denn die vom Angeklagten eingereichten Steuererklärungen und gemachten [X.] setzten dreißig verschie-dene Veranlagungsverfahren in Gang und führten dementsprechend zu [X.] dreißig Steuerbescheiden und Erstattungsverfügungen. 25 b) Der Angeklagte hat sich daneben der Untreue in sechzehn Fällen strafbar gemacht. 26 27 [X.]) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt, der [X.] wie hier [X.] seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger miss-braucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]), ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. [X.] wistra 1998, 64, 65). Dieser tritt [X.] anders als bei § 263 StGB [X.] nicht hinter der spezielleren Vorschrift des § 370 [X.] zurück. Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 [X.] wird nicht regelmäßig zugleich der des Tatbestandes nach § 266 StGB erfasst ([X.] [X.]O). So verhält es sich auch hier. [X.]) Dass das [X.] in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. 28 c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) in den Fällen, in denen der Angeklagte Einkommensteuererklä-rungen mit dem Namenszug der von ihm erfundenen Personen einreichte 29 - 14 - und der Dateneingabe zugrundelegte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu [X.]. Dasselbe gilt für die Annahme von Tateinheit zwischen [X.] und Untreue; denn in der Eingabe der erfundenen Daten in die Da-tenverarbeitungsanlage des Finanzamts überschnitten sich hier die Tathand-lungen beider Delikte. Soweit die Ausführungshandlungen mehrerer selb-ständiger Steuerhinterziehungen zugleich Tathandlungen ein und derselben Untreuetat waren, hat das [X.] konsequent mit Recht auch zwischen den auf diese Weise verbundenen Steuerhinterziehungen Tateinheit ange-nommen. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in denen der Angeklagte die Inhalte mehrerer Steuererklärungen oder [X.] soweit er keine Steuererklärun-gen gefertigt hatte [X.] die sich auf unterschiedliche Steuerpflichtige oder [X.] beziehenden Daten zeitlich zusammenhängend in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab. 30 31 d) Demgegenüber hält die Verurteilung wegen [X.] (§ 263a StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dieser Schuldspruch ent-fällt. Es kann dahinstehen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB bereits dann ausscheidet, wenn [X.] wie hier nach den Feststellungen des Landge-richts bei [X.]n über 5.000 Euro [X.] eine mittels elektronischer Datenverarbeitung getroffene Steuerfestsetzung und Erstattungsverfügung noch der Kontrolle und Billigung durch den Sachgebietsleiter bedarf. Denn neben Steuerhinterziehung kommt hier eine tateinheitliche Verurteilung we-gen [X.] (§ 263a StGB) von vornherein nicht in Betracht. 32 [X.]) Da es sich beim Tatbestand des § 370 [X.] um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen [X.] verdrängt und allenfalls dann eine tateinheit-liche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb 33 - 15 - der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt ([X.]St 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; [X.] wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheit-liche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht. [X.]) Dasselbe gilt für den Straftatbestand des [X.] ge-mäß § 263a StGB (so auch [X.] in [X.]. § 263a [X.]. 82; [X.] in [X.]. April 2006 § 263a [X.]. 65; [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 263a [X.]. 38 a.E.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 263a [X.]. 42). Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich, dass durch die Einfügung des § 263a StGB diejenigen Strafbarkeitslü-cken geschlossen werden sollten, die bestanden, weil es bei der Manipulati-on von Datenverarbeitungsanlagen oft an der täuschungsbedingten Irrtums-erregung bei einer natürlichen Person fehlt und der [X.] des § 263 StGB daher nicht anwendbar ist (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 2 m.w.N.). Der Unrechtsgehalt einer durch die Manipulation von Datenverarbei-tungsvorgängen der Finanzverwaltung im Rahmen steuerlicher Verfahren begangenen Steuerhinterziehung wird indes bereits vollständig vom Tatbe-stand des § 370 [X.] erfasst, wenn nicht der Täter über die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile hin-aus noch weitere Vorteile erstrebt. Aus diesem Grund weisen auch Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19. Februar 1986 im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 263a StGB durch das [X.] ausdrücklich darauf hin, dass, —soweit § 370 [X.] dem [X.] vorgeht, dies auch im Verhältnis zu § 263a StGB giltfi (BT-Drucks. 10/5058 S. 30). 34 - 16 - 2. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) durch Erschleichung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage hält rechtlicher Nachprüfung stand. 35 a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinrei-chender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte den für eine nicht existierende Person gestellten Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage zwar fertigte und beim Finanzamt einreichte, nicht aber selbst bearbeitete. Damit beruhen die Festsetzung der Eigenheimzulage und die Auszahlung der Zulagebeträge auf einem Irrtum des zuständigen Finanzbeamten im [X.] von § 263 Abs. 1 StGB über die Existenz des Antragstellers und das [X.] der Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage. 36 37 b) Für den Fall der ungerechtfertigten Erlangung einer Eigenheimzula-ge wird der [X.] des § 263 StGB nicht vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung verdrängt. § 370 [X.] erfasst [X.] nicht und stellt insoweit auch keine Sonderregelung gegenüber § 263 StGB dar. [X.]) Die Gewährung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage stellt weder eine Steuerverkürzung noch einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 [X.] dar (so auch [X.] 1999, 328 sub Ziffer 3; Gotzens, [X.] 2004, 84, 88). Der Umstand, dass die Eigenheimzulage aus den Ein-kommensteuereinnahmen gezahlt wird (§ 13 Abs. 2 EigZulG), genügt hierfür nicht. Denn bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine st[X.]tliche Leis-tung zur Wohnungsbauförderung, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Festsetzung oder Erhebung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.], [X.] in einem gesonderten, aus dem Besteuerungsverfahren ausgeglieder-ten Verfahren festgesetzt und ausgezahlt wird. Um allen Bürgern, darunter auch Haushalten mit nur geringem Einkommen, eine gleich hohe Zulage [X.] zu lassen, hat sich der Gesetzgeber mit Schaffung des Eigenheim-zulagengesetzes bewusst dafür entschieden, die bisherige Förderung nach § 10e EStG a.F. in der Form der Abziehbarkeit von Anschaffungs- bzw. [X.] - stellungskosten für Wohneigentum wie Sonderausgaben aufzugeben und die Förderung auf die Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Vorbild der [X.] umzustellen (vgl. die Gesetzesbegründung in [X.]. 498/95 vom 11. August 1995, 29, 31). Die wirtschaftliche Bes-serstellung des Anspruchsberechtigten bei der Eigenheimzulage ist bei die-ser Ausgestaltung des Verfahrens kein —spezifisch steuerrechtlicherfi Vorteil (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 172; [X.] [X.]O [X.]. 542) mehr, sondern das Ergebnis einer vom Besteuerungsverfahren unabhängigen allgemeinen [X.]. Somit handelt es sich bei der Auszahlung einer Eigen-heimzulage weder um die Erstattung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] noch um eine Steuervergütung (so aber unter bloßem Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG Drüen in Tipke/[X.], Abgabenordnung 111. [X.] 2006 § 37 [X.]. 6; [X.]/[X.], Abgabenordnung 5. Aufl. § 1 [X.]. 3). 39 [X.]) Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, welche die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, gebietet keine andere Bewertung. Zwar bestimmt § 370 Abs. 4 Satz 2 [X.], dass auch Steuervergütungen Steuervorteile sind. Im Gegensatz zu Re-gelungen, in denen [X.] wie z. B. beim Kindergeld (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG; vgl. [X.] NV 1999, 1597; [X.] in [X.], Abgabenordnung 9. Aufl. § 37 [X.]. 2; [X.] [X.]O [X.]. 100) [X.] die Zuwendungen —als Steuervergütungfi gezahlt werden, beinhaltet die Verweisung in § 15 Abs. 1 EigZulG keine ma-teriellrechtliche Qualifizierung der Zuwendungen als Steuervorteile, sondern bildet lediglich eine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens über die Festset-zung, Auszahlung und Rückforderung der Förderung. cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 EigZulG. Danach gelten für die Verfolgung einer Straftat gemäß § 263 StGB, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend. Hierdurch werden indes lediglich die Verfahrensvorschriften der §§ 385 ff. 40 - 18 - [X.] einschließlich der Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden (vgl. § 386 Abs. 2 [X.]) für anwendbar erklärt. 3. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in den Fällen, in denen sich der Angeklagte neben Untreue zugleich mehrfach we-gen Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, die jeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, daher reicht hier die Bezeichnung —[X.] und —[X.] aus. Zwar kann es sich grundsätzlich auch bei gleicharti-ger Tateinheit empfehlen, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn [X.] wie hier [X.] der Tenor unübersichtlich würde. Denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. [X.] NStZ 1996, 610, 611; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 [X.] 5 [X.]). 41 42 4. Trotz des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklag-ten wegen [X.] haben die vom [X.] verhängten Ein-zelstrafen Bestand. Der Schwerpunkt des verwirklichten Unrechts liegt bei der Untreue und den Steuerhinterziehungen. Insbesondere angesichts der moderaten Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter noch geringere [X.] verhängt hätte, wenn er die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] nicht vor-genommen hätte. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfer-tigt sich namentlich unter Berücksichtigung beachtlicher Schadenswieder-gutmachungsleistungen. Dass dabei die Zusage einer zukünftigen weiteren Schadenswiedergutmachung aus dem Blick geraten sein könnte, ist [X.]. - 19 - I[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft In gleicher Weise deckt die auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft keinen Rechtsfehler in der [X.] zum Vorteil des Angeklagten auf, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat. 43 Soweit die St[X.]tsanwaltschaft geltend macht, dem Gewinnstreben des Angeklagten sei in der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getra-gen worden, unternimmt sie den im Revisionsverfahren unbeachtlichen [X.], ihre Strafzumessungserwägungen an die Stelle der Strafzumessung des Tatgerichts zu setzen. Bereits die Annahme der St[X.]tsanwaltschaft, der Angeklagte habe aus besonders verwerflichem Gewinnstreben zur Finanzie-rung seines aufwändigen Lebensstils gehandelt, wird von den [X.] nicht getragen. Solches ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach dem Erwerb von Wohneigentum hohe Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen hatte. 44 [X.] Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 127/07

06.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 5 StR 127/07 (REWIS RS 2007, 3539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3539

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