Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der [X.] der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Maßregel angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet, wobei vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision ge-gen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem [X.] - 3 - rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB (n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-scheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur [X.] vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das [X.] hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.]s - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gelten-den Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung [X.] und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da Anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer 3 - 4 - des [X.]es unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu [X.] (§§ 354 a, 354 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 [X.]). [X.] Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
11.12.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. 4 StR 345/07 (REWIS RS 2007, 359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 359
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.