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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 310/03 vom 6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 6. Mai 2004 durch den [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Be-schwerde zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungs-erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 •. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen außergerichtlichen Kosten. [X.] [X.] Gaier [X.]
Meta
06.05.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. V ZR 310/03 (REWIS RS 2004, 3299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3299
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