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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 325/03
vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Daß die Beschwer des [X.] durch das Urteil des [X.] 20.000 • übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 •.
[X.] Klein
Gaier
[X.]
Meta
07.07.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. V ZR 325/03 (REWIS RS 2004, 2465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2465
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