Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. V ZR 325/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2465

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[X.]BESCHLUSS V ZR 325/03
vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Daß die Beschwer des [X.] durch das Urteil des [X.] 20.000 • übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 •.
[X.] Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZR 325/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. V ZR 325/03 (REWIS RS 2004, 2465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2465

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