Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 407/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2906

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 407/12

vom
25. September
2012
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.
2.

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September
2012
be-s[X.]hlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2012 werden als unbegründet [X.].
Jeder Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte B.

wurde wegen Steuerhinterziehung in 20 Fäl-len, davon drei Fälle des Versu[X.]hs, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei [X.] und se[X.]hs Monaten verurteilt.

Von der zeitli[X.]h ersten Tat abgesehen, hat er na[X.]h den Urteilsfeststel-lungen die Taten gemeins[X.]haftli[X.]h mit dem Angeklagten M.

begangen. Dieser wurde wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen, davon drei Fälle des Versu[X.]hs,
ebenso zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte B.

war alleiniger Gesells[X.]hafter der [X.]

GmbH (künftig: [X.]

); der Angeklagte M.

(formal) deren alleiniger [X.].

Den Taten liegt im [X.] zugrunde, dass in den für die [X.]

abgegebe-nen Umsatzsteuervoranmeldungen unbere[X.]htigter Vorsteuerabzug geltend 1
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gema[X.]ht wurde. Dieser ging auf S[X.]heinre[X.]hnungen mit [X.] zurü[X.]k, die bei der [X.]

entspre[X.]hend verbu[X.]ht worden waren.

Zu Vorges[X.]hi[X.]hte und Ablauf der Taten ist Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte B.

war Alleinverantwortli[X.]her der [X.], die mit gebrau[X.]hten Baumas[X.]hinen handelte. Sie hatte wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten,
als er Ende 2008/Anfang 2009 den Angeklagten M.

kennenlernte. [X.] hatte ebenfalls wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten. Mehrere von ihm geführte Unternehmen hatten Insolvenz anmelden müssen. Er war na[X.]h Verbüßung [X.] wegen Umsatzsteuerhinterziehung (S[X.]haden über 1,5 Mio.
DM) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und se[X.]hs Monaten erwerbs-los und musste von Angehörigen unterstützt werden. Die Angeklagten verein-barten, künftig im Rahmen der [X.]

gezielt Umsatzsteuer zu hinterziehen, nli[X.]h wie M.

M.

wurde na[X.]h der ersten Tat im Mai 2009 wegen der guten "Zu-sammenarbeit" zum (alleinigen) Ges[X.]häftsführer der [X.]

bei einem Fixgehalt von 1.200 Euro
netto bestellt. Von seiner Mitwirkung an den Steuerhinterzie-hungen abgesehen, hatte er mit den Ges[X.]häften der [X.]

kaum zu tun, war in die Abgabe von Steuererklärungen ni[X.]ht involviert und konnte nur begrenzt auf Firmenkonten zugrei

war und blieb B.

.

Dur[X.]hgeführt wurden die [X.] wie folgt:

M.

hatte und s[X.]huf Kontakte zu Verkäufern von Baumas[X.]hinen in [X.] und erwarb dort Baumas[X.]hinen mit Bargeld, das ihm 5
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B.

hierfür überlassen hatte. Dabei spiegelte M.

den niederlän-dis[X.]hen Verkäufern vor,
ni[X.]ht für die [X.]

,
sondern für andere [X.] Firmen aufzutreten, sodass die Verkäufer ihre Ausgangsre[X.]hnungen auf die vermeint-li[X.]h von M.

vertretenen Firmen ausstellten. Als einer der Verkäufer mit der vermeintli[X.]h von M.

vertretenen Firma in Kontakt treten wollte, sorg-te
M.

,
zu diesem Zwe[X.]k der (hier wegen Beihilfe ebenfalls abgeurteilte, ni[X.]ht revidierende) [X.] K.

begleitete.

Soweit einzelne Baumas[X.]hinen in anderen [X.] gekauft worden waren, war dort ni[X.]ht M.

, sondern ein Angestellter der [X.]

mit Wissen und Wollen der Angeklagten so wie ges[X.]hildert tätig geworden.

In der Bu[X.]hhaltung der [X.]

wurden hinsi[X.]htli[X.]h der Baumas[X.]hinenan-
weils als Veräußerer vers[X.]hiedene in [X.] ansässige, allerdings ni[X.]ht im Baumas[X.]hinenhandel tätige Firmen ausgewiesen.

ontakten des Angeklagten M.

den gesondert verfolgten [X.]

, der aus früherer Tätigkeit über vorlagegeeignete Unterlagen dieser Firmen und Unbedenkli[X.]hkeitsbes[X.]heinigungen verfügte.

Auf der Grundlage von 194 S[X.]heinre[X.]hnungen wurde vom ersten [X.] 2009 bis Dezember 2010 in insgesamt 20 Voranmeldungszeiträumen unbe-re[X.]htigter Vorsteuerabzug geltend gema[X.]ht. Den in den [X.] bis eins[X.]hließli[X.]h Mai 2010 und no[X.]hmals im Juli und August 2010 10
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jeweils geltend gema[X.]hten Erstattungen erteilte das Finanzamt die Zustimmung und es kam zur Auszahlung seitens des Finanzamts. Wegen dieser Auszah-lungen kam es bereits im Frühjahr 2010 zu einer Umsatzsteuersonderprüfung. Au[X.]h wenn sie zunä[X.]hst keine konkreten Verda[X.]htsmomente ergab, führte sie dazu, dass die [X.]

nunmehr Belege (also die S[X.]heinre[X.]hnungen) vorlegen musste. Deren Überprüfung führte letztli[X.]h dazu, dass für die Voranmeldungs-zeiträume
September bis November 2010 der jeweils geltend gema[X.]hten Aus-zahlung von Guthaben ni[X.]ht mehr zugestimmt wurde. In den letztli[X.]h vergebli-[X.]hen Versu[X.]h, in diesem Zusammenhang das Finanzamt zu täus[X.]hen, war auf Initiative M.

s erneut au[X.]h
K.

verwi[X.]kelt.

In den Voranmeldungszeiträumen Juni und Dezember 2010 meldete die [X.]

Zahllasten an, so dass es einer Zustimmung des Finanzamts in diesen Fällen ni[X.]ht bedurfte.

Insgesamt
belief si[X.]h der unbere[X.]htigt geltend gema[X.]hte [X.] auf über 1,3 Mio.
Euro.

Im weiteren
Verlauf wurde ein gegen die [X.]

geri[X.]hteter [X.] mangels Masse abgewiesen.

Die Revision des Angeklagten B.

ist näher ausgeführt auf die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts gestützt, die Revision des Ange-klagten M.

auf die näher ausgeführte Sa[X.]hrüge. Die Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

[X.] Verfahrensrüge(n) des Angeklagten B.

:

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n-gen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und wäre unbegründet.

1. Die [X.] hat die von der Revision genannten Anträge mit [X.] Begründung (z.B. wegen Bedeutungslosigkeit, Wahrunterstel-lung u.a.) abgelehnt.

Na[X.]h dem [X.] sollen sämtli[X.]he Bes[X.]hlüsse im [X.] (of-fenbar) deshalb fehlerhaft sein, weil die [X.] die von ihr erhobenen Beweise na[X.]h Auffassung der Revision fals[X.]h gewürdigt hat. Insoweit, so die Ablehnung der einzelnen Anträge geht die Revision nur vereinzelt konkret ein.

Bei einer Reihe dieser Anträge handelte es si[X.]h ni[X.]ht um Beweisanträge, sondern [X.]:

a) Der Antrag auf Vernehmung sämtli[X.]her in der Anklage aufgeführten (§
200 Abs. 1 Satz 2 StPO), aber no[X.]h ni[X.]ht vernommenen
Zeugen nennt kein Beweisthema. Au[X.]h verdeutli[X.]ht das [X.] entgegen § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO ni[X.]ht, um wel[X.]he Zeugen es si[X.]h konkret handelt.

b) Der Zeuge W.

ufirma f-trag M.

Sind mehrere, si[X.]h gegenseitig auss[X.]hließende Tatsa[X.]hen in das Wissen eines Zeugen gestellt, fehlt
au[X.]h bei einem einheitli[X.]hen Beweisziel eine bestimmte 19
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Tatsa[X.]henbehauptung ([X.],
Bes[X.]hluss vom 13. November 1997 -
1 [X.] [X.]).

[X.]) Der Antrag, zum Beweis des Herkunftsorts der Lieferungen des ersten
hätte erfor-dert, die eins[X.]hlägigen Dokumente erst aus einer Vielzahl verglei[X.]hbarer Do-kumente herauszusu[X.]hen
(vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 24. August 1999 -
1 [X.] [X.]).

d) Ob der Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen ein Beweisan-trag ist, hängt davon ab, wozu er bereits ausgesagt hatte ([X.],
Urteil vom 21.
März 2002 -
5 [X.]). Hierzu ist jedo[X.]h ni[X.]hts vorgetragen.

Eine Verletzung der Aufklärungspfli[X.]ht dur[X.]h Zurü[X.]kweisung dieser [X.]
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. November 1997 -
1 [X.] [X.])
ist weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h in zulässiger Form geltend gema[X.]ht. Es ist weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, was die [X.] zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt hätte.

2. Die Behauptung, [X.] seien im Urteil übergangen, ist unbehelfli[X.]h, da deren Inhalt ni[X.]ht mitgeteilt i[X.]

3. Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der verbleibenden Anträge
ist es ni[X.]ht Aufgabe des Revisionsgeri[X.]hts, aus dem insgesamt paus[X.]hal gehaltenen Revisionsvorbrin-gen und den Urteilsgründen Teile herauszufiltern, die zu einer hinrei[X.]hend an-gebra[X.]hten
Rüge zusammengefügt werden könnten. Dann bestimmte statt des hierzu berufenen Revisionsführers das Revisionsgeri[X.]ht selbst den Gegenstand seiner Überprüfung.
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4. Selbst wenn man -
in wel[X.]hem Umfang au[X.]h immer -
einzelne Verfah-rensrügen für zulässig erhoben hielte (was, wie dargelegt, zu verneinen ist), wären sie unbegründet, wie dies der [X.] zutreffend ausge-führt hat.

I[X.] Zur Sa[X.]hrüge hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]huldspru[X.]hs:

1. Die Auffassung (Revisionsbegründung M.

), der Umfang der hinterzogenen Steuern sei mangels hinrei[X.]hender Darlegung ni[X.]ht überprüfbar, ist unzutreffend. Jede S[X.]heinre[X.]hnung ist tabellaris[X.]h aufgeführt, ebenso die darin ausgewiesene Umsatzsteuer. Au[X.]h ist für jeden Voranmeldungszeitraum die si[X.]h daraus ergebende Gesamtsumme zu Unre[X.]ht geltend gema[X.]hter [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h genannt.

2. Au[X.]h sonst sind die S[X.]huldsprü[X.]he re[X.]htsfehlerfrei.

a) Angeklagter B.

:

Das [X.] zeigt die Mögli[X.]hkeit einer den Angeklagten [X.] re[X.]htsfehlerhaften Beweiswürdigung ni[X.]ht auf.

b)
Angeklagter M.

:

Die [X.] hat, ihren Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung zwis[X.]hen Mittäters[X.]haft und Beihilfe ([X.], Urteil vom 10. November 2004
-
5 StR 403/04)
ni[X.]ht übers[X.]hritten. Zwar erbra[X.]hte M.

seine [X.] ledigli[X.]h im Vorfeld der fals[X.]hen Steuererklärungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30
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28. Mai 1986 -
3 [X.]); aufgrund dieser [X.] kam ihm jedo[X.]h na[X.]h der re[X.]htsfehlerfreien Wertung der [X.] bei den gemeins[X.]haftli[X.]h geplanten Taten zu. Er verfügte über eins[X.]hlägige Erfahrungen und die erforderli[X.]hen Kontakte und sorgte dafür, dass [X.]

und K.

die Taten unterstützten. Unter diesen Umständen brau[X.]hte die [X.] au[X.]h die Annahme von Mittäters[X.]haft ni[X.]ht breiter als ges[X.]hehen zu begründen.

Au[X.]h sonst sind Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h.

II[X.] Zur Sa[X.]hrüge hinsi[X.]htli[X.]h der Strafaussprü[X.]he:

1. Zu den Strafrahmen:

Die [X.] hat die Strafrahmen ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei bestimmt, je-do[X.]h ohne Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten:

a) Täus[X.]ht der Täter, wie hier, steuermindernde Umstände vor, indem er ni[X.]ht bestehende Vorsteuerbeträge geltend ma[X.]ht, liegt (hier auf den jeweiligen [X.] bezogen) ab einem Betrag von 50.000
Euro
eine Steuer-verkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
[X.]) vor. Dies hat die [X.] ni[X.]ht verkannt, sie hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht auf die allein maßgebli[X.]he Summe des zu Unre[X.]ht anerkannten (bzw. in den Versu[X.]hsfällen: geltend gema[X.]hten) Vorsteuerabzugs abgestellt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15.
Dezember 2011 -
1 [X.]). Vielmehr hat sie darauf abgestellt, ob es

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b) Die Frage, ob und in wel[X.]her Höhe es zu Auszahlungen gekommen ist, sagt aber ni[X.]hts über die Höhe der verkürzten Steuern aus. Vielmehr hängt die Höhe von Auszahlungen oder verbleibenden Zahllasten
allein
von der Höhe
der gemäß § 16 Abs. 1 UStG bere[X.]hneten Umsatzsteuer einerseits und der Höhe der insgesamt geltend gema[X.]hten Vorsteuerbeträge andererseits ab. In dieses Ergebnis (Saldo) können also au[X.]h wahrheitsgemäß geltend gema[X.]hte Vorgänge einfließen. [X.] Angaben können aber auf die Höhe des dur[X.]h fals[X.]he Angaben zu anderen Vorgängen verursa[X.]hten S[X.]hadens
keinen Einfluss haben.

[X.]) Der aufgezeigte Mangel bei der Strafrahmenbestimmung bleibt hier im Ergebnis uns[X.]hädli[X.]h. In den Fällen, in denen die [X.] von einer Steu-erverkürzung großen Ausmaßes ausgegangen ist, lag der [X.] stets über 50.000 Euro. Soweit die [X.] wiederholt, meist dur[X.]h das Abstellen auf die Höhe der [X.]
(für die Abre[X.]hnungszeiträume zweites Quartal 2009, Dezember 2009, Februar 2010, Juni 2010, August 2010, September 2010, November 2010) zu Unre[X.]ht eine Steuerhinterziehung im [X.] s[X.]hweren Fall verneint
hat (zum Strafrahmen in den
Versu[X.]hsfällen vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 28. Juli 2010 -
1 StR 332/10 [X.]), sind die Ange-klagten ni[X.]ht bes[X.]hwert.

d) Soweit besonders s[X.]hwere Fälle angenommen sind, bestehen zur subjektiven Seite (au[X.]h) des Angeklagten M.

-
anders als seine Revision meint -
keine Bedenken. Er
war bei der [X.]

auss[X.]hließli[X.]h zum Zwe[X.]ke der Steuerhinterziehung tätig und hat sie maßgebli[X.]h ermögli[X.]ht. Die Mögli[X.]hkeit, dass sein Vorsatz eine Steuerhinterziehung in dem jeweilig gegebenen Umfang ni[X.]ht umfasst
hätte, liegt
daher
fern (in verglei[X.]hbarem Sinne [X.],
Bes[X.]hluss vom 26. März 2004 -
1 [X.]; Urteil vom 4. September 1996 -
2 StR 43
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299/96),
au[X.]h wenn er an der Erstellung der unri[X.]htigen Steuererklärungen ni[X.]ht unmittelbar
beteiligt war. Fernliegende
Mögli[X.]hkeiten sind aber ni[X.]ht erör-terungsbedürftig.

2. Zur konkreten Strafzumessung:

a) Au[X.]h hierbei hat si[X.]h der aufgezeigte
Mangel ni[X.]ht zum Na[X.]hteil
der Angeklagten ausgewirkt. In den meisten Fällen führte er dazu, dass die [X.]
von einem zu niedrigen Hinterziehungsbetrag ausgegangen i[X.]
Die für die Strafzumessung maßgebli[X.]he Größenordnung des Steuers[X.]hadens hat si[X.]h aber au[X.]h in den wenigen Fällen
ni[X.]ht
verändert, in denen die [X.] von einem zu hohen Betrag ausgegangen i[X.]

b) Das [X.] des Angeklagten M.

zeigt die Mög-li[X.]hkeit bes[X.]hwerender Re[X.]htsfehler ni[X.]ht auf:

(1) Zu Unre[X.]ht ni[X.]ht strafmildernd gewertetes Verhalten des Finanzamts ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Das [X.] im Zusammenhang mit der [X.] -
so sei etwa ein gebotener Abglei[X.]h von Steuernummern unterblie-ben -
kann auf si[X.]h beruhen. Ein Straftäter hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass staatli[X.]he Stellen re[X.]htzeitig gegen ihn eins[X.]hreiten, um seine Taten zu [X.]. ([X.]) Verhalten des Steuerfiskus kann regelmäßig allenfalls dann zu einer milderen Beurteilung von Steuerhinterziehung führen, wenn es das Täterverhalten unmittelbar beeinflusst hat und die [X.] den staatli-[X.]hen Ents[X.]heidungsträgern vorzuwerfen ist ([X.],
Bes[X.]hluss vom [X.] 2010 -
1 [X.] [X.]). Hierfür spri[X.]ht vorliegend ni[X.]hts. Vielmehr ha-ben die Ermittlungen des [X.] den (die) Angeklagten ni[X.]ht von der Fortsetzung des bisherigen strafbaren Verhaltens abgehalten. Dies spri[X.]ht für 46
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besondere kriminelle Hartnä[X.]kigkeit, ergibt aber offensi[X.]htli[X.]h keine [X.] Gesi[X.]htspunkte.

(2) Vergebli[X.]h ma[X.]ht die Revision geltend, die [X.] habe die strafmildernde Bedeutung serienmäßiger Tatbegehung verkannt:

Eine strafmildernde Berü[X.]ksi[X.]htigung serienmäßiger Tatbegehung kann vor allem dann zu erwägen sein, wenn die einzelnen Taten räumli[X.]h, zeitli[X.]h oder sonst besonders eng vers[X.]hränkt sind. Dies ist hier ni[X.]ht der Fall. Im Übri-gen kann si[X.]h das Vorliegen einer Vielzahl glei[X.]hartiger Taten je na[X.]h den [X.] auf die Strafzumessung unters[X.]hiedli[X.]h auswirken ([X.],
Urteil vom 15. Mai
1991 -
2 StR 130/91 [X.]). Allein die zunehmende Gewöh-nung an die Begehung glei[X.]hartiger Straftaten wäre aber ni[X.]ht strafmildernd
([X.],
Urteil
vom 18. September 1995 -
1 [X.]). Anderes ist hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Der Senat bemerkt, dass der Unwertgehalt von Steuerstraftaten maß-gebli[X.]h au[X.]h dur[X.]h die Höhe des Steuers[X.]hadens bestimmt i[X.] Da [X.] Tatbegehung bei Steuerstraftaten zu höherem Steuers[X.]haden führt, hat sie regelmäßig strafs[X.]härfende Bedeutung
(vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 29.
Novem-ber 2011 -
1 [X.]; Urteil vom 17. März 2009 -
1 [X.] jew. [X.]).

(3) Die Revision meint, [X.]

ei[X.]hgewi[X.]htigen oder gar no[X.]h gewi[X.]htigeren

n-geklagt oder verurteilt worden. Dies hätte strafmildernd berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen.
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Die Urteilsgründe ergeben s[X.]hon keine na[X.]hvollziehbare Grundlage für die genannte Gewi[X.]htung des Tatbeitrages von [X.]

und bestätigen au[X.]h den behaupteten Verfahrensstand ni[X.]ht.

Unabhängig davon hat
aber der Stand eines Verfahrens gegen einen anderen Tatbeteiligten ohnehin für die Strafzumessung keine Bedeutung. Es gilt ni[X.]hts anderes als hinsi[X.]htli[X.]h der Strafzumessung gegen Tatbeteiligte in anderen Urteilen (vgl. [X.],
Urteil vom 28. Juni 2011 -
1 [X.] [X.]). Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Re[X.]htspre[X.]hung zur Strafzu-
,
Urteil vom 3. November 1992 -
5 [X.]) oder in verglei[X.]hbaren Fällen ([X.],
Urteil vom 3. März 1993 -
5 [X.]), wona[X.]h au[X.]h eine Rolle spielte, dass damals hierar[X.]his[X.]h übergeord-nete Verantwortli[X.]he no[X.]h ni[X.]ht abgeurteilt waren. Derartige Besonderheiten liegen hier ni[X.]ht vor.

(4) Die Revision
hält es unter Berufung auf [X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 -
5 [X.] für strafmildernd, dass der Angeklagte trotz seines ver-hältnismäßig geringen Beuteanteils gemäß § 71 [X.] als
Haftungss[X.]huldner für die gesamte hinterzogene Steuer herangezogen werden könne.

Der Senat teilt diese Auffassung ni[X.]ht.

aa) § 71 [X.] hat S[X.]hadensersatz[X.]harakter und ist keine zusätzli[X.]he [X.] für steuerunehrli[X.]hes Verhalten (vgl. zusammenfassend [X.] in [X.],
[X.],
11. Aufl.,
§ 71 Rn.
2 [X.]). Letztli[X.]h muss derjenige, der si[X.]h an einer Steuerhinterziehung beteiligt, für den von ihm (mit)vers[X.]huldeten S[X.]ha-den ebenso einstehen, wie sonst ein Beteiligter an einer unerlaubten Handlung au[X.]h (§
830 BGB). Allein die gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht, s[X.]huldhaft -
hier vorsätzli[X.]h -
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(mit)verursa[X.]hten S[X.]haden ersetzen zu müssen, kann si[X.]h jedenfalls [X.] ni[X.]ht strafmildernd auswirken.

bb) Es entspri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht der sonstigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs, mögli[X.]herweise wegen der Straftat (bzw. des Strafurteils) zu [X.] behördli[X.]hen Anordnungen strafzumessungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung zuzuerkennen, wenn die Verwaltungsbehörde dabei die Umstände des Einzel-falls in ihre Ents[X.]hließung einzubeziehen hat ([X.] Rspr.;
zu mögli[X.]hen auslän-derre[X.]htli[X.]hen Konsequenzen einer Verurteilung vgl. nur [X.],
Bes[X.]hluss vom 13.
Oktober 2011 -
1 [X.] [X.]). Die Mögli[X.]hkeit fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Über-prüfung dieser Maßnahmen s[X.]hützt vor besonderen, vom Gesetzeszwe[X.]k ni[X.]ht umfassten Härten ([X.] aaO).

Es liegt nahe, diese Grundsätze au[X.]h hier anzuwenden. Ein Haftungs-bes[X.]heid gemäß §§ 71, 191 [X.] steht im Ermessen der Finanzbehörden (zu den dabei wesentli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten vgl. [X.] aaO § 191 Rn. 30 -
62 [X.]). Eine entspre[X.]hende Ents[X.]heidung unterliegt finanzgeri[X.]htli[X.]her [X.]; dabei ist Besonderheiten des Einzelfalles erforderli[X.]henfalls Re[X.]hnung zu tragen
(vgl. nur [X.],
Urteil vom 21. Januar 2004 -
XI R 3/03; zu vorläufigem geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 24. April 2012 -
2
V 233/11).

[X.][X.]) Unabhängig davon käme eine strafmildernde Berü[X.]ksi[X.]htigung einer mögli[X.]hen Heranziehung gemäß § 71 [X.] allenfalls dann
in Betra[X.]ht, wenn der Angeklagte na[X.]h den maßgebli[X.]hen Umständen des
Einzelfalls tatsä[X.]hli[X.]h mit , Urteil vom 24. Oktober 2002
-
5
[X.]) und dies eine besondere Härte darstellen würde (vgl. [X.], Ur-59
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teil vom 14. März 2007 -
5 [X.]/06).
Anhaltspunkte für eine sol[X.]he Progno-se sind jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar:

Der Angeklagte ist erwerbs-
und
vermögenslos. Daher
würden ihn au[X.]h die praktis[X.]hen Folgen eines Haftungsbes[X.]heides s[X.]hwerli[X.]h in besonderem Maße belasten, selbst wenn
das Finanzamt, das s[X.]hon aus Zwe[X.]kmäßigkeits-erwägungen naheliegend au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt, bei wem der Steueranspru[X.]h aaO Rn.
60 [X.]), einen sol[X.]hen Bes[X.]heid gegen ihn erlassen sollte.

Au[X.]h in diesem Zusammenhang gilt, dass fern liegende Mögli[X.]hkeiten ni[X.]ht erörtert werden müssen.

(5) Die Revision hält das Alter des (1949 geborenen) Angeklagten
bei den Taten und bei einem (etwaigen) Strafantritt
ni[X.]ht für hinlängli[X.]h gewürdigt.

des Angeklagten ist bei der Strafzumessung genannt. Weitere Ausführungen waren ni[X.]ht geboten.

Im Alter von 60 und 61 Jahren begangene Steuerhinterziehungen im Rahmen eines hierfür selbst ges[X.]haffenen komplexen Systems spre[X.]hen ge-gen einen für das Maß der S[X.]huld und damit die Strafzumessung bedeutsamen [X.]. Dies gilt umso mehr bei einem Angeklagten, der glei[X.]hartige Ta-ten au[X.]h s[X.]hon früher begangen hat ([X.], Urteil vom 11. August 1998 -
1 StR 338/98 [X.]).
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Die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe hat den Angeklagten ni[X.]ht von eins[X.]hlägigen neuen Taten abgehalten. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste daher hier ni[X.]ht allein wegen des Zeitablaufs
seit der letzten Strafver-büßung
erwogen werden, ob er jetzt glei[X.]hwohl dur[X.]h den Strafvollzug voraus-si[X.]htli[X.]h besonders
stark beeindru[X.]kbar (haftempfindli[X.]h) sein könnte.

S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass das Alter des Angeklagten hier die Erörteruwieder der Freiheit teilhaftig zu

([X.], Urteil vom 27. April
2006 -
4 StR
572/05 [X.]),
erfordert hätte.

(6) Die Auffassung der Revision, für die Bemessung der Dauer des
-
angesi[X.]hts seiner aus den Urteilsgründen ersi[X.]htli[X.]hen Komplexität ohne er-kennbare Verzögerung dur[X.]hgeführten -
Verfahrens sei der Beginn des strafba-ren
Verhaltens maßgebli[X.]h, liegt neben der Sa[X.]he.

(7)
hinsi[X.]htli[X.]h der Vorstrafe. Diese wäre selbst bei straffreiem Verhalten erst 2020
tilgungsreif geworden
(§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 47 Abs. 3 BZRG).

(8) S[X.]hließli[X.]h gehen au[X.]h die Angriffe dagegen fehl, dass der Ange-klagte ebenso ho[X.]h bestraft wurde wie der Angeklagte B.

. Die [X.] hat insoweit zusammenfassend erwogen, dass B-

zwar ein

an den Taten hatte, also hiervon erhebli[X.]h mehr pro-fitierte, dafür aber ni[X.]ht vorbestraft i[X.] Die Ausführungen der Revision
ers[X.]höp-fen si[X.]h in dem unbehelfli[X.]hen Versu[X.]h, re[X.]htsfehlerfreies tatri[X.]hterli[X.]hes Er-messen dur[X.]h eigenes Ermessen zu ersetzen.
67
68
69
70
71
-
17
-
3.
Au[X.]h sonst sind keine
die Angeklagten bes[X.]hwerenden re[X.]htsfehler-haften Strafzumessungserwägungen
ersi[X.]htli[X.]h.

Ri[X.] Hebenstreit ist in den

Ruhestand getreten und daher

an der Unters[X.]hrift gehindert.

Na[X.]k Wahl

Na[X.]k

Jäger Sander
72

Meta

1 StR 407/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 407/12 (REWIS RS 2012, 2906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2906

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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