Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2017, Az. 7 B 13/16, 7 B 13/16 (7 C 22/17)

7. Senat | REWIS RS 2017, 8777

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Gegenstand

Revisionszulassung; naturschutzrechtliche Vereinsklage


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einer naturschutzrechtlichen Vereinsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss Zuständigkeitsvorschriften rügefähig sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 13/16, 7 B 13/16 (7 C 22/17)

29.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. Juni 2016, Az: 1 Bf 258/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2017, Az. 7 B 13/16, 7 B 13/16 (7 C 22/17) (REWIS RS 2017, 8777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8777

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