Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 2 B 56/16, 2 B 56/16 (2 C 23/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 9542

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Gegenstand

Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung


Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingehalten. Die angefochtene Entscheidung des [X.] ist der Beklagten erst am 19. Mai 2016 zugegangen, so dass die von einer nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unterschriebene und am 16. Juni 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt. Ebenso hält die Beschwerde die Begründungsfrist ein (19. Juli 2016).

2

Der mit einem "[X.]" versehene Sendebericht des [X.] vom 11. Mai 2016 begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung bei der Beklagten bereits an diesem Tag. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2016 - [X.] - NJW-RR 2016, 816 Rn. 7 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgelegte Bestätigung der [X.] vom 18. November 2016 dokumentiert indes, dass auf dem Faxanschluss der Beklagten am 11. Mai 2016 nur vier Faxschreiben des [X.] eingegangen sind, aber keines des [X.] für das [X.]. Damit ist ein Eingang der angefochtenen Entscheidung bei der Beklagten vor dem 19. Mai 2016 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus genügt die Bestätigung vom 18. November 2016 auch den Anforderungen an die Sachaufklärung, die sich aus der Rechtsprechung des [X.] - Urteil vom 19. Februar 2014 - [X.]/13 - (NJW-RR 2014, 683 Rn. 26 ff.) ergeben.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.

4

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

5

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 56/16, 2 B 56/16 (2 C 23/17)

14.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2016, Az: 1 A 2309/14, Urteil

§ 127 Nr 1 BRRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 2 B 56/16, 2 B 56/16 (2 C 23/17) (REWIS RS 2017, 9542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9542

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