Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. –,
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und
Beschwerdeführerin, 2. –, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte
zu 1: - Prozessbevollmächtigter
zu 2: Rechtsanwälte -
Rechtsanwalt -
[X.] hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2009 - 10 U 2356/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 31.740,03 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 23 O 8744/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - 10 U 2356/08 -
Meta
24.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 89/09 (REWIS RS 2010, 1063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1063
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.