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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/10 vom 1. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben muss. 1 Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 2 "Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollstän-diges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm be-teiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unter-schrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. [X.] in [X.]. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der [X.] hat das Urteil nicht unterschrie-ben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin ([X.]). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht frist-gerecht zur Akte gebracht worden. - 3 - Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Ur-teil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den [X.] abschließende Unterschrift durch ei-ne an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des [X.] ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss [X.], 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte [X.], an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschrie-benen Urteils." [X.] [X.]
Meta
01.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2010, Az. 3 StR 30/10 (REWIS RS 2010, 7855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7855
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