Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 88/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7757

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716BIZR88.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
21. Juli
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli
2016
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 5. November 2015
wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.

I. Der [X.]
hat angenommen, im Streitfall scheide eine Haftung der [X.] für die in Rede stehende Verletzung des Rechts des ausübenden Künstlers auch nicht im Hinblick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz
1
GG
aus. Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öf-fentlichkeit sei nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Entgegen der Ansicht der Revision werde die Kunstfreiheit nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, dass die Beklagte alle von ihr angebotenen Bild-
und Tonträger einer Überprüfung unterziehen müsse. Das durch Art. 14 GG
geschützte Recht der ausübenden Künstler, Komponisten und Textdichter, in eigener Verantwortung über ihre schöpferischen Leistungen verfügen und dieses Recht nutzen und angemessen verwerten
zu können,
überwiege im Streitfall das Interesse der [X.] an 1
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einem Onlinehandel ohne Kontrolle der eingestellten Angebote auf Urheber-rechtsverletzungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die nicht au-torisierten Vervielfältigungsstücke unschwer erkennen könne. Die Revision rüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag der [X.] unberücksichtigt gelassen, sie müsse mehrere hundert Mitarbei-ter beschäftigen, um die von dritter Seite vorgenommenen Änderungen des [X.] zu überprüfen, wodurch sie zur Einstellung ihres Geschäfts [X.] würde. Dieser nicht näher konkretisierten Darstellung sei die Klägerin in der [X.] entgegengetreten. Das Berufungsgericht sei daher zu Recht für die Bewertung des Umfangs der erforderlichen Kontrollmaßnah-men von der Darstellung der [X.] ausgegangen, wonach bei einer erst-maligen Bestellung eines Titels eine Kontrolle durch Personal der [X.] stattfinde und diese Kontrollmaßnahmen durch drei Mitarbeiter bewerkstelligt werden könnten ([X.], Urteil vom 5. November 2015
-
I [X.], [X.], 493 Rn. 23 bis 26 = [X.], 603
-
Al [X.]).

[X.] Die Beklagte macht geltend,
der [X.] habe ihren Anspruch auf [X.] Gehör mit seiner Annahme
verletzt, die Klägerin sei in ihrer Berufungs-erwiderung der nicht näher konkretisierten Darstellung der [X.]
entge-gengetreten, sie müsse mehrere hundert Mitarbeiter beschäftigen, um die von dritter Seite vorgenommenen Änderungen des [X.] zu überprüfen, wodurch sie zur Einstellung ihres Geschäfts gezwungen würde. Entgegen der Annahme des [X.]s sei die Klägerin dem Vortrag der [X.] nicht einmal andeutungsweise entgegengetreten. Der [X.] habe das Vorbringen der [X.] daher auf der Grundlage einer unzutreffenden Interpretation des [X.] der Klägerin nicht in seine Beurteilung einbezogen.

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Diese Rüge der [X.] ist unbegründet. Die Klägerin hat in ihrer Be-rufungserwiderung
geltend gemacht, auf die Behauptung der [X.], es sei ihr aufgrund des von ihr angebotenen Repertoires unmöglich, jedes einzelne oder auch nur ein einzelnes Produkt differenziert zu prüfen, unter einer solchen Prüfung würde ihr Geschäftsmodell leiden oder gar unmöglich, komme es nicht an. Von Bedeutung sei
allenfalls, ob bei der Prüfung des konkret in Rede ste-henden Produktes hätte auffallen können, dass es sich hierbei nicht um ein li-zenziertes Produkt handele. Diese Prüfung sei
der [X.] ohne weiteres und ohne besonderen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich gewesen. Damit ist die Klägerin dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten.

I[X.] Die Beklagte macht weiter geltend, der [X.] sei damit, dass er bei der Bewertung
des Umfangs der erforderlichen Kontrollmaßnahmen von der Darstellung der [X.] ausgegangen sei, wonach bei einer erstmaligen Be-stellung eines Titels eine Kontrolle durch Personal der [X.] stattfinde und diese Kontrollmaßnahmen durch drei Mitarbeiter bewerkstelligt werden könnten, darüber hinweggegangen, dass die
Darstellung der [X.] lediglich Kon-trollmaßnahmen betreffe, die vorgenommen würden, wenn erstmals ein bis da-hin noch nicht an einen Kunden ausgelieferter Tonträger oder eine DVD
bestellt und geliefert werde. Der [X.] habe nicht erst den Verkauf oder die Ausliefe-rung eines rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücks, sondern bereits dessen
Angebot auf der Internetverkaufsplattform
als eine Verletzungshandlung ange-sehen, die die täterschaftliche Verantwortlichkeit der [X.] auslöse. Rechtsverletzungen durch das Angebot rechtsverletzender [X.] könnten zwangsläufig nicht durch die erst in einem späteren Stadium einsetzenden Kontrolltätigkeiten bei der Bestellung und Lieferung der Tonträger oder DVDs verhindert werden. Dies rechtfertige die Annahme, dass der [X.] [X.] des Vortrags der [X.] nicht zur Kenntnis genommen und in sei-4
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ne Würdigung einbezogen habe. Auch diese Rüge der [X.]
hat keinen Erfolg.

1.
Der [X.] ist entgegen der Behauptung der [X.] nicht darüber hinweggegangen, sondern hat seiner Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass die Darstellung der [X.] lediglich Kontrollmaßnahmen bei der erst-maligen Bestellung eines Titels betrifft. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass eine solche Kontrolle, die sich von drei Personen bei einer ersten Bestellung eines Produkts durchführen lasse, nicht auch bereits vor der ersten Freischaltung eines neuen Angebots durchgeführt werden könne. Der [X.] hat diese Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt. Er hat damit den Vortrag der [X.] zur Kenntnis genommen. Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der [X.] ihr Vorbringen nicht in ihrem Sinne gewürdigt hat.

2. Das Vorbringen der [X.] ist auch nicht entscheidungserheblich. Der [X.] hat angenommen, die Kunstfreiheit werde nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, dass die Beklagte alle von ihr angebotenen Bild-
und Tonträger einer Überprüfung unterziehen müsse. Das durch Art. 14 GG
geschützte Recht der ausübenden Künstler, Komponisten und Textdichter, in eigener Verantwor-tung über ihre schöpferischen Leistungen verfügen und dieses Recht nutzen und angemessen verwerten zu können, überwiege im Streitfall das Interesse der [X.] an einem Onlinehandel ohne Kontrolle der eingestellten Angebo-te auf Urheberrechtsverletzungen. Die Beklagte kann sich
zur Rechtfertigung
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ihres
Angebots
rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei zur
Einstellung ihres Geschäfts [X.], wenn sie die eingestellten Angebote auf Urheberrechtsverletzungen kontrollieren müsste. Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist nicht durch die Kunstfreiheit geschützt.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
35a C 159/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2013 -
308 [X.]/12 -

Meta

I ZR 88/13

21.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 88/13 (REWIS RS 2016, 7757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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