Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/09 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Februar 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwalterver-gütung in Höhe von 3.291,20 • von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.780,24 • festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, könne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 18.833,07 • festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrund-lage für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat-tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si-cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse aus-bezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 m.w.N.; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6). Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Ver-gütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In einer weiteren Entschei-dung vom 17. Juli 2008 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs-zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9; v. 17. Juli 2008 aaO Rn. 8). 7 Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu 8 - 5 - zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti-gen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 582 IN 254/04 - LG Schwerin, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 T 280/07 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 66/09 (REWIS RS 2010, 5266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5266
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 210/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 66/09 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage
IX ZB 150/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 210/09 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche der Masse hinsichtlich der auf die Vergütung gezahlten Umsatzsteuer …
IX ZB 147/06 (Bundesgerichtshof)