Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 66/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5266

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 66/09 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2009 insgesamt und der [X.]uss des [X.] vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende [X.] aus der Verwalterver-gütung in Höhe von 3.291,20 • von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.780,24 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, könne er diesen [X.] vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 18.833,07 • festgesetzt. Es hat den [X.]sanspruch der Masse bei der [X.] für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 4 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei [X.]. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat-tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit [X.] zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse [X.] werden und daher die Masse erhöhen ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 147/06, [X.], 81 Rn. 6 m.w.[X.]; v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 150/07, juris Rn. 6). Amtsgericht und [X.] haben die Berücksichtigung der für die [X.] zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In einer weiteren Entschei-dung vom 17. Juli 2008 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die [X.] der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein [X.] ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs-zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9; v. 17. Juli 2008 aaO Rn. 8). 7 Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die [X.] nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu 8 - 5 - zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine [X.] sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu [X.]. [X.] Gehrlein Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 582 IN 254/04 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 [X.]/07 -

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IX ZB 66/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 66/09 (REWIS RS 2010, 5266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5266

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