Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. VII ZR 324/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5675

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 324/13

vom

9. September 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. September
2015
durch
den [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Wimmer
beschlossen:
Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Der Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November 2013 wird gemäß §
544 Abs.
7 [X.].
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an einen anderen Senat des Be-rufungsgerichts
zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 42.840

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung von Honorarforderungen der Klägerin.
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der [X.] mit der Durchführung der Abschlussprüfungen für die Jahre 2006 bis 1
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2008 beauftragt wurde. Die schriftlich
bestätigten Aufträge enthalten zum Hono-rar Folgendes:
"Wir schätzen, dass das auf Basis der erhaltenen Unterlagen kalkulierte Pauschalhonorar und aufgrund der Prüfungshand-lungen einen Betrag von
für 2006: 16.000

für 2007: 10.000

für 2008: 10.000

zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe nicht übersteigen wird. Das genannte Honorar ergibt sich aus der Schätzung der anfallenden [X.] bei Berücksichtigung eines Durch-schnittsstundensatzes von 80

Die Klägerin rechnete ihre Leistungen zunächst nach Aufwand in Höhe von 26.304,95

b-rechnung nicht nachvollziehen könne. Daraufhin erstellte die Klägerin eine Rechnung über ein Gesamtpauschalhonorar von
36.000

z-steuer. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.
In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, es sei im Rahmen von Besprechungen im Mai/Juni 2010, vor Abschluss der Pauschal-Honorarvereinbarung, ausdrücklich vereinbart worden, dass die Leistungen der Klägerin nach Zeitaufwand abzurechnen seien, und zwar nach einem Stunden-satz von 80

n-ze zu benennen. Vor diesem Hintergrund habe der Geschäftsführer
der [X.] die Pauschal-Honorarvereinbarung unterschrieben, weil er den Inhalt der zuvor geführten Gespräche in Erinnerung gehabt und an der Seriosität der Klä-gerin nicht gezweifelt habe.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es un-ter anderem
ausgeführt, es könne dahinstehen, ob vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung des [X.] im Rahmen von [X.] zwischen den Parteien von einer Abrechnung nach Stundensätze die Rede gewesen sei, da der Vertrag schließlich mit einer Pauschal-Honorarvereinbarung geschlossen worden sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der [X.] hat sie unter anderem
ausgeführt:
"Im Zuge der Überprüfung des [X.] hat der [X.] der
Beklagten die Angelegenheit nochmals hausintern mit seinem Geschäftspartner, Herrn [X.]
besprochen. Hierbei stellte sich heraus, dass [X.], nachdem die [X.] bis 2008 bei der Beklagten einge-gangen waren, bei dem Geschäftsführer der Klägerin, [X.], anrief und ihn befragte, weshalb er nicht eine relativ [X.] Stundenlohnvereinbarung, sondern statt dessen mehrseitige teilweise kryptisch formulierte [X.] übersandt habe. Herr R.
erklärte Herrn [X.]
hierzu, er kön-ne aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften nur auf diese Art und Weise eine Abrechnung nach Zeitaufwand unter gleich-zeitiger Geltung der mündlich vereinbarten Honorarobergren-zen wirksam darstellen. Unabhängig von diesen Formulierun-gen bleibe es jedoch selbstverständlich bei den mündlichen Vereinbarungen, nach denen ausschließlich nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 80

den Auftragsbestätigungen
vom 2.
Juli 2010 genannten Beträ-ge absolute Honorarobergrenzen darstellen.
Beweis: [X.], b.b, als Zeuge
Der vorstehende Sachverhalt wurde dem Geschäftsführer von Herrn [X.]
Mitte Juni 2013 mitgeteilt, als er mit diesem das Ersturteil durchging. Ihm war dieser Sachverhalt zuvor nicht bekannt gewesen. Aufgrund dessen konnte auch in erster In-stanz noch nicht vorgetragen werden."

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Das Berufungsgericht hat
die Beklagte
mit Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Unter anderem hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob vor der schriftlichen Vereinbarung des [X.] zwischen den Parteien bereits ein mündlicher Vertrag auf Stundenbasis zustande gekommen sei. Wäre dies so, wäre der mündliche Vertrag durch den nachfolgenden schriftlichen Vertrag überholt bzw. abgeändert worden.
Zu dem Hinweisbeschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.
Oktober 2013 Stellung genommen und unter anderem
ausgeführt:
"Der wahre Wille der Vertragsschließenden zeigt sich auch noch einmal in dem Telefonat zwischen Herrn [X.]
und dem Geschäftsführer der Klägerin, [X.], nach Erhalt der Auf-tragsbestätigungen im Juli 2010. In diesem Telefonat rechtfer-tigte Herr R.
die Wortwahl in Ziff.
6 der Auftragsbestätigung damit, dass nur auf diese Weise die zuvor mündlich vereinbar-te Honorarobergrenze erreicht werden kann und versicherte nochmals, dass selbstverständlich entsprechend der zuvor Die Besprechungen zwischen den Parteien vor sowie das Te-lefonat zwischen Herrn [X.]
und [X.]
nach Übersendung der Auftragsbestätigungen wurden jedoch vom Gericht in keinster Weise berücksichtigt. Auch das auf Blatt 5 der [X.] ausführlich geschilderte Telefonat hätte maßgeblich zur Ermittlung des tatsächlichen Willens und des gemeinsamen Verständnisses der Parteien über den Rege-lungsgehalt der Ziff. 6 in den Auftragsbestätigungen beigetra-gen."
Mit Beschluss vom 22. November 2013 hat das Berufungsgericht gemäß §
522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulas-sung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

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II.
1. Das Berufungsgericht
führt aus: Es sei richtig, dass der übereinstim-mende Wille der Parteien dem Wortlaut eines Vertrages vorgehe. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Pauschalhonorar gewollt habe. Anders-lautende Stellungnahmen im Vorfeld seien in den Vertrag nicht eingeflossen.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts
beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Er
ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO, wobei der Senat von der Möglich-keit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2015 -
VII ZR 272/13, juris Rn.
9; vom 10.
April 2014 -
VII ZR 126/12, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2010 -
VII ZR 195/08, [X.], 1792 Rn. 8).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien
über den Inhalt der Ho-norarvereinbarung
vollständig übergangen und in seinen Gründen weder in der Sachverhaltsdarstellung noch im Rahmen der rechtlichen Bewertung erwähnt.
Da dieser Vortrag [X.] des Rechtsstreits betrifft, indiziert dessen Nichter-wähnung, dass das Berufungsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen hat. Deshalb hat es auch nicht erwogen, den hierzu benannten Zeugen [X.] zu ver-nehmen.

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Das angefochtene Urteil beruht auf dem [X.]. Bei Berück-sichtigung des Vortrags der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu der Bewertung gelangt wäre, dass die Vertragsparteien übereinstimmend den Vertrag im Sinne eines Vergütungsanspruchs der Kläge-rin nach Zeitaufwand verstanden haben, mithin kein Anspruch auf ein Pau-schalhonorar
besteht und deshalb das Berufungsgericht zu einer für die [X.] günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2013 -
10 [X.] 9575/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
7 U 2287/13 -

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Meta

VII ZR 324/13

09.09.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. VII ZR 324/13 (REWIS RS 2015, 5675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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