Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 339/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1269

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom19. September 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes weistder Senat darauf hin, daß es in dem angefochtenen Urteil wederder Wiederholung noch der Inbezugnahme der den [X.], durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000rechtskräftig gewordenen Feststellungen im ersten in dieser Sa-che verkündeten Urteil des [X.] vom 26. Mai 1999 be-durfte. Denn die von der teilweisen Aufhebung im [X.] nicht betroffenen Teile des [X.] behalten auchdann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere [X.] entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die [X.] 3 -instanzabschlieûende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228;BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 fr den Fall [X.] nach [X.]Winkler Pfister Becker Sost-Scheible

Meta

3 StR 339/01

19.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 339/01 (REWIS RS 2001, 1269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1269

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.