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PDF anzeigen[X.]/01vom19. September 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes weistder Senat darauf hin, daß es in dem angefochtenen Urteil wederder Wiederholung noch der Inbezugnahme der den [X.], durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000rechtskräftig gewordenen Feststellungen im ersten in dieser Sa-che verkündeten Urteil des [X.] vom 26. Mai 1999 be-durfte. Denn die von der teilweisen Aufhebung im [X.] nicht betroffenen Teile des [X.] behalten auchdann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere [X.] entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die [X.] 3 -instanzabschlieûende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228;BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 fr den Fall [X.] nach [X.]Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
Meta
19.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 339/01 (REWIS RS 2001, 1269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1269
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