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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 150/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht an das [X.] zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter [X.] auf das [X.]surteil vom 1. Juni 2006 - [X.] ZR 216/04, [X.], 2701, rügt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung" dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be-rufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.469,78 •. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -
Meta
16.10.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VIII ZR 150/07 (REWIS RS 2007, 1427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1427
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