Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VIII ZR 150/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1427

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 150/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht an das [X.] zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter [X.] auf das [X.]surteil vom 1. Juni 2006 - [X.] ZR 216/04, [X.], 2701, rügt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung" dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be-rufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.469,78 •. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -

Meta

VIII ZR 150/07

16.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VIII ZR 150/07 (REWIS RS 2007, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.