Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 462/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 599

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 462/14

vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember
2014 einstimmig
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Auch die Beweiswürdigung des [X.] begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das [X.] seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf ge-stützt, dass dieser sich erst am vierten Tag der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug und insbesondere nicht anlässlich einer vorangegan-genen mündlichen Haftprüfung zur Sache
eingelassen habe.
Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zustehende
Aussagefrei-heit
(vgl.
§ 136 StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache
einlässt, ihm nachteilige Schlüs-se zu ziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2014 -
3 StR 332/14). Jedoch schließt der Senat angesichts der Vielzahl der vom [X.] vorrangig herangezogenen, objektiv gegen die Richtigkeit der [X.] sprechenden Beweisanzeichen aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

[X.]

[X.]Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 462/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 462/14 (REWIS RS 2014, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 599

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