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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 94/11
vom
22. November 2012
in dem
Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 22. November
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27.
Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
auf 40.000
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
34 Abs.
2 [X.], Art.
103f EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO) gegeben ist. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts greifen nicht durch.
Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung der Auffassung ist, die Ent-scheidung des [X.] weiche von der Rechtsprechung des Se-nats zum
Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegen die Eröffnung des [X.] mit dem Ziel der Abweisung des [X.] mangels 1
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Masse ab (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2004 -
IX
ZR 172/03, [X.], 1727), kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass zwischen dem Interesse der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an der Fortdauer ihrer Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis im Hinblick auf eine durchzuführende Liquidation des Gesellschaftsvermögens
und dem Inte-resse der natürlichen Person an der fortdauernden Verwaltungs-
und Verfü-gungsbefugnis über ihr Vermögen kein Unterschied zu machen ist, wäre diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde
hat
nicht dargetan, dass im Hinblick auf die geleisteten
Massekostenvorschüsse die in der Summe dem vom Gutachter ermittelten Betrag entsprechen,
keine [X.] gegeben ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO ab-gesehen.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2010 -
84 IN 74/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 27.01.2011 -
5 [X.] -
3
Meta
22.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZB 94/11 (REWIS RS 2012, 1085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1085
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