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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen [X.]- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010 auf Wiedereinsetzung in die [X.] wird als unzulässig verworfen.
[X.]e
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. September 2010 die mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 1 2 Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010, ihm Wiederein-setzung zu gewähren, weil er —eine Menge [X.] nicht habe rü-gen können, ist unstatthaft, nachdem eine seine Revision verwerfende [X.] bereits ergangen war ([X.], Beschluss vom 17. Januar 1962
- 3 - [X.] 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94; [X.], [X.], 53. Aufl., § 349 Rn. 25 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a [X.]), die ver-spätet erhoben wäre, ist dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entneh-men. [X.] Raum [X.]Schneider Bellay
Meta
22.02.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. 5 StR 353/10 (REWIS RS 2011, 9243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9243
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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