Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2011, Az. 1 AZR 868/09

1. Senat | REWIS RS 2011, 5129

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Gegenstand

Tarifvorrang - Tariföffnungsklausel - Absenkung der tariflichen Arbeitszeit - Auslegung von § 3 Nr 9 MTV-Ziegelindustrie


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2009 - 3 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] nach einer [X.]erabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung.

2

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen der Ziegelindustrie. In ihrem Betrieb in [X.] beschäftigte sie Mitte des Jahres 2008 insgesamt 59 Arbeitnehmer. Davon waren 13 im [X.], 35 in der [X.] sowie elf Arbeitnehmer im Vertrieb und in der Verwaltung tätig. Der Kläger arbeitet im Bereich [X.].

3

[X.] beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der [X.] ausgenommen [X.] vom 30. August 2006 ([X.]) sieht in § 3 Nr. 1 Buchst. a für das Tarifgebiet [X.] eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. [X.]iervon kann gem. § 3 Nr. 9 [X.] abgewichen werden. In dieser Vorschrift heißt es:

        

„§ 3   

        

…       

        
        

9.    

Für einzelne Arbeitnehmergruppen oder mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien für größere Betriebsteile oder für ganze Betriebe kann mit Zustimmung des Betriebsrates abweichend von der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden festgelegt werden (Absatz 1 und 2 geltend entsprechend). Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Bezahlung.

        

…“    

        

4

Am 19. Juli 2007 schlossen die Betriebsparteien im Werk [X.] ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit ([X.] 2007). Darin ist bestimmt:

        

„Es werden für den Betriebsteil [X.] des Werkes [X.] folgende Vereinbarungen getroffen:

        

Präambel:

        

Vor dem [X.]intergrund seit längerem stark zurückgehender Auftragszahlen im Bereich [X.] ist eine Anpassung der Produktion vorzunehmen. … Um zunächst auf Entlassungen zu verzichten, wird die Produktionszeit und damit auch die Arbeitszeit der Arbeitnehmer abgesenkt.

        

1.)     

Ab dem 01.09.2007 wird die tarifliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 37 Wochenstunden reduziert. Die täglichen Arbeitszeiten werden von der Auftragslage bestimmt und mit den Betriebsparteien vereinbart.

        

2.)     

Von der Regelung sind sämtliche Produktionsmitarbeiter der Abteilung Fertigbau und die vier im technischen Büro befindlichen Mitarbeiter betroffen.

        

3.)     

Die Arbeitszeitverkürzung ist zunächst bis zum 30.06.2008 befristet und verlängert sich automatisch um weitere neun Monate, sofern keine andere Regelung zuvor vereinbart wird.

        

…       

        
        

6.)     

Kündigungen sind trotz dieser Arbeitszeitregelung weiterhin möglich.

        

…       

        
        

12.)   

Die hier getroffenen Vereinbarungen über die obigen Berechnungsmodalitäten oder Tabellen gelten nur so lange wie verkürzt gearbeitet wird. Es bedarf nach Wegfall der Bedingungen keiner Kündigung der Betriebsvereinbarung. Alle Vereinbarungen fallen auf die zum Zeitpunkt des Wegfalls der verkürzten Arbeitszeit geltenden tariflichen Bestimmungen oder den vorherigen Betriebsvereinbarungen zurück.“

5

Die Betriebsparteien vereinbarten bis zum 30. Juni 2008 keine andere Regelung der Arbeitszeit. Ende Juli 2008 kündigte die Beklagte die Schließung des Werks [X.] an. In der Folgezeit stellte sie den Bereich der [X.] ein und entließ insgesamt 42 Arbeitnehmer. Im Bereich der [X.]erstellung von [X.] beschäftigt sie nunmehr noch zehn Arbeitnehmer, ua. den Kläger.

6

Nach der Ankündigung der Betriebsschließung forderte der Betriebsrat die Beklagte im August 2008 auf, die von der [X.] 2007 betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich wieder in Vollzeit zu beschäftigen. In einem vom Betriebsrat eingeleiteten Einigungsstellenverfahren schlossen die Betriebsparteien am 16. Dezember 2008 eine weitere Betriebsvereinbarung ([X.] 2008), in der Folgendes vereinbart wurde:

        

„§ 1   

In Abänderung der Betriebsvereinbarung [X.] vom 19. 7. 2007 wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die in Folge der Betriebsänderung entlassen werden, mit Wirkung zum 1. 11. 2008 auf 40 Stunden pro Woche erhöht. Die entsprechende Vergütung wird nachgewährt, das durch Gegenüberstellung mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entstandene Zeitsaldo wird im Rahmen der Kündigungsfrist durch Nacharbeit abgebaut.

        

§ 2     

Im Übrigen endet die Betriebsvereinbarung [X.] zum 31. 3. 2009 ohne Nachwirkung.“

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger für die Monate Juli 2008 bis Februar 2009 die Differenz zwischen der auf der Grundlage einer [X.] tatsächlich gezahlten Vergütung und der Vergütung, die sich bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche ergäbe. Er hat geltend gemacht, die [X.] 2007 sei wegen fehlender Zustimmung der Tarifvertragsparteien unwirksam.

8

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,80 Euro brutto als Vergütung für die Monate Juli, August und September 2008 nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,20 Euro seit dem 6. Oktober 2008, aus 173,60 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,94 Euro brutto als noch ausstehende Vergütung für den Monat Oktober 2008 nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die auf die [X.] für die Monate Juli bis Oktober 2008 gerichteten Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Arbeitsvergütung nach §§ 611, 615 BGB. Die tarifliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ist durch die [X.] 2007 ab 1. September 2007 wirksam auf 37 Stunden abgesenkt worden.

I. Die [X.] 2007 war in der [X.] von Juli 2008 bis Ende Oktober 2008 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die zunächst vereinbarte Geltungsdauer vom 1. September 2007 bis zum 30. Juni 2008 hat sich nach Nr. 3 [X.] 2007 um neun Monate verlängert, nachdem die Betriebsparteien bis zum 30. Juni 2008 keine andere Regelung getroffen hatten. In der [X.] 2008 haben sie mit Änderungen, die nicht den streitgegenständlichen [X.]raum betreffen, das Fortbestehen der [X.] 2007 bis zum 31. März 2009 vereinbart. Hiervon gehen die Parteien in der Revision auch übereinstimmend aus.

II. Die [X.] 2007 verstößt nicht gegen den [X.] (§ 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]). § 3 Nr. 9 [X.] enthält eine tarifliche Öffnungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.], deren tatbestandliche Voraussetzungen die [X.] 2007 erfüllt. Die darin vereinbarte Arbeitszeitverkürzung betrifft einzelne Arbeitnehmergruppen und nicht einen größeren Betriebsteil.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.]E 124, 240). Enthält ein Tarifvertrag unbestimmte Rechtsbegriffe, ist deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nur darauf nachzuprüfen, ob das [X.] vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 20/08 - Rn. 35, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).

2. Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Produktionsmitarbeiter des Bereichs Fertigbau und die vier im technischen Büro tätigen Mitarbeiter jeweils eine Arbeitnehmergruppe und keinen größeren Betriebsteil darstellen.

a) Das Berufungsgericht hat ausgehend vom Wortlaut des Tarifvertrags angenommen, ein „größerer Betriebsteil“ sei der Gegensatz zu einem kleineren Betriebsteil. Die Abgrenzung habe nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen zu erfolgen. Dabei könne entweder auf das Zahlenverhältnis der von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Arbeitnehmer zur gesamten restlichen Belegschaft oder auf das Verhältnis zu den jeweils in den anderen Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt werden. Es hat offengelassen, auf welche Relation abzustellen ist, und das Vorliegen eines größeren Betriebsteils nach beiden Auslegungsalternativen verneint. Dabei hat es die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Gesamtbetrieb als nicht erheblich erachtet, weil die Quote 13 von 59 Arbeitnehmern deutlich unterhalb von 50 % liege. Der Betriebsteil [X.] mit 13 Arbeitnehmern habe aber auch im Vergleich zu den anderen Betriebsteilen, insbesondere zu dem Betriebsteil [X.] mit 35 Beschäftigten kein deutlich überwiegendes Gewicht gehabt.

b) Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Für die erste Auslegungsalternative des [X.]s spricht die grammatikalische Bedeutung des Komparativs „größerer“. Dessen Sinngehalt hängt davon ab, ob er mit oder ohne Vergleichsgröße gebraucht wird. Im vergleichenden Gebrauch drückt der Komparativ „größer als“ die Steigerung von „groß“ aus. Fehlt hingegen die Vergleichsgröße, bezieht sich der Komparativ nicht auf den Positiv des entsprechenden Adjektivs, sondern auf dessen Gegenbegriff ([X.] Die Grammatik 7. Aufl. S. 378). In der nicht vergleichenden Verwendung wird ein Adjektiv demnach gegenüber dem Positiv nicht verstärkt, sondern abgeschwächt. Der Einwand des [X.], ein „größerer Betriebsteil“ könne auch im Sinne eines „nicht kleinen Betriebsteils“ verstanden werden, ist daher zutreffend. Ein „größerer Betriebsteil“ ist zwar größer als ein kleiner, aber gleichwohl kleiner als ein großer Betriebsteil.

bb) Zu Recht hat das [X.] des Weiteren berücksichtigt, dass der Tarifvertrag den größeren Betriebsteil hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses dem ganzen Betrieb gleichstellt und daher an eine im Verhältnis zum Restbetrieb erhebliche Arbeitnehmerzahl anknüpft. Dies macht deutlich, dass zur Feststellung, ob ein „größerer Betriebsteil“ von der Herabsetzung der Arbeitszeit betroffen ist, auf die Relation zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer abzustellen ist. Der „größere Betriebsteil“ steht damit quantitativ zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen und dem ganzen Betrieb.

cc) Dieses Verständnis des Begriffs „größerer Betriebsteil“ wird durch den in der [X.] zu § 3 [X.] und dem im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Zweck der Regelung bestätigt. Diese soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit der Auftragslage anzupassen. Das Erfordernis der Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Verkürzung der Arbeitszeit in größeren Betriebsteilen oder ganzen Betrieben dient dabei dem Schutz der tariflichen Ordnung. Diese ist gefährdet, wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in solchen Einheiten nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme ist. Demzufolge sind Herabsetzungen der Arbeitszeit, die größere Betriebsteile oder den ganzen Betrieb betreffen, von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. Bei einer Absenkung der Arbeitszeit für nur einzelne Arbeitnehmergruppen ist dagegen nach deren Auffassung die tarifliche Ordnung nicht gefährdet, so dass hierfür kein Zustimmungsvorbehalt besteht.

dd) Gänzlich ausgeschlossen ist nach dem Tarifvertrag eine Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit in Einzelfällen, weil diese zur Anpassung an die Auftragslage nicht erforderlich ist. Einzelne Arbeitnehmer sind deshalb von einer Arbeitnehmergruppe abzugrenzen, bei der eine Verkürzung der Arbeitszeit nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf. Diese zeichnet sich durch ein die Gruppenmitglieder verbindendes Merkmal aus. Die Tarifvertragsparteien haben dabei davon abgesehen, dieses näher zu konkretisieren und somit ganz unterschiedliche Verknüpfungen zugelassen.

c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt, dass die in der [X.] 2007 vereinbarte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 37 Stunden für die 13 im [X.] und die vier im technischen Büro beschäftigten Arbeitnehmer nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedurft hat. Es hat bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Arbeitnehmergruppe“ und „größerer Betriebsteil“ alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt und ist hiervon ausgehend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Herabsetzung der Arbeitszeit Arbeitnehmergruppen und nicht einen größeren Betriebsteil betrifft. Damit hat es weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

3. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

a) Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dass der Begriff der Arbeitnehmergruppe dem der Berufsgruppe gleichzusetzen ist. Hiergegen spricht, dass nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung eine abweichende Arbeitszeitregelung „für einzelne Arbeitnehmergruppen“ festgelegt werden kann, nicht jedoch nur für „eine“ einzelne Arbeitnehmergruppe. Das Adjektiv „einzeln“ kann einerseits „für sich allein, nicht mit anderen zusammen, gesondert“ oder andererseits „vereinzelt, einige, wenige“ bedeuten ([X.] [X.] [X.] Bd. 3 3. Aufl. Stichwort „einzeln“). Wird der Begriff wie im vorliegenden Fall im Plural verwendet, spricht dies für die Auslegung im Sinne einer abweichenden Arbeitszeitregelung „für wenige Arbeitnehmergruppen“. Eine Beschränkung auf eine Berufsgruppe enthält der Begriff „einzelne Arbeitnehmergruppen“ daher nicht.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] können zur Konkretisierung des Begriffs „größerer Betriebsteil“ auch nicht - wie bei der Auslegung des § 111 Satz 3 Nr. 1 [X.] - die Zahlen - und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG herangezogen werden. Dem stehen die unterschiedlichen [X.] dieser Regelungen entgegen. Die §§ 111, 112 [X.] begründen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer zur Folge haben können. Hingegen soll durch die Öffnungsklausel in § 3 Nr. 9 [X.] den Unternehmen ermöglicht werden, auf auftragsbedingte Schwankungen besser reagieren zu können. Hierzu erlaubt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber, mit Zustimmung des Betriebsrats eine Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 35 bis 40 Stunden vorzunehmen. Wegen der Gefahr einer Verdrängung der tariflichen Arbeitszeitordnung durch eine andere betriebliche Arbeitszeitregelung haben die Tarifvertragsparteien allerdings einen Zustimmungsvorbehalt für Arbeitszeitverkürzungen in größeren Betriebsteilen oder ganzen Betrieben vorgesehen. Dieser tarifliche Normzweck steht in keinem Zusammenhang mit der durch die §§ 111, 112 [X.] bezweckten Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    H. Schwitzer    

                 

Meta

1 AZR 868/09

05.07.2011

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 8. Mai 2009, Az: 3 Ca 3058/08, Teilurteil

§ 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2011, Az. 1 AZR 868/09 (REWIS RS 2011, 5129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5129

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11 Sa 728/11

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