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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2004in der [X.] schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 18. November 2003 [X.] § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]ge-gen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.] 1Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der [X.] nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbeleh-rung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzu-nehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll [X.]. 386 d.A.). [X.] ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl.BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegen-stehen könnten, sind nicht ersichtlich.[X.] Basdorf [X.]
Meta
19.04.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2004, Az. 5 StR 109/04 (REWIS RS 2004, 3633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3633
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