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PDF anzeigen[X.]/02vom27. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum versuchten [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] lediglich die Rüge, das [X.] habe eine Wahrunterstellung zu-gunsten des Angeklagten nicht eingehalten und dadurch gegen § 244 Abs. 3Satz 2 StPO verstoßen.Dem liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:Mit seinem Schlußvortrag beantragte der Verteidiger, hilfsweise denZeugen [X.]zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ange-klagte ihn nicht zur Tötung von S. (sondern nur zu einer Kör-perverletzung) anzustiften versucht habe. Das [X.] hat dem [X.] nicht stattgegeben, sondern als wahr unterstellt, daß der Ange-klagte insoweit keinen direkten Tötungsvorsatz hegte, jedoch nicht ausge-- 3 -schlossen, daû der Angeklagte gegebenenfalls einen tlichen Verlauf [X.] Kauf nahm ([X.] f.).Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Antrag des Verteidigers um ei-nen frmlichen Beweisantrag handelt oder um einen nach § 244 Abs. 2 [X.] behandelnden Beweisermittlungsantrag. Denn es fehlt die Angabe einerhinreichend bestimmten [X.], also dessen, was der Zeuge im Kernbekunden soll (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Das Wollen des Angeklagten [X.] innere Tatsache nicht unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung einesZeugen sein.Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Urteil nicht auf der Ab-schwchung einer zugesagten Wahrunterstellung beruht. Die Strafkammer hatihre Überzeugung, der Angeklagte habe [X.] in Kauf genommen, daû dievon ihm in Auftrag gegebenen drei chtlichen [X.] die Woh-nung von S. deren Tod zur Folge haben kten, rechtsfehler-frei mit der besonderen Gefrlichkeit der vom Angeklagten im einzelnen vor-gegebenen Begehungsweise [X.]. Auch hinsichtlich dieser Taten hat sieeinen direkten [X.] verneint, weil der Angeklagte insgeheim [X.] gehofft habe, S. zurckzugewinnen. Zu diesen Erw-gungen sticht im Widerspruch, daû der Angeklagte - wovon die [X.] aufgrund einer den Sinn des "Hilfsbeweisantrags" [X.] ausgehen mssen - bei dem ganz anders [X.] zu einer wesentlich ungefrlicheren Bestrafungsaktion den [X.]lediglich aufgefordert tte, S. "krankenhausreif" zuschlagen, ohne mit einem tlichen Ausgang zu rechnen.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
27.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 3 StR 182/02 (REWIS RS 2002, 2606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2606
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