Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 StR 11/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 11/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
September 2013 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Ein-ziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat
mit der Sachrüge
den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehungs-entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen, unterliegt aber gleichwohl der Aufhebung, weil das [X.] keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Das festgestellte Konsumverhalten des Angeklagten und die ver-fahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten, deren Ge-winne der Angeklagte ausschließlich dazu nutzte, seinen Drogen-konsum zu finanzieren (UA S.
11/18) legen nahe, dass der Ange-klagte einen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von [X.] im Sinne von §
64 StGB hat. Dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat (UA S.
14),
steht der Annahme eines Hangs nicht not-wendig entgegen. Eine körperliche Abhängigkeit muss nicht [X.]; eine psychische Abhängigkeit im Sinne einer auf [X.] beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Nei-gung, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, genügt ([X.] StGB 61. Auflage §
64 Rn.
9). Im Hinblick auf die Vortaten und die [X.] liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte in-folge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten bege-hen wird. Bei diesem festgestellten Sachverhalt hatte sich das Tatgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Ange-klagten eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuord-nen war. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregel jedenfalls deshalb ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Be-handlungserfolges fehlt (§
64 Satz
2 StGB). Die in den Jahren 2006 und 2011 erfolglosen Therapieversuche (UA S.
4/14/18) [X.] §
64 StGB nicht zwingend entgegen ([X.] StGB 61.
Auflage §
64 Rn.
21).
Aus den genannten Gründen muss über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Es lässt sich nicht zwei-felsfrei ausschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die verhängten Einzel-2
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strafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, [X.] auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.
Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358
Abs.
2 Satz
2 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht ausdrücklich nicht vom Revisionsangriff aus-genommen."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Eschelbach

Ott Zeng
4

Meta

2 StR 11/14

15.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 StR 11/14 (REWIS RS 2014, 5545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5545

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