Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 4 StR 599/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5327

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auf der Verwertung der Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen [X.]
das Urteil angesichts der zum äußeren Sachverhalt geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen [X.] nicht beruht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 599/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 4 StR 599/06 (REWIS RS 2007, 5327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5327

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