Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. IV ZR 212/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1455

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 212/01Verkündet am:25. September 2002Heinekamp,[X.] dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] § 61Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutal-koholmessung nach dem [X.].[X.], Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - [X.] ([X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] als Vorsitzenden, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 25. September 2002für Recht erkannt :Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 14. Zi-vilsenats des [X.] [X.] 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.] :Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungslei-stungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der [X.] vollkaskoversicherten Pkw [X.].Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einerLinkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von [X.] abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontalgegen einen weiteren Baum [X.] 3 -Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. [X.] ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der [X.] sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesisteine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhausesmittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der [X.] ([X.]) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde [X.] eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt [X.], einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab.Für weitere Blutuntersuchungen zu [X.] blieb keine Zeitmehr.Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 [X.] für leistungsfrei,weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infol-ge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der [X.] die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere über-höhter Geschwindigkeit.Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. [X.], die nur einmalige Bestimmung des [X.] nach der [X.] erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alko-holisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweis-mittel.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe :Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das [X.] ist bindend (vgl. [X.], Beschluß vom 20. September 1999- [X.] - [X.]R ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2m.w.[X.]). Es hat in der Sache hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger [X.] § 61 [X.] versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe seinFahrzeug im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit ge-steuert und den Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt.Darin liege ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderlicheSorgfalt.Die im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die ei-nen Wert von "1,12›" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den [X.] mit der Analyse betrauten medizinisch-technischen [X.] und eines Diplom-Chemikers sei erwiesen, daß das [X.] der Blutuntersuchung ordnungsgemäß kalibriert worden sei. Das [X.] auf eine einzige [X.] gestützte [X.] [X.] nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein Fahrzeug mit [X.] von mindestens 1,1› - und damit im Zu-stand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber fürdie richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. [X.] könne offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisie-rung des [X.] in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte [X.] einem in freier Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Si-cherheitsabschlag unmittelbar auf die Blutalkoholkonzentration des Klä-- 5 -gers schließen lasse. Denn beide Wege führten hier zu dem Ergebnis,daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt relativ fahruntauglichgewesen sei.Der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habesich eingehend mit der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßtund ausgeführt, der zugunsten des [X.] zu gewährende Sicherheitsab-schlag ergebe auch ohne eine auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rück-rechnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls [X.]. Ob davonein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1› zum Ausschluß aller theoreti-schen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht entschiedenzu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe einealkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des [X.]. Der [X.] langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren [X.] die Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren,die einem nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der [X.] den Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen [X.] eingeschätzt und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler began-gen. Es komme hinzu, daß der Pkw des [X.] nach dem vom Gerichtveranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten mit einer Geschwindigkeitvon 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin der Kläger die in-nerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich über-schritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Um-stände auf ein alkoholbedingtes Versagen des [X.] hin.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.- 6 -Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nurauf einem einzigen [X.] beruhenden [X.] und gegendie durch das Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung [X.] des [X.].1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seineÜberzeugungsbildung heranziehen.Ob ein Fahrzeugführer infolge [X.] nicht mehr in derLage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tat-frage, die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdi-gung klären muß.a) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Recht-sprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätzeentwickelt hat. So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in derAlkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten [X.] von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatzauszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahr-zeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit,dazu [X.]St 37, 89 ff.; [X.], NZV 1990, 104). Insoweit unterliegtdie Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten [X.] durch das Revisionsgericht ([X.], Urteil vom 15. Juni 1988 - [X.]/87 - [X.], 950 unter [X.] a m.w.[X.]).Bindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die [X.]aber nur dann, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen wordenist, die einen hinreichend sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Be-- 7 -rechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muß des-halb das [X.] dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindest-zahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte entnommen werden.Werden diese nach dem Widmark- und dem [X.] ermittelt, [X.] insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das [X.] durch eine automatische gaschromatographische Analyse([X.]) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der [X.] und der Gaschromatographie ([X.]St 28, 1, 2; vgl. auch [X.]St21, 157, 167; [X.], Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter [X.] b). Das dientdem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen [X.] eine möglichst weitgehende Annäherung des [X.]ses anden wahren [X.] zu erreichen.b) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegthier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es [X.] verwehrt war, aus dem vermeintlichen [X.] von "1,12›"BAK unter Rückgriff auf den anerkannten Grenzwert von 1,1› zu folgern,der Kläger sei absolut fahruntauglich gewesen.Im Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Be-rufungsgericht übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Se-rumprobe analysiert und den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern [X.] Alkohol pro Liter Blutserum (g/l) ausgegeben hat. [X.]e be-ziehen sich hingegen üblicherweise auf Vollblut, sie werden in [X.] pro Gramm Vollblut (›) angegeben. Das Berufungsgericht hättedeshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das Ergebnis [X.] durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der Wasser-gehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird ([X.] -dazu [X.] NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit alsonur 1,12 g/l oder 0,93› BAK ergeben.c) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende [X.] für die Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezo-gen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu [X.] bei [X.], Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316Rdn. 53). Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des [X.] (so wohl [X.] NJW-RR 1994, 97 = [X.], 167).Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmtenPromillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet undstatt dessen dem [X.] lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, [X.] im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine rela-tive Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66,450; BayObLG NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinien-konforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbil-dung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebniseiner Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihresZustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicherErkenntnisse zur [X.] ausreichend würdige und [X.] mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, derden Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage ([X.] r+s 1995, 238; vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 15. Juni 1988 aaOunter [X.] e, wo die Frage der Verwertbarkeit von [X.]en aufder Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen [X.]) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das[X.] einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesge-sundheitsamtes vom 1966 (dazu [X.]St 28, 1, 2) entsprechenden [X.] für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Gradder Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber hinausgehendes generelles Be-weisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte, welches den Tatrichtervon vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, daß- wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Be-troffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.Vielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung dervon Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln [X.] (insbesondere des Grenzwertes von1,1›) gehindert. Das hat aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alko-holisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unterHeranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muß. [X.] voraus, daß er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragenmuß, welche Aussagekraft dem jeweiligen Meßwert konkret zukommt. [X.] wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und inwelchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungenerwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Meß-genauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu [X.] (dazu Grüner/[X.], [X.], 316 ff.).e) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachver-ständigen folgend - statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mitvorangegangenen Messungen desselben Meßgeräts verglichen. Dieses istnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der [X.] -ordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden zweimal hintereinan[X.]n, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert, um [X.], ob sich das [X.] innerhalb der vom Gerätehersteller vorge-gebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der [X.], den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich er-kennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten.Beim Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessenworden, das entspricht einem [X.] von 0,93› (vgl. oben). Der [X.] ermittelte Mindest-[X.] von [X.], von dem auchdas Berufungsgericht im weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19›-Punkte oder 20,43% zurück.Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beru-hen auf dem möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrie-rung des Meßgeräts sich auch die unmittelbar anschließende Analyse [X.] des [X.] in den vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt [X.] lassen damit - entgegen dem Vorwurf der Revision - ausreichend er-kennen, welchen Sicherheitsabschlag das Berufungsgericht [X.] hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen erwogenen [X.] kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffendgesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.2. Soweit das Berufungsgericht in den [X.] des [X.](überhöhte Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft,Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß undtrotz langjähriger Fahrpraxis) einen Beleg für seine relative Fahruntaug-lichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht, erschöpft die Revision sich in dem un-beachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung durch eigene [X.] 11 -zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der gebotenen [X.] des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen.Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, fürsich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte [X.] erlaubt hätten (dazu [X.], Urteil vom 3. April 1985- [X.] - [X.], 779 unter [X.]), hat es ausreichend bedacht.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 212/01

25.09.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. IV ZR 212/01 (REWIS RS 2002, 1455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1455

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