Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 4 StR 507/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2959

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[X.] StR 507/00vom3. April 2001in dem [X.] Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 [X.]- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat als Senat für [X.] [X.]örung des [X.] am 3. April 2001 durch [X.] am [X.] Prof. Dr. Meyer-Goßner, die[X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.] und [X.]:Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im [X.] § 24a Abs. 1 [X.] unter Verwendung einesAtemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für dieamtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, istder gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschlägeverwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfristgeeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahrengewahrt sind.Gründe:[X.] hat die Betroffene wegen fahrlässigerOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] in der bis zum31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines [X.]fahrzeuges mit einerAlkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration <[X.]> von0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt.Zwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unterVerwendung des Meßgeräts [X.] 7110 Evidential MK III im Abstandvon zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41- 3 -mg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l [X.]; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 Nr. 1[X.] (Führen eines [X.]fahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zueiner [X.] von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) abgesehen, weil es unterBerufung auf die Ausführungen von [X.] ([X.] 1999, 249, 257) von demgenannten Mittelwert einen [X.] in Höhe von insgesamt0,1282 mg/l in Abzug gebracht hat.Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer frist-und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe von einem -richtigerweise durch Abrundung (vgl. [X.]St 28, 1), statt der [X.] bestimmten - Mittelwert von 0,41 mg/l [X.] deshalb den Betroffenen nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu einer erhöhtenGeldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen.[X.] ([X.] 2000, 385 = [X.], 426 = [X.], 459 mit [X.] [X.]) möchte die Rechtsbeschwerde als unbegründetverwerfen. Es ist der Ansicht, daß zwar Sicherheitsabschläge vomgewonnenen Mittelwert für die systematische Abweichung, [X.] und die Langzeitdrift nicht veranlaßt seien; dagegen seiaber von dem Meßwert ein Abzug in Höhe der sog. [X.] (0,03mg/l bei einer [X.] bis 0,4 mg/l bzw. 7,5 % vom Meßwert bei einer [X.] über0,40 mg/l bis 1,00 mg/l) sowie ein weiterer Abzug in Höhe von 4 % [X.] für den Hystereseeinfluß geboten. Hiernach errechnet das- 4 -vorlegende [X.] eine dem Betroffenen noch vorzuwerfende [X.]von lediglich 0,37 mg/l, weshalb nur der vom Amtsgericht angenommeneTatbestand des § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] erfüllt sei.Das vorlegende [X.] sieht sich an der beabsichtigtenEntscheidung durch den Beschluß des [X.] 12. Mai 2000 - 2 ObOWi 598/99 - ([X.] 2000, 247 = [X.], 295 mit[X.] [X.] = zfs 2000, 313 mit [X.] [X.]) gehindert. Das [X.] hat darin - entscheidungserheblich - die Auffassung vertreten,den mit dem Atemalkoholtestgerät [X.] 7110 Evidential MK [X.] Einzelwerten und dem aus ihnen gebildeten Mittelwert seien[X.] nicht "hinzuzurechnen". Es hat deshalb die [X.] Betroffenen jenes Verfahrens, bei dem der ohne Aufrundung errechneteMittelwert 0,40 mg/l [X.] betrug, nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestätigt.Das [X.] Hamm hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2[X.] i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem [X.] zurBeantwortung folgender Frage vorgelegt:"Ist bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im [X.] § 24a Abs. 1 [X.] unter Verwendung des Meßgerätes[X.] 7110 Evidential MK III von dem gewonnenenMeßwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe der jeweiligen[X.] nach der Eichordnung zuzüglich einesweiteren Abschlages von 4 % vom Meßwert für die [X.] -Der [X.] hat beantragt zu [X.] im Sinne von§ 24a Abs. 1 [X.] unter Verwendung des Meßgerätes [X.] 7110 Evidential MK III ist von dem festgestelltenMeßwert kein (gerätespezifischer) Sicherheitsabschlagabzuziehen.flIII.Die [X.] sind [X.] allerdings nur unter [X.] Präzisierung der [X.] [X.] erfüllt. Gegenstand der [X.] nämlich nur die beabsichtigte Abweichung in einer Rechtsfrage sein, nichtin einer Tatfrage; letztere ist einer Vorlegung nicht zugänglich (st. Rspr.;[X.] in [X.]. [X.] § 121 [X.]. 31, 35 m.[X.]).Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlegung ergeben sich daraus,daß sich die [X.] auf das im [X.] [X.] III bezieht. Ginge es demvorlegenden [X.] deshalb allein um die Verläßlichkeit [X.] gerade mit diesem Gerät, wäre die Vorlegungunzulässig; denn ob das verwendete Gerät beweiskräftige zutreffendeErgebnisse liefert, ist eine Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmtenMeßverfahrens im Einzelfall; sie ist daher durch den Tatrichter zu beurteilenund deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung ([X.]St 31, 86; [X.], 280 f.). Andernfalls müßte, sobald ein weiterer Atemalkoholmeßgerätetypzum Einsatz kommt, die nämliche [X.] immer wieder neu entschiedenwerden. Das kann nicht Gegenstand des [X.] 6 -Die gerätetechnische Zuverlässigkeit des geeichten Geräts [X.] wird jedoch von dem vorlegenden [X.]auch gar nicht in Zweifel gezogen. In Übereinstimmung mit dem [X.]n[X.] ([X.], 297 f.) geht es vielmehr davon aus, daß [X.] mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Meßverfahren imSinne der Rechtsprechung des [X.] beruht ([X.], [X.].[X.]/[X.] NZV 1999, 489, 494), weshalb sich der [X.], wie auchin Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit inden Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keinekonkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. [X.], 291; 43, 277, 283 f. zur [X.] liegt der Vorlegung eine Divergenz in einer Rechtsfragezugrunde; denn im Ergebnis ist zwischen den beteiligten Gerichten [X.] der normativen Festlegung der [X.]-Grenzwerte in § 24a Abs. 1[X.] durch den Gesetzgeber streitig, nämlich die Frage, ob der ermittelte[X.]-Wert (unter der Voraussetzung einer meßtechnisch zuverlässigenMessung) unmittelbar forensisch verwertbar ist und deshalb regelmäßig zurFeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] oder ob zum Ausgleich möglicher störender Einflüsse auf [X.] allgemein, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalles [X.]und zwar auch unabhängig vom Gerätetyp, sofern er die [X.] erhalten hat und geeicht ist [X.]Sicherheitsabschläge statthaft und in Ansehung des Zweifelsgrundsatzesgeboten sind. Diese Frage betrifft die Auslegung des § 24a Abs. 1 [X.]. [X.] diesem Inhalt vorgelegte Rechtsfrage ist im Ausgangsfall auch- 7 -entscheidungserheblich (vgl. [X.]St 43, 241, 244; [X.] in KK aaO [X.]. 37m.w.[X.]). Die am 1. April 2001 in [X.] getretene Änderung des § 24a Abs. 1[X.] durch Gesetz vom 19. März 2001 ([X.]), durch die anstelle derbisherigen Staffelung von 0,8 und 0,5 Promille nur noch eine fieinheitliche 0,5-Promillegrenzefl (BTDrucks. 14/4304 S. 11; vgl. auch BTDrucks. 14/5132 S. 5,9) einschließlich der [X.]-Grenze von 0,25 mg/l gilt, hat auf die Entscheidungüber die [X.] keinen Einfluß.Der Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie folgt:Ist der mit einem bauartzugelassenen und geeichtenAtemalkoholmeßgerät gewonnene [X.] für [X.] der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24aAbs. 1 [X.] unmittelbar verwertbar oder sind allgemeinSicherheitsabschläge zum Ausgleich möglicher [X.] auf den [X.] geboten?[X.] beantwortet die Frage wie aus der Beschlußformel [X.] Die Einführung der Atemalkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 [X.]beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs vom 27. April 1998(BGBl I 795). Um die Atemalkoholanalyse als beweissicher forensischanwenden zu können, hat der Gesetzgeber die Festlegung "eigener"Grenzwerte für die [X.] in der Atemluft für erforderlichgehalten (BTDrucks. 13/1439 S. 4). Er hat dabei die Ergebnisse des [X.] erstatteten Gutachtens des [X.]"Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und [X.], hrsg. von der [X.] 86<1992>, im folgenden: Gutachten) zugrundegelegt, das zu dem Ergebniskommt, daß den Werten von 0,8 bzw. 0,5 › Blutalkoholkonzentration ([X.]K)[X.] von 0,4 mg/l bzw. 0,25 mg/l [X.]"entsprechenfl. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, daß beider Atemalkoholbestimmung "nur Meßgeräte eingesetzt und Meßmethodenangewendet werden (dürfen), die den im Gutachten gestellten Anforderungengenügen" (BTDrucks. aaO). Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollteFestlegung eigener [X.]-Grenzwerte und die Bezugnahme auf das Gutachtendes [X.] sind für die Beantwortung der [X.]ausschlaggebend.a) Diese Gesetzesentstehung belegt zwar, daß die in § 24a Abs. 1 [X.]festgelegten [X.]-Grenzwerte von 0,25 mg/l bzw. 0,40 mg/l aus den [X.]K-Grenzwerten von 0,5 › bzw. 0,8 › abgeleitet worden sind. Gleichwohl handeltes sich um voneinander unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen. [X.] schon daraus, daß ungeachtet eines vom Gesetzgeber insoweitgewählten konstanten Umrechnungsfaktors von 1:2000 eine direkteKonvertierbarkeit von [X.]- in [X.]K-Werte ausgeschlossen ist ([X.]). Dies entspricht allgemeiner Auffassung ([X.] [X.] 1999 [X.] f.; [X.], 130 f.; [X.]/[X.]/[X.] DAR 2000, 9 f.;[X.]/[X.] NZV 1999, 489 f.; [X.]/[X.] DAR 1999, 1 f.; Schoknecht[X.] 2000, 161; [X.], 16, 19). Dabei geht das Gutachten zunächstvon einem wissenschaftlich gesicherten mittleren Umrechnungsfaktor von1:2100 aus, was angesichts des bei der Festlegung der [X.]-Grenzwerte in- 9 -§ 24 a Abs. 1 [X.] gewählten Umrechnungsfaktors von 1:2000 eineBesserstellung der [X.] im Vergleich zur [X.] prinzipiell 5 % bedeutet (vgl. [X.], 298, 299; [X.] [X.]2000, 203, 208). Die hierauf basierende Festlegung der Grenzwerte für die[X.] erfolgte unter dem Gesichtspunkt,"daß Personen, die sich der Atemalkoholbestimmung unterziehen,in rechtlicher Hinsicht nicht Personen gegenüber benachteiligtsind, bei denen eine Blutalkoholbestimmung durchgeführt wird.Da diese Forderung wegen der fehlenden [X.] zwischen [X.] und [X.]K nicht in jedem [X.] erfüllen ist, ohne die [X.]-Grenzwerte unvernünftig hoch ...anzusetzen, sind Wahrscheinlichkeitsaussagen erforderlich. [X.] hinsichtlich eines [X.]-Grenzwertes muß danachlauten, daß bei Vorliegen einer [X.]K, die einem [X.]K-Grenzwertentspricht, die Wahrscheinlichkeit mehr als 50 % dafür beträgt,daß der gleichzeitig gemessene [X.]-Wert unter demausgewählten [X.]-Grenzwert liegt" (Gutachten aaO S. 15).Diese [X.] hat das Gutachten - und ihm folgendder Gesetzgeber bei Festlegung der [X.]-Grenzwerte in § 24a Abs. 1 [X.] -mit 75 % angesetzt, um damit "die Akzeptanz der Atemalkoholanalyse in derÖffentlichkeit zu erhöhen, indem Personen, die sich der Alkoholanalyseunterziehen, eine Besserstellung gegenüber denjenigen erfahren, die [X.] unterworfen werden" (Gutachten aaO S. 20/21).b) Der Senat teilt die Auffassung des [X.], daß durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegendiese gesetzliche Neuregelung nicht bestehen und der Gesetzgeber damitinsbesondere das Willkürverbot und den verfassungsrechtlichenGleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat (BayObLG [X.], 296).- 10 -Daß die physiologischen Unterschiede bei der Gewinnung einerAtemalkoholprobe gegenüber derjenigen einer Blutalkoholprobe (vgl. [X.] [X.], Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 436; [X.]/[X.]/[X.]DAR 2000, 9, 12, 15) eine sichere Aussage von Ergebnissen [X.] über die Höhe der [X.]K nicht zulassen und eineKonvertierung von [X.]- in [X.]K-Werte deshalb scheitert, hinderte denGesetzgeber nicht, mit der Festsetzung eigener [X.]-Grenzwerte dieMeßgröße [X.] als tatbestandliches aliud, aber mit gleichen Rechtsfolgen wiebei den fientsprechendenfl [X.]K-Werten einzuführen. Ungeachtet fehlenderdurchgängiger Konvertierbarkeit der Ergebnisse hat der Gesetzgeber [X.] aus Gründen vereinfachter Gewinnung als forensischverwertbare Methode zugelassen und bei Festsetzung der Höhe der [X.]-Grenzwerte einen Ausgleich gesucht zwischen den [X.] und dem Bestreben, eine Benachteiligung der Betroffenen,die sich einer Alkoholbestimmung unterziehen, gegenüber denjenigen, [X.] die [X.]K gemessen wird, zu vermeiden (Gutachten aaO S. 15, 22 [X.] hält sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Einwände, die [X.] die Höhe der [X.]K als [X.] und deren Meßmethode beziehen,greifen deshalb schon im Ansatz nicht.Ausgehend davon, daß eine direkte Konvertierbarkeit von [X.]- in [X.]K-Werte ausgeschlossen ist und deshalb die [X.] immer nur einen "Hinweis" aufdie alkoholische Beeinflussung des Betroffenen liefern kann ([X.],299) oder - wie das [X.] Oberste Landesgericht unter Berufung [X.] ([X.] 1986, 229; [X.]. [X.] 1998, 230 f.) zu Recht angenommen hat -jedem [X.]-Wert eine gewisse "Bandbreite" von [X.]K-Werten entsprechen- 11 -kann (BayObLG [X.], 296), kommt es mithin für die Festsetzung der[X.]-Gefahrengrenzwerte nicht auf die konkrete [X.]uantifizierung "eine(r) sichdahinter verbergende(n) Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. erhöhte(n)Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" an (vgl. [X.], 16, 17),sofern nur sachliche Gründe die Festlegung nicht als willkürlich erscheinenlassen. Diese Voraussetzung erfüllen die in § 24a Abs. 1 [X.] normierten[X.]-Grenzwerte schon deshalb, weil sie sich fiauf die [X.]K-Grenzwerteeinschließlich der zugehörigen [X.] .. beziehenfl ([X.]). Daß die (gemessene) [X.] nur als [X.] anzuerkennen ist([X.], 130, 134; zust. [X.] NJW 1998, 2385, 2387), liegtin der Natur der Sache und ist deshalb implizit Grundlage der Anerkennung [X.] als forensisch beweiskräftiges Verfahren durch denGesetzgeber; dies berührt aber die [X.]) Der Einwand des vorlegenden [X.]s, die"Umrechnungsfaktoren zwischen [X.]-Wert und [X.]K-Wert (hätten) [X.] für die statistische Gleichsetzung von [X.]-Werten und [X.]K-Werten bei bestimmter [X.], (seien) aber nichtgeeignet, mögliche Fehler einer Messung im konkreten Einzelfall zuberücksichtigen, da für die Verurteilung eines Betroffenen wegen einesVerstoßes gegen § 24a [X.] eine höhere Wahrscheinlichkeit als der genannteWert von 75 % erforderlich ist" ([X.], 427), trägt [X.] des Gesetzgebers nicht Rechnung. Dem Einwand liegtmöglicherweise die Vorstellung zugrunde, daß mit der[X.] von 75% eine Benachteiligung bei [X.] in einer Größenordnung von bis zu 25 % in [X.] -werde. Das ist indes [X.] unabhängig davon, daß deren Durchführung einefreiwillige Mitwirkung voraussetzt (vgl. [X.]. 13/1439 S. 4; [X.] in [X.] Aufl. § 316 [X.]. 45) [X.] nicht der Fall: Denn das Maß [X.] bemißt sich nicht nach der statistischen Wahrscheinlichkeiteiner Unterschreitung des Grenz-, sondern des dazu in relativem [X.] (vgl. [X.] [X.] 2000, [X.] ff.). Das Maß dieserfiUnterschreitungswahrscheinlichkeitfl beruht wiederum auf demangenommenen Verteilungsfaktor von [X.]K/[X.]. Neuere Studien anhandzeitgleicher Messung von [X.]K- und [X.]-Werten gelangen insoweit zu demErgebnis, daß der in § 24a Abs. 1 [X.] mit 1:2000 [X.] tatsächlich im Mittel 1:2311 beträgt. Dadurch wäre "defacto eine [X.]ebung der Grenzwerte im Vergleich zu den [X.]K-Grenzwertenvon rund 15 % festgeschrieben worden" ([X.]/[X.]/[X.]/Brinkmann [X.]2000, 286, 291).Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des vorlegenden[X.]s ([X.], 427) auch nicht auf die nach [X.] von [X.] et al. bei Zugrundelegung des [X.] (Faktor [X.] = 2,1) ermittelte sog. "Unterschreitungswahrscheinlichkeit(von) über 2 %fl ([X.]/[X.][X.] [X.] 2000, 403, 407; ferner[X.]/[X.] [X.] 2000, 279 f.) an. Zwar läge [X.] über dem für die [X.]K-Bestimmung imGutachten des [X.] 1966 ([X.] Gutachten des[X.] zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten <1966>, imfolgenden: Gutachten 1966) "zugelassenen" entsprechenden Wert von (nur)0,42 %, der eine Wahrscheinlichkeit von 99,58 % entspricht, daß bei einermittleren [X.]K von 0,8 › der gleichmäßig zwischen 0,6 › und 0,7 › verteilte- 13 -wahre Grenzwert überschritten ist (Gutachten 1966 S. 41, dort auch Fußn. 10).Doch ergäben sich hieraus gegen die zwar in "relativer Beziehung" zu den[X.]K-Grenzwerten stehenden, diesen gegenüber aber eigenständigen [X.]-Grenzwerte keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken. Im übrigenerrechnen [X.] et al., daß bei einem [X.]-Wert von 2,260(Wittig/[X.]/[X.]/[X.]/Krause [X.] 2000, 30 f.) die [X.] "völlig ausreichend (wäre), um equivalent zu [X.] [X.](achtens des) [X.] (1966) für einen Atemalkoholmittelwertvon [X.] = 0,4 mg/l zu einer Unterschreitungswahrscheinlichkeit von ca.0,42 % zu kommen" ([X.]/[X.][X.] [X.] 2000, 408). Dies gilt erstrecht, wenn der [X.]-Wert statt 2,1 im Mittel 2,311 beträgt([X.]/[X.]/[X.]/Brinkmann [X.] 2000 aaO S. 291). Ob dieses empirischeMaterial eine wissenschaftlich gesicherte Aussage zuläßt, hat der Senat [X.] der Vorlegung nicht zu prüfen. Jedenfalls ist dies ein weiterer Beleg,daß der Gesetzgeber bei Festlegung der in § 24a Abs. 1 bestimmten [X.]-Grenzwerte nicht willkürlich gehandelt hat.2. Wegen der [X.] verfassungsrechtlich unbedenklichen -gesetzgeberischen Festlegung der [X.]-Grenzwerte sind entgegen [X.] des vorlegenden [X.]s allgemeineSicherheitsabschläge von den unter Verwendung eines bauartzugelassenenund geeichten [X.] und Beachtung derVerfahrensbestimmungen (Zeit[X.]auf seit [X.] mindestens 20 Minuten,Kontrollzeit von 10 Minuten vor der [X.]-Messung, Doppelmessung imZeitabstand von maximal 5 Minuten und Einhaltung der zulässigenVariationsbreite zwischen den Einzelwerten; Gutachten aaO S. 12)gewonnenen Meßwerten zum Ausgleich möglicher Fehler einer Messung durch- 14 -verfälschende Störfaktoren (dazu [X.] Straßenverkehrsrecht 36. Aufl.[X.] § 24a [X.]. 17 mit zahlr.Nachw.aus dem Schrifttum) im konkretenEinzelfall nicht veranlaßt.a) Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber [X.] § 24a Abs. 1 [X.] sanktionierte Verhalten nicht als kriminelles Unrecht,sondern nur als Ordnungswidrigkeit bewertet hat, das deshalb imBußgeldverfahren zu ahnden ist. Dieses ist aber schon im Hinblick auf seinevorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eineVereinfachung des [X.] ausgerichtet (vgl. [X.]St 39, 291, 299f.). Dem würde zuwiderlaufen, wäre der Tatrichter gehalten, die [X.] jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommendenEinflußfaktoren zu prüfen. Dies würde die Beweisaufnahme unnötig belasten,zumal es dazu regelmäßig der Hinzuziehung eines Gutachters oder sogarmehrerer Sachverständiger bedürfte; es wäre bei den Massenverfahren wegenTeilnahme am [X.]fahrzeugverkehr unter [X.] ist auch kein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. [X.]St 45, 140, 147).Ebenso zeigt aber auch die in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttumsfür erforderlich gehaltene allgemeine Berücksichtigung [X.], daß die rechnerischen Ergebnisse der [X.] hiernach im Einzelfall (noch) vorzuwerfenden [X.] ([X.] errechnet [X.] in [X.] zu [X.] zfs 2000, 463 sogar nur0,17 mg/l) den Tatbestand des § 24a Abs. 1 [X.], soweit er sich auf die [X.]-Meßwerte bezieht, weitgehend leerlaufen lassen würde. Nichts spricht [X.], daß der Gesetzgeber, der die Atemalkoholmessung [X.] als beweissicheres Verfahren für den Nachweisder Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 [X.] eingeführt hat, [X.] 15 -Verfahren durch überhöhte Anforderungen an den Nachweis der forensischverwertbaren [X.] zum fistumpfen [X.] hat entwerten wollen (vgl. [X.], 106, 110).b) Davon abgesehen, ergibt auch die einfachrechtliche Auslegung des§ 24a Abs. 1 [X.] im übrigen, daß die ermittelten [X.]-Meßwerte ohneSicherheitsabschläge der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des§ 24a Abs. 1 [X.] zugrundezulegen sind. Dies ist für die dort normierten [X.]K-Grenzwerte in der Rechtsprechung anerkannt und folgt aus demgrundlegenden Unterschied zwischen gesetzlich festgelegten Grenzwerteneinerseits und [X.] der Rechtsprechung andererseits.Gesetzlich festgelegte Grenzwerte binden die Rechtsprechung als unmittelbargeltendes Recht. Die gesetzlichen Grenzwerte des § 24a Abs. 1 [X.] sindTatbestandsmerkmal ohne Rücksicht auf eine individuelle Beeinträchtigung derFahrtüchtigkeit ([X.] Straßenverkehrsrecht aaO [X.] § 24a [X.]. 11, 24).Sie spiegeln - an[X.] als die von der Rechtsprechung durch den [X.] "absoluter" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB([X.]St 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) - nicht medizinisch-naturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen [X.] finden, sondern erfüllen - unter [X.] verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - [X.] entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichenVoraussetzungen.Deshalb kommt es auch für die [X.]-Meßwerte nur auf den von einemden Bedingungen [X.]achtens entsprechenden Meßgerät gemessenenWert an, weil fidie Unsicherheiten der Blutalkoholanalyse unmittelbar auch in- 16 -die [X.]-Grenzwerte ein(gehen)fl (Gutachten aaO S. 21; ebenso [X.] [X.]2000, 208). Das [X.] Oberste Landesgericht begründet seine - [X.] geteilte (ebenso OLG Stuttgart [X.] 2000, 388) - Auffassung mit der [X.] zutreffenden Erwägung, daß in dem [X.]-Grenzwert von 0,25 mg/l beiAnwendung des vom Gesetzgeber (zugunsten der Betroffenen) gewähltenUmrechnungsfaktors von 1:2000 bereits ein [X.] von 0,05 mg/l und im [X.]-Grenzwert von 0,4 mg/l unterdiesen Voraussetzungen ein solcher von 0,075 mg/l enthalten seien und dieseumgerechneten [X.] bereits deutlich über den[X.]n nach der Eichordnung liegen. Es hat mit dieserErwägung Bezug genommen auf den in dem (bisherigen) [X.]K-Grenzwert von0,8 › enthaltenen Sicherheitszuschlag zum "Grundwert" (0,65 ›) von 0,15 ›(vgl. [X.]. 7/133 S. 5; [X.]St 28, 1, 3) bzw. auf den in dem [X.]K-Grenzwertvon 0,5 › zum "Grundwert" (0,4 ›) enthaltenen Sicherheitszuschlag von0,1 › ([X.]. 13/1439 S. 4). Der Gesetzgeber hatte diese[X.] "für etwaige Abweichungen des festgestellten von demtatsächlichen Alkoholgehalt" in die [X.]K-Grenzwerte einbezogen, um zugewährleisten, daß "in der Praxis kein [X.]aß dazu bestehen wird, dengesetzlich festgelegten Wert nochmals um einen 'Sicherheitszuschlag' zuverschieben" ([X.]. 7/133 S. 5). Eine direkte Umrechnung dieser in den [X.]K-Grenzwerten enthaltenen [X.] in "entsprechende" [X.]-Wertekommt [X.] wie dargelegt [X.] allerdings nicht in Betracht. Eben aus diesem [X.] das Gutachten des [X.] fianstellefl einesSicherheitszuschlages für die [X.]-Grenzwerte einen fiSicherheitsfaktorfl [X.]eingeführt, der sicherstellen soll, fidaß mit einer vorzugebendenWahrscheinlichkeit w ein gemessener [X.]-Wert statistisch betrachtet unterdem [X.]-Grenzwert liegt, falls ein gleichzeitig gemessener [X.]K-Wert den- 17 -[X.]K-Grenzwert erreichtfl (Gutachten aaO S. 21). Der der fiUmrechnungfl von[X.] in [X.]K im angenommenen Verhältnis von 1:2000 zugrundeliegendeSicherheitsfaktor [X.] = 2,0 ist somit selbst Teil der mit 75 % angesetzten[X.] (Gutachten aaO S. 22/23). Diese Vorgabe hat [X.] übernommen. Sie gehört damit zu den normativen Festlegungen,die bei der Anwendung des § 24a Abs. 1 [X.] Beachtung verlangen.c) Deshalb sind die [X.]-Meßwerte unter der Voraussetzung unmittelbar,d.h. ohne Abschlag, forensisch verwertbar, daß diese aufgrund einesVerfahrens gewonnen sind, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. [X.] die Zuverlässigkeit der Messungen werden durch die Bauartzulassung derzur amtlichen Überwachung im Straßenverkehr eingesetztenAtemalkoholmeßgeräte durch die [X.]([X.]) und deren halbjährliche Eichung garantiert (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 [X.],§§ 12 Abs. 1 i.V.m. [X.]. B Nr. 18.5, 32 Abs. 1 [X.]). Daß die [X.] der verwendeten Meßgerätenicht durch ein förmliches Gesetz normiert sind (vgl. Empfehlung [X.], S. 10 Nr. 4) und die der Bauartzulassung zugrunde liegende Norm [X.] 0405 auch keinen [X.] (vgl. [X.]St 28, 1, 4) hat, führtzu keinem anderen Ergebnis; denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf [X.] [X.]achtens Bezug genommen. Diesen Vorgaben an die[X.]ualitätssicherung trägt die Bauartzulassung der zum Einsatz kommendenGeräte durch die [X.] ([X.]) und derenEichung Rechnung (vgl. zum Meßgerät [X.]/[X.]/[X.] [X.], 195; [X.] [X.] [X.]., 2000, [X.]. 124, 126; [X.] in [X.] § 316 [X.]. 51 f.; insoweit zust. auch [X.] [X.], 434).- 18 -d) Durchgreifende Einwände gegen die forensische Verwertbarkeit dermit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät ermittelten[X.]-Werte ohne Berücksichtigung allgemeiner Sicherheitsabschläge ergebensich auch nicht aus den durch die Rechtsprechung des Senats entwickeltenStandards für die Anforderungen an beweiskräftige [X.]K-Ergebnisse. Diese[X.]ualitätsanforderungen an die Blutprobe (arithmetischer Mittelwert aus [X.] zweier unterschiedlicher Meßverfahren bzw. aus vier Einzeluntersuchungen nach dem [X.] dem [X.]) gehen auf das Gutachten des[X.] [X.] bei [X.] von 1966(Gutachten 1966 aaO) zurück, das der Festlegung der [X.] derfiabsolutenfl Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a),316 Abs. 1 StGB durch den Senat zugrundeliegt ([X.]St 21, 157; 37, 89).Insoweit zwang die Annahme eines den Tatrichter im Rahmen [X.] bindenden medizinisch-naturwissenschaftlichenErfahrungssatzes dazu, an das Vorliegen von dessen tatsächlichenVoraussetzungen in Gestalt einer bestimmten [X.]K mit Blick auf [X.] beson[X.] hohe Anforderungen zu stellen. Zwar hat [X.] diese [X.]ualitätsanforderungen auch für die Ermittlung der für [X.] des § 24a [X.] a.F. maßgebenden [X.]K bestätigt ([X.], 1). Doch läßt sich daraus nicht herleiten, daß der Gesetzgeber dieseStandards auch für die Ermittlung von Grenzwerten vorgeben muß [X.] undvorgegeben hat [X.], die zwar in einem inneren Zusammenhang mit den [X.]K-Werten stehen, aber davon unabhängig sind und auf grund einesan[X.]artigen Meßverfahrens gewonnen werden (fehlerhaft deshalb AGMünchen [X.], 180 mit [X.].[X.] [X.] und [X.] -Ob der Einwand gerechtfertigt ist, die [X.]-Messung unterliege [X.] qualitativ geringeren Anforderungen als die auf vier Einzelwertenberuhende [X.]K-Messung (vgl. dazu [X.] [X.] 1999, 249, 259 f.; [X.]. [X.] zuAG [X.] und [X.] zfs 2000, 171, 172 f.; [X.]. [X.] zu BayObLGzfs 2000, 313, 316 f.; [X.] [X.], 189, 194; Wilske [X.], 399, 400;dagegen Knopf/[X.]/[X.] [X.], 195, 197; Knopf [X.], 458 [X.] dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf die gesetzgeberischenVorgaben kein [X.]aß [X.] und ist die Rechtsprechung auch nicht legitimiert [X.], diedurch das Gesetz festgelegten [X.]-Grenzwerte durch Berücksichtigung vonverfahrensbezogenen allgemeinen Sicherheitsabschlägen zu "relativieren".3. Ein genereller Sicherheitsabschlag ist deshalb entgegen [X.] des vorlegenden [X.]s auch nicht für [X.] und in Höhe der [X.] geboten.a) Die Hysteresis, nämlich der Einfluß, den eine Messung bei hoherKonzentration auf die nachfolgende Messung bei niedriger Konzentrationausübt, darf nach dem Gutachten des [X.] 4 % bezogenauf die niedrige Konzentration nicht überschreiten (Gutachten aaO S. 9, 25 [X.]e Vorgabe ist bei Festlegung der [X.]-Grenzwerte bereits berücksichtigt.Deshalb ist für eine Berücksichtigung des Hystereseeinflusses durch [X.] allgemeinen [X.] kein Raum (zu neuerer [X.] mit dem Gerät [X.] 7110 Evidential MK III vgl.[X.]/[X.] [X.] 2000, 449 [X.]) In gleicher Weise kommt auch ein genereller Sicherheitsabschlag inHöhe der [X.] (nach § 33 Abs. 4 [X.] i.V.m. [X.]. 18- 20 -Abschn. 7 Nr. 3.1 und 3.2 das 1 ½ - fache der [X.], die sowohl [X.] als auch die systematische Abweichung der Anzeige einesgeeichten Gerätes vom Sollwert enthält; vgl. [X.] [X.] 2000, 205) nicht [X.]. Die Einhaltung der [X.] ist Bestandteil [X.] und wird durch die Eichung der eingesetzten Gerätegarantiert (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 [X.], § 32 Abs. 1 [X.]; vgl. BayObLG [X.], 297).c) Auch wenn allgemeine [X.] zu den gesetzlichenGrenzwerten bzw. - was dem hinsichtlich der verwertbaren Ergebnissegleichkommt - entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels einesbauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen [X.]-Mittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfallkonkrete [X.]altspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werdenkönnen, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder aufeinen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. [X.]St 39,291, 300). Eine generelle Berücksichtigung von möglicherweise störendenEinflußfaktoren ist dagegen auch nicht in Ansehung des Zweifelsgrundsatzesgeboten.Allein aufgrund eines auf allgemeinen Erwägungen ohne behaupteteMeßfehler im Einzelfall vorgenommenen Abzugs vom gemessenen [X.]-Wertdurfte das Amtsgericht im Ausgangsfall somit nicht von einem niedrigeren [X.]-Wert als 0,41 mg/l ausgehen.d) Der Senat schreibt damit nicht zugleich die Voraussetzungen fest,unter denen die Rechtsprechung auch die Atemalkoholanalyse als hinreichend- 21 -zuverlässiges Beweismittel zur abschließenden Feststellungenalkoholbedingter "absoluter" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB anerkennt (sodie Befürchtung von [X.] [X.], 433, 434 f.). In bisher veröffentlichtenEntscheidungen hat die Rechtsprechung jedenfalls eine Verurteilung wegen"absoluter" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB allein aufgrund eines [X.] von 0,55 mg/l erreichenden bzw. übersteigenden [X.]-Wertes auchabgelehnt (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2000, [X.], 135mit [X.][X.], und Beschlüsse vom 5. Dezember 2000, [X.], 136 = NStZ-RR 2001, 105 und [X.], 137).Meyer-Goßner [X.] [X.] Ernemann[X.]St: jaVeröffentlichung: ja[X.]R: ja[X.] § 24a Abs. 1Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24aAbs. 1 [X.] unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das [X.] für die amtliche Überwachung des [X.] -erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschlägeverwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist unddie Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.[X.], Beschluß vom 3. April 2001 [X.] 4 StR 507/00 [X.] [X.]Hamm [X.]

Meta

4 StR 507/00

03.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 4 StR 507/00 (REWIS RS 2001, 2959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2959

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2 Ss OWi 423/06

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