Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 341/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1029

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[X.] StR 341/02vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7. der Urteils-gründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. April 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen se-xuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7.der Urteilsgründe entfällt.3.Die weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Sexualstraftaten, began-gen an seinen leiblichen Kindern [X.] und [X.] , zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miß-brauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7. der Urteilsgründe verurteilt [X.] ist. Die aufgrund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchsführt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten [X.] voneinem Jahr und drei Monaten. Der [X.] kann im Hinblick auf die Höhe derverbleibenden 16 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu dreiJahren) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruchüber die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] -unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 341/02

24.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 341/02 (REWIS RS 2002, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1029

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