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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 138/11
vom
11. Oktober
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am 11.
Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 31.
März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000
Gründe:
I.
Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs.
3 Satz
1 [X.], Art.
103
f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der 1
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3
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Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZB
133/07, [X.], 1291 Rn.
5; vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 242/06, [X.], 426 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, [X.], 1138 Rn.
7; vom 19.
Juli 2012 -
IX
ZB 188/09, [X.], 718 Rn.
16). Dem Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Ar-beitsmarktes mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit keine Restschuldbefreiung gewährt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2010 -
IX
ZB 267/08, [X.], 693 Rn.
2).
Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat einzelfallbezogen festgestellt, dass sich der Schuldner nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierdurch werden [X.] nicht berührt.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, [X.] näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäfti-gung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, keine rechts-grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2010, aaO; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, WM
2011, 1338 Rn.
17
f).
3. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
3
4
5
-
4
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2010 -
80 IN 40/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
I-7 [X.] -
6
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZB 138/11 (REWIS RS 2012, 2356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2356
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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