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PDF anzeigen[X.] StR 580/03vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2003 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehobena) im Ausspruch über die im Fall 5 der Urteilsgründe verhängte[X.],b) im Gesamtstrafenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] sowie wegen weiterer vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die [X.] Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts [X.] -Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Die wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe)verhängte [X.] hat keinen Bestand, weil das [X.] sie rechts-fehlerhaft dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen hat. Das [X.] hat verkannt, daß als"Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift nursolche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten Anwen-dung, objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl.BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 250 Rdn. 3 a undb). Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen Schreckschußpistole, wie sie [X.] zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich deren Be-nutzung - wie hier - darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffevorzutäuschen (vgl. [X.], 486 f.). In diesem Fall ist § 250 Abs. 1 Nr.1 Buchst. [X.] anwendbar, der eine geringere Mindeststrafdrohung hat.- 4 -Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Bemessung der [X.] auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher diebetroffene [X.], die zugleich die Einsatzstrafe ist, auf. Dies entziehtauch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Ernemann Sost-Scheible
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 4 StR 580/03 (REWIS RS 2004, 4517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4517
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