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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 118/11
vom
19. September 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
19. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
7 aF, §§ 6, 64 Abs.
3 Satz
1, §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die vom weiteren Beteiligten allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Sofern in dem als Wert der Massegegenstände angegebenen Betrag von 907.785,89
bereits das um die Ausgaben der Betriebsfortführung bereinigte Fortführungs-1
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ergebnis berücksichtigt sein sollte, beruht die davon abweichende Beurteilung des [X.] nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs, sondern auf einem unzureichenden Vortrag des weiteren Beteiligten. Dieser hätte den Sachverhalt weiter erläutern müssen, nachdem das Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2010 auf die Problematik hingewiesen hatte.
Von einer weiteren Begründung wird nach §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO ab-gesehen.
[X.] Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2009 -
80 IN 337/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
I-7 T
39/10 -
3
Meta
19.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZB 118/11 (REWIS RS 2013, 2597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2597
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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