Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 212/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6086

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
212/10

vom

24. Mai 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
24. Mai 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des [X.].

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7,
6, 64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Sachentscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO).
Die Entscheidung des [X.] ver-letzt die weitere Beteiligte weder
in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art.
3 Abs.
1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
1
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3

-

Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahrens-dauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere [X.] abgegolten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], Beschluss vom 16. September 2010

IX ZB 154/09, [X.], 2085 Rn.
7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwer-degericht in diesem Zusammenhang auch einen [X.] erwähnt, den es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen beru-hende, willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt.
Entsprechendes gilt für die Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Ange-legenheiten der Schuldnerin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die [X.] Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer gewichtet.
Willkürlich ist dies nicht.

Die Versagung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsaus-gleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde
Bezug, in der die Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer großen Masse unter Ein-schluss der "Anfechtungsproblematik"
zusammengefasst sind,
und führt aus, diese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten. Damit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur [X.] genommen und erwogen hat.

Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem der weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines [X.]. Die
Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die 2
3
4
-

4

-
Festsetzung von einem durch den beantragten [X.] erhöhten Regelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Ent-scheidung kann auch hier nicht die Rede sein.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2010 -
5 IN 392/04 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 -
4 T 116/10 -

Meta

IX ZB 212/10

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 212/10 (REWIS RS 2012, 6086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6086

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