Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 198/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7130

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
198/10

vom

19. April 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
19. April 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfestgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keine Rechtssätze zu-grunde gelegt, die von der Rechtsprechung gleich-
oder übergeordneter Gerich-te abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu-
und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie 1
2
-

3

-
ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die
Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], Beschluss vom 13.
November 2008 -
IX
ZB 141/07, [X.], 55, 56 Rn.
8 mwN). Diese Ge-fahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nicht nach seinem Zeitaufwand bemessen, sondern Zuschläge durch einen prozentualen Aufschlag auf die Regelvergütung gewährt. Dass es dabei mitbedacht hat, mit welchem Betrag sich einzelne Zuschläge auf die [X.] auswirken, ist nicht zu beanstanden, denn durch Zu-
und Ab-schläge zur Regelvergütung nach §
3 [X.] soll eine dem Einzelfall gerecht werdende angemessene Gesamtvergütung erreicht werden.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat der Senat geprüft, aber nicht

3
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4

-
feststellen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2010 -
53b IN 50/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2010 -
7 T 292/10 -

Meta

IX ZB 198/10

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 198/10 (REWIS RS 2012, 7130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7130

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