Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 209/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2899

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[X.] vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen: Der Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin [X.] aus

als Beistand be-stellt.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.

zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind. Zwar waren alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur [X.] ihrer Begehung keine Verbrechen. Indes kommt es bei der Beurteilung dieser Frage in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung zum [X.]punkt der Beschlußfassung über die [X.] an. § 2 Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 101). Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-reits im ersten Rechtszug eine [X.] vorgenommen worden wä-re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren ([X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige [X.] hatte der [X.] jedoch - obwohl die genannten Voraussetzungen für eine Bei-- 3 - standsbestellung schon damals vorlagen - mit Beschluß vom 11. Februar 2005 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]für die erste Instanz bewilligt. Der Umstand, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und diese auf Antrag des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-fen worden ist, kann es nicht rechtfertigen, die [X.] abzulehnen ([X.] in [X.]. § 397 a Rdn. 1 e). Anders als § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO hinsichtlich der Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt § 397 a Abs. 1 StPO hinsichtlich der [X.] keinen Raum für die Berücksichti-gung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. [X.] Miebach Winkler

[X.]

Hubert

Meta

3 StR 209/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 209/05 (REWIS RS 2005, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2899

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