Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 6 AZB 31/18

6. Senat | REWIS RS 2018, 1668

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Gegenstand

Festsetzung Rechtsanwaltsvergütung - funktionelle Zuständigkeit


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens (Antragsgegner) gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Das mit Schreiben vom 27. August 2018 und 17. September 2018 eingelegte und als Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - auszulegende Rechtsmittel des Klägers des Ausgangsverfahrens ist ohne Erfolg.

2

1. Die [X.]eteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten über die auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen durch das [X.] mit [X.]eschluss vom 23. Mai 2018 - 7 [X.]/17 - festgesetzte Rechtsanwaltsvergütung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss [X.]eschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, der Festsetzung stehe eine Einwendung bzw. Einrede nicht gebührenrechtlicher Art iSd. § 11 Abs. 5 [X.] entgegen. Das Arbeitsgericht hat der [X.]eschwerde nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die [X.]eschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

a) Die Rechtsbeschwerde an das [X.] findet gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das [X.]eschwerdegericht sie in dem [X.]eschluss zugelassen hat (Nr. 2; vgl. [X.] 21. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 12 f.). Während die erste Möglichkeit bei § 11 [X.] nicht zum Tragen kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen der von Amts wegen vorzunehmenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]eschwerdegericht nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG (GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 38 f.). Eine Zulassung muss in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden, wobei diese Entscheidung bei [X.]eschlüssen, die nicht verkündet werden, auch in den Gründen erfolgen kann. Enthält der [X.]eschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ([X.] 17. Januar 2007 - 5 [X.] - Rn. 7, [X.]E 121, 1). Die Zulassungsentscheidung kann grundsätzlich nicht nachgeholt oder mittels Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ausgesprochen werden ([X.] 12. Dezember 2012 - IV Z[X.] 26/12 - Rn. 6; 24. November 2003 - II Z[X.] 37/02 - zu II 2 a der Gründe).

5

b) Danach ist die Rechtsbeschwerde im hier vorliegenden Fall nicht statthaft. Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch hat sie das [X.] im [X.]eschluss vom 31. Juli 2018 ausdrücklich zugelassen. Im Gegenteil hat es ausgeführt, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestünden.

6

II. Sofern die Schreiben des Klägers des Ausgangsverfahrens als [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]eschluss des [X.] vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - anzusehen sein sollten, unterläge auch diese der Verwerfung als unzulässig. Das [X.] als [X.]eschwerdegericht kann die Zulassung in keinem Fall nachträglich aussprechen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt ([X.] 19. Dezember 2002 - 5 [X.] - zu II der Gründe mwN, [X.]E 104, 239). Eine Nichtzulassungsbeschwerde kennt das Gesetz in diesem Fall nicht; sie ist nicht statthaft ([X.] 11. Juni 2009 - 9 [X.] 8/09 - Rn. 6).

7

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Kostenentscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 [X.]).

8

IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Senat ohne Hinzuziehung [X.] (§ 78 Satz 3 ArbGG; [X.] 15. April 1993 - 2 [X.] - zu II der Gründe mwN). Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen [X.]erichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 [X.] die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die [X.]eschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 [X.] enthält § 11 [X.] für das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung jedoch keine speziellen Regelungen der funktionellen Zuständigkeit (vgl. zu § 1 Abs. 3 [X.] iVm. § 33 Abs. 8 [X.] [X.]FH 15. Dezember 2014 - VII S 37/14 - Rn. 1; zum insoweit vergleichbaren § 1 Abs. 5 GKG iVm. § 66 Abs. 6 GKG: [X.] 4. September 2017 - II ZR 59/16 - Rn. 2; 23. April 2015 - I [X.] - Rn. 3 ff.; [X.]SG 20. März 2015 - [X.] 13 [X.] - Rn. 4).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

6 AZB 31/18

15.11.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 23. Mai 2018, Az: 7 Ca 620/17, Beschluss

§ 11 Abs 5 RVG, § 1 Abs 3 RVG, § 33 Abs 8 RVG, § 78 ArbGG, § 72a ArbGG, § 72 Abs 2 ArbGG, § 321 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 6 AZB 31/18 (REWIS RS 2018, 1668)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 326 REWIS RS 2018, 1668

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