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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:241017BXIZR189.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 189/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 24.
Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter
Dr.
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde
der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem Ver-braucherdarlehensvertrag ausgegangen. Nach der [X.] (Senatsurteil vom 23.
Oktober 2001
XI
ZR 63/01, [X.], 80, 83 ff.) ist ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen [X.] haben, geschlossen hat, als [X.] anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertra-ges nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständi-ge berufliche Tätigkeit aufgenommen wird
(jetzt: §§
13, 513 BGB). Dabei ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung einer pri-vaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Das Berufungsgericht hat es zwar zunächst unter Berufung auf das Urteil des [X.] vom 25.
März -
3
-
2015 (VIII
ZR 243/13, [X.], 325 Rn.
30
ff. zur -
hier nicht einschlägigen
Wohnungseigentümergemeinschaft), abweichend von diesen Grundsätzen, ausreichen lassen, dass der [X.] ein Verbraucher angehört. Seine anschließend getroffene Feststellung, dass die mit dem Darlehen finanzierte [X.] einen planmäßigen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, bezieht sich aber in der Sache nicht auf den Verbraucher als na-türliche Person, sondern auf die GbR. Damit liegen die nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen eines [X.] vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
1 O 264/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2017 -
13 [X.] -
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. XI ZR 189/17 (REWIS RS 2017, 3482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3482
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