Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 205/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7207

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618UII[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
205/16
Verkündet am:

26. Juni 2018

Stoll,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 744 BGB 2 analog
a) Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimm-ten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der [X.] selbst eine akute Gefahr droht
und zu ihrer Ab-wendung rasches Handeln erforderlich ist ([X.] an [X.], Beschluss vom 23. September 2014

II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; [X.], Urteil vom 4. Mai 1955 [X.], [X.]Z 17, 181, 183).
b) Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Ge-sellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die [X.] zu er-reichen ([X.] an [X.], Urteil vom 10.
Januar 1963

II ZR 95/61, [X.]Z 39, 14, 20
f.).
[X.], Urteil vom 26. Juni 2018 -
II ZR 205/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018
durch
den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli
2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil
der 11. Kammer für Handelssachen des [X.]s
[X.] zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war [X.]er der R.

Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts
(im Folgenden:
GbR), die ih-rerseits alleinige [X.]erin der [X.] war.
2007 wurde das Stammkapital der [X.] um 2.700

erhöht. Den
neuen
Kapitalanteil übernahm der
Kläger, der
seine Anwaltskanzlei in die Beklagte als Sachleistung einbrachte. [X.] übertrug der Kläger sei-1
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3
-
nen Geschäftsanteil an der [X.] an die GbR, die wiederum den Kläger
als [X.]er aufnahm. Er wurde zum Geschäftsführer der [X.] bestellt
und schloss
mit ihr
einen [X.]. Dieser sollte im Falle des Ausscheidens des [X.] aus der GbR ohne Kündigung enden und sah für ihn
monatliche Bezüge in Höhe von 17.000

sowie eine variable Geschäfts-führervergütung vor. Der Kläger, die 16 Altgesellschafter und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag, in dem die Dauer der Beteiligung des [X.] an der GbR, sein Amt als Geschäftsführer der [X.] und sein
Geschäfts-führerdienstvertrag bis zum 30.
Juni
2014 befristet und die Höhe seiner aus dem Geschäftsführergehalt, Tantiemen
und Dividenden
der [X.] beste-hende jährliche Gesamtvergütung auf mindestens 500.000

waren, wenn sich dies
mit dem Ergebnis des Standortes der Rechtsanwaltssozietät in [X.] realisieren ließe. Der [X.]svertrag der GbR enthielt eine [X.], die auch auf Streitigkeiten innerhalb der [X.] Anwendung finden sollte.
Später traten Konflikte
unter den [X.]ern
auf. Während des [X.] beriefen die Mitgesellschafter eine [X.]erversamm-lung der GbR und der [X.] zum 7.
Mai 2013 ein, um die sofortige Abberu-fung des [X.] als Geschäftsführer der [X.], die außerordentliche Kün-digung des [X.]es, die Niederlegung bestimmter Man-date durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen der [X.] bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des [X.] aus wichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es den [X.]ern der GbR untersagte, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.
Aufgrund weiter bestehender Differenzen luden die Mitgesellschafter des [X.] in der GbR zu einer
[X.]erversammlung der GbR und der Be-3
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-
4
-
klagten am 13.
Juni
2013 ein, in der
sie beabsichtigten, die aufgrund der [X.] einstweiligen Verfügung nicht gefassten Beschlüsse nunmehr zu [X.].

In der [X.]erversammlung der [X.] wurde nach vorheriger Beschlussfassung in der [X.]erversammlung der GbR beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzurufen, den zwischen der [X.] und dem Kläger [X.] aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bestimmte Mandate zu prüfen und deren Niederlegung gegebe-nenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Er-satzansprüche der [X.]
gegen
den Kläger zu prüfen und geltend zu ma-chen. Der Kläger verließ daraufhin die [X.]erversammlung. In der da-nach
fortgesetzten [X.]erversammlung
der [X.] wurden
die vor-her
getroffenen Beschlüsse
bestätigt.
Der Kläger hat die Beschlüsse der GbR im schiedsrichterlichen [X.] angefochten. Durch Schiedsspruch vom 22.
Juni
2017 ist festgestellt
wor-den, dass die Beschlüsse der GbR vom 13.
Juni 2013, den Kläger aus wichti-gem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzuberu-fen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, die Niederlegung bestimmter Mandate zur Prüfung gegebenenfalls zu vollziehen und den Kläger aus der GbR mit sofortiger Wirkung auszuschließen,
nichtig sind. Gegen
diesen Schiedsspruch haben die übrigen [X.]er der GbR einen Aufhebungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Der Kläger hat begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschaf-terversammlung der [X.]
vom 13. Juni
2013
festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat nur hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht
hat
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
auf den Hilfsantrag die in der [X.]erversammlung der [X.] am 13.
Juni 2013 gefassten Beschlüsse, den Kläger aus wichti-gem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der [X.] abzurufen, den zwischen der [X.] und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeran-stellungsvertrag vom 6.
Februar 2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn A.

K.

zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme
erforderlicher
Handlungen zu ermächtigen, die Niederlegung der Mandate M.

, K.

-GmbH, K.

-[X.]er Dr.
C.

E.

mbH & Co.
KG und Dipl.-Ing. B.

S.

GmbH & Co. KG durch die Beklagte zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der [X.] gegenüber dem Kläger zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen,
für nichtig erklärt.
Mit der vom [X.]
zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat

soweit für die Revision von Bedeutung

ausgeführt, der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Anfechtung der in Rede ste-henden Beschlüsse verfolge, sei zulässig und begründet.
Der Einwand der [X.] greife nicht durch, weil diese unwirksam sei.
Ein Rechtsschutz-bedürfnis für den Antrag bestehe, weil die angegriffenen Beschlüsse [X.] auf seine Rechtsposition hätten. Er sei auch prozessführungsbefugt. Er habe diese Befugnis nicht bis zur Erhebung der Klage verloren. Dem stehe auch nicht sein
Ausscheiden
aus der GbR am 30.
Juni 2014 entgegen.
Analog §
744 Abs.
2 BGB könne sich jeder [X.]er einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts auf eine
Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasse, die Rechte der [X.] im eigenen Namen gel-tend zu machen, wenn der [X.] eine akute Gefahr drohe
und zu deren
Abwendung rasches Handeln erforderlich sei. Das sei vorliegend der Fall ge-wesen, weil das Recht der GbR, die in der [X.]erversammlung der [X.]n gefassten Beschlüssen anzufechten, analog §
246 Abs.
1 [X.] befristet
und nicht zu erwarten sei, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich
einen Monat betragenden Frist
im Wege der [X.] seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage hätte
bewegen können. Die von der [X.] vorge-schlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitge-sellschafter in der GbR gerichtete [X.]
Erfolg habe, eine abgeänderte Beschlussfassung der sich dem
Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden [X.]erversammlung der [X.] abwarten, sei mit dem durch Art.
19 Abs.
4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine 11
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7
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im Bereich der GbR bestehenden
Minderheitsrechte auf [X.] der [X.] für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit lägen vor und die Beschlüs-se seien
für nichtig zu erklären.
I[X.]
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-prüfung in einem Punkt nicht stand.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Hinblick auf die erhobene [X.] gemäß §
1032 Abs.
1 ZPO unzulässig ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die zwischen den Parteien getroffene [X.] im Hinblick auf die Anfech-tung der Beschlüsse der [X.] unwirksam.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur
Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche [X.]er
Bestimmungen enthalten, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei
der [X.] einzureichen und von dort aus sämtli-chen
Mitgesellschaftern
mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestimm-ten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der [X.] zu entscheiden ([X.], Urteil vom 6.
April
2009
II
ZR
255/08, [X.]Z 180, 221 Rn.
26). Daran fehlt es hier.
Dem steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die GbR
alleinige [X.]erin der [X.] ist. Ob eine Schiedsklau-sel wirksam ist oder nicht und damit die [X.] eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden ([X.], Urteil vom 6.
April
2009
II
ZR
255/08, [X.]Z 180, 221 Rn.
28). Hier ist nach der gebote-14
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nen objektiven Auslegung des [X.]svertrags dieser nicht darauf ausge-richtet, dass nur die GbR einzige [X.]erin der [X.] ist. Im Übrigen war der Kläger neben der GbR
auch zeitweilig zusätzlich [X.]er der [X.].
b) Im Übrigen folgt die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung auch daraus, dass es an einer Regelung zur Konzentration der Beschlussmängelrechtsstrei-tigkeiten bei einem Schiedsgericht mangelt. Eine solche Konzentration erfor-dert, dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festge-legt wird ([X.], Urteil vom 6.
April
2009
II
ZR
255/08, [X.]Z 180, 221, Rn.
25). Daran fehlt es hier. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bewirkt die in der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Konzentra-tion an einem
bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

1043 ZPO) keine Konzentration bei einem bestimmten Schiedsgericht. Die Alleinge-sellschafterin der [X.] könnte,
gegebenenfalls vertreten durch unter-schiedliche geschäftsführende [X.]er, ebenso wie nach dem Gesell-schaftsvertrag mögliche Mitgesellschafter mehrere Klagen bei unterschiedlichen Schiedsgerichten einreichen. Allein die Vorschrift des §
261 Abs.
3 Nr.
1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen ([X.], Urteil vom 6.
April
2009
II
ZR 255/08, [X.]Z 180, 221 Rn.
33).
2.
Einer rechtlichen
Nachprüfung
nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte [X.]sklage.
a)
Zutreffend hat das Berufungsgericht noch
angenommen, dass die [X.] nur dem nach §
16 Abs.
1 GmbHG zu bestimmenden rechtli-chen, nicht auch dem wirtschaftlichen [X.]er oder Treugeber zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober
2008
II
ZR
112/07, NJW
2009, 230 Rn.
11 18
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mwN). Die GbR ist hier eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die recht-lich Alleingesellschafterin der [X.] ist. Die typischen Merkmale einer In-nengesellschaft sind die mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr,
der Verzicht auf Bildung von [X.] und das Fehlen einer Vertretungsrege-lung [X.] in [X.], 7. Aufl., § 705 Rn. 275; vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2011 [X.], [X.] 2012, 222 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die GbR mit dem [X.]santeil an der [X.] Gesamthands-vermögen und ihr [X.]svertrag enthält eine Vertretungsregelung.
b)
Eine Anfechtungsbefugnis
ergibt sich nicht aus einer Berechtigung aus dem [X.]svertrag der GbR als Alleingesellschafterin der [X.].
Das Berufungsgericht hat eine solche nicht festgestellt und der Kläger macht
eine solche für sich nicht geltend.

c)
Im Gegensatz zur Auffassung
des Berufungsgerichts ergibt sich keine Anfechtungsbefugnis des [X.] aus §
744 Abs.
2 BGB analog, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen.
aa) §
744 Abs.
2 BGB
berechtigt den Teilhaber einer [X.], die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Die analoge Anwendung des §
744 Abs.
2 BGB auf
die Geschäftsführung für die [X.] durch ei-nen [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts ist in der Rechtspre-chung des [X.] als möglich anerkannt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
September
2014

II
ZB
4/14, NJW
2014, 3779 Rn.
15; Urteil vom 17.
Juli
2000
II
ZR
39/99, NJW
2000, 3272; Urteil vom 10.
Januar
1963

II
ZR
95/61, [X.]Z 39, 14, 20; Urteil vom 4.
Mai
1955
IV
ZR
185/54, [X.]Z
17, 181, 183).
21
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-
10
-
Das Notgeschäftsführungsrecht analog §
744 Abs.
2 BGB erfasst bei ei-ner [X.] bürgerlichen Rechts über diesen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des [X.] sondern greift auch dann ein, wenn der [X.] selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2014 -
II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; [X.], Urteil vom 4.
Mai
1955
IV
ZR
185/54, [X.]Z
17, 181, 183; BayObLG DB
1990, 2468, 2469). Dieses Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen [X.]sklage
um-fassen. Das Notgeschäftsführungsrecht nach §
744 Abs.
2
BGB analog ent-spricht insoweit dem Notgeschäftsführungsrecht des Miterben einer [X.] aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in §
2038 Abs.
1 Satz
2 zweiter Halbsatz BGB, für den der [X.] dies bereits entschieden hat ([X.], Urteil vom 12.
Juni
1989
II
ZR
246/88, [X.]Z
108, 21, 30
f.). Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eigenen
Namen ([X.], Urteil vom 4. Mai 1955

IV [X.], [X.]Z 17, 181, 186
f.) und damit auch zur Beschlussanfech-tung. Zugleich verleiht es für die Erhebung der [X.]sklage
ge-mäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1985 VII ZR 148/83, [X.]Z
94, 117, 120; Urteil vom 2./3.
Dezember 1968III ZR 2/68, [X.]Z 51, 125, 128).
bb) Die angefochtenen
Beschlüsse der GmbH stellen aber keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interessen ist abzustellen. Die Wahrung eigener Interessen des [X.] jenseits derer der [X.] gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar
1963

II
ZR 95/61, [X.]Z 39, 14, 20).

25
-
11
-
Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu genügen nicht
für die Annahme einer Gefahr für die GbR. Die kurze
Anfechtungsfrist nach § 246 Abs.
1 [X.] analog begründet für sich genommen noch keine Gefahr für die GbR. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eines für den Kläger unzu-reichenden effektiven Rechtsschutzes stellen ebenfalls keine Gefahr für die GbR dar. Durch die Beschlüsse der [X.] wird die GbR nicht in ihrer Rechtstellung betroffen. Allein die behauptete objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ist
für sich genommen auch keine Gefahr für die GbR. Dies würde das Notgeschäftsführungsrecht im Übrigen uferlos ausdehnen
und jedem Ge-sellschafter der GmbH-[X.]erin immer ein Anfechtungsrecht geben.
Weitere Umstände, die diese
Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog ausfüllen können, sind weder festgestellt noch vorgetragen.
cc) Daneben
ist die weitere Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB ana-log, die Notwendigkeit raschen Handelns, nicht gegeben.
Eine Notgeschäftsfüh-rung
scheidet aus, wenn es dem [X.]er möglich ist, durch Inanspruch-nahme seiner Mitgesellschafter
eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefah-ren für die [X.] zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar
1963

II
ZR 95/61, [X.]Z 39, 14, 20
f.).

Das Berufungsgericht stellt
zu Unrecht
auf die Eilbedürftigkeit wegen der für die [X.] geltenden Frist gemäß § 246 Abs. 1 [X.] ab. Im vorliegenden Fall könnte die GbR die
in Rede stehenden Beschlüsse durch ei-ne neue Beschlussfassung in der [X.]erversammlung
der [X.] aufheben und
damit
die Wirkungen
der Beschlüsse
beseitigen. Abweichende Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Bedürfnis für eine Anfechtung der Be-schlüsse
-
wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht -
trotz einer
später
mögli-chen Aufhebung durch die GbR
in einer [X.]erversammlung der Be-26
27
28
-
12
-
klagten rechtfertigen könnten, sind weder festgestellt, noch behauptet oder sonst ersichtlich.
II[X.]
Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben, als der Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s stattgegeben worden ist. Der [X.] kann
jedoch in der Sache selbst entschei-den, da diese zur Endentscheidung reif ist
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
41 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 21.07.2016 -
I-6 [X.] -

29

Meta

II ZR 205/16

26.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZR 205/16 (REWIS RS 2018, 7207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7207

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 4/14

II ZR 205/16

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