Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 67/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5667

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 712 Abs. 1 Ein wichti[X.] Grund für die Entziehung der [X.] nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen [X.]er zu dem [X.] nachhaltig zerstört und es den [X.]ern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende [X.]er weiterhin auf die alle [X.]er betreffenden Belange der [X.] Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende [X.]er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer [X.] [X.]en finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Ge-sellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die [X.] der [X.], ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der ([X.]) [X.] selbst bereits festgestellt worden sind. [X.], Urteil vom 11. Februar 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] Bundes[X.]ichtshofes hat auf die mündliche [X.] vom 7. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes[X.]ichts vom 8. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind alleinige [X.]er der "[X.] 67-68, [X.]" (künftig: "GbR neu"). Bei der [X.] handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds "[X.]. [X.]" und "GbR P.
straße 16", vom Klä[X.] initiiert worden ist und teilweise einen mit den anderen Fonds identischen [X.]erbestand ausweist. In § 9 des [X.]svertrages (künftig: [X.]) vom 12. Dezember 1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung u.a. folgendes be-stimmt: 1 - 3 - "1. Die Geschäftsführung für die [X.] bür[X.]lichen Rechts wird ausschließlich dem [X.]er J.

L. übertra-gen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet durch Beschluss der [X.]erversammlung. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. – 4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem ge-schäftsführenden [X.]er jederzeit durch die [X.] durch Beschluss der [X.]er mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % al-ler [X.]erstimmen übersteigen muss, entzogen werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichti-gem Grund. –" Bereits im [X.] 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und die Ehefrau des Klä[X.]s die "GbR H.
67-68" (künftig: "GbR alt") ge-gründet. Sie erwarben das Grundstück H.

67-68 in [X.] zum Zwecke der Bebauung und veräußerten es mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1996 an die "GbR neu" zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah in den Jahren 1997 und 1998. 2 Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Klä[X.], der die ge-samte Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermie-tung des fertigen Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte, forderten die Beklagten den Klä[X.] mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine [X.]erversammlung einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt "A[X.]erufung des bisherigen Geschäftsführers J.

L.

aus wichtigem Grund und Bestellung eines neuen Geschäftsführers". In der daraufhin einberu-fenen [X.]erversammlung vom 9. Mai 2003 beschlossen die [X.] einstimmig, dass der Beklagte zu 1 zum weiteren Geschäftsführer be-stellt und die [X.] durch die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich 3 - 4 - vertreten werde. Der Klä[X.] behielt jedoch Einzelvertretungsmacht für Geschäf-te im normalen Geschäftsgang. Außerdem wurde beschlossen, dass der Klä[X.] - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten bestellten [X.] [X.]er - sämtliche Zahlungsvorgänge sowohl der "GbR alt" als auch der "GbR neu" sowie die Abrechnung des [X.] bis zum 25. Mai 2003 prüf[X.]echt aufbereiten solle. Danach sollte ein [X.] mit der Prüfung und Bewertung der aufbereiteten [X.] und der Abrechnung beauftragt werden. Nach Vorlage der Prüfung und Bewertung des Wirtschaftsprüfers sollte die Geschäftsführung eine neue [X.] unter Verzicht auf Formen und Fristen einberufen, in der inhaltlich über die Tagesordnungspunkte der unterbrochenen [X.]versammlung vom 9. Mai 2003, also auch über die A[X.]erufung des Klä[X.]s als Geschäftsführer, beschlossen werden sollte. Nachdem der Klä[X.] - nach Auffassung der übrigen [X.]er - sei-nen Verpflichtungen aus dem [X.]erbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, wurden der Klä[X.] und der Beklagte zu 1 von den übrigen [X.]ern unter Fristsetzung zur Einberufung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen und nun fortzusetzenden [X.]erversamm-lung aufgefordert. Als der Klä[X.] hierauf nicht reagierte, beriefen die übrigen [X.]er gemeinsam mit dem weiteren geschäftsführenden [X.], dem Beklagten zu 1, die Fortsetzung der unterbrochenen [X.]er-versammlung auf den 27. Juni 2003 ein. In der Versammlung beschlossen die Beklagten einstimmig die sofortige A[X.]erufung des Klä[X.]s als Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund; der Klä[X.] stimmte nicht mit. Am 22. September 2003 und am 21. Oktober 2003 wurde die A[X.]erufung durch [X.]erbeschlüsse - vorsorglich - wiederholt. In der [X.]erver-sammlung vom 5. November 2003 wurde der Klä[X.] aus wichtigem Grund aus der [X.] ausgeschlossen. 4 - 5 - Die Beklagten werfen dem Klä[X.] eine Reihe von Pflichtverletzungen vor. Insbesondere soll der Klä[X.] Gelder veruntreut haben, die aus den Einla-gen der [X.]er als Kaufpreis an die "GbR alt" gezahlt worden sind. [X.] von Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der "GbR alt" an sich selbst veranlasst haben. In ähnlicher Weise sei der Klä[X.] auch bei den anderen von ihm initiierten [X.]en [X.].

[X.] und P.

straße 16 vorgegangen. Der Klä[X.] ist zwischenzeitlich durch Urteil des Land[X.]ichts B. vom 31. März 2004 zur Zahlung von 186.365,89 • an die "[X.].

[X.]" verurteilt worden, wovon er aufgrund eines in der Berufungsin-stanz geschlossenen Vergleichs jedenfalls 100.000,00 • zu zahlen hat. [X.] der "GbR P.

straße 16" ist der Klä[X.] durch Urteil des [X.]vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz in Höhe von 823.179,91 • aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden. Außerdem wird dem Klä-[X.] vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne Miete zu zahlen, [X.] in dem der "GbR neu" gehörenden Anwesen für seine Kanzlei genutzt hat. Er ist insoweit zur Räumung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil des [X.] ist außerdem festgestellt worden, dass der Klä[X.] in [X.] Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat. 5 Der Klä[X.] hat sich mit Feststellungsklagen gegen die [X.]erbe-schlüsse, mit denen er als Geschäftsführer a[X.]erufen und aus der [X.] ausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung be-gehrt, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-rer der "GbR neu" sei. Das Land[X.]icht hat die Klageanträge hinsichtlich der A[X.]erufung des Klä[X.]s als Geschäftsführer und den Hilfsantrag mit Teilurteil abgewiesen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klä[X.]s ist noch nicht entschieden. 6 - 6 - Das Berufungs[X.]icht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz angefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden [X.] zugelassene Revision der Beklagten. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungs[X.]icht. 8 [X.] Das Berufungs[X.]icht hat die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 4 [X.] stelle keine taugliche Grundlage dar, um den Klä[X.] durch Beschluss der übrigen [X.]er als Geschäftsführer a[X.]erufen zu können. Diese gesellschafts-vertragliche Regelung verstoße gegen den "[X.]". Die [X.] hätten daher dem Klä[X.] die [X.] nur nach § 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der übrigen [X.]er entzie-hen können. Der danach erforderliche wichtige Grund für die A[X.]erufung des Klä[X.]s sei jedoch nicht feststellbar. 9 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es beruht in mehrfacher Hinsicht auf [X.], von denen allerdings nur die Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichti[X.] Grund i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB dafür, dem Klä[X.] die [X.] zu entzie-hen. 10 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungs[X.]ichts, § 9 Abs. 4 [X.] komme hier als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die vom [X.] - 7 - [X.] bekämpfte Maßnahme in Betracht. Denn einerseits behandelt § 9 Abs. 4 [X.] bei sach[X.]echter, die Systematik des § 9 [X.] in den Blick nehmender Aus-legung allein die Entziehung der dem Klä[X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] als Sonder-recht übertragenen alleinigen [X.]. Sie kann, was das Berufungs[X.]icht nicht beachtet, nach Abschluss des Bauvorhabens - diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt - jederzeit und vor allem ohne wichtigen Grund entzogen werden. Andererseits verkennt das Berufungs[X.]icht, dass der Klä[X.] selbst in der [X.]erversammlung vom 9. Mai 2003 der [X.] dieser alleinigen [X.] zugestimmt hat. Demgemäß kommt es auf die von dem Berufungs[X.]icht problematisierten Fragen und die die Rechtsprechung des [X.]s nicht richtig erfassenden Ausführungen bezüg-lich eines Verstoßes gegen den "[X.]" oder die "Kernbe-reichslehre" nicht an. Schließlich verwechselt das Berufungs[X.]icht [X.] und Rechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom Beru-fungs[X.]icht für wesentlich gehaltenen Frage, wie die Geschäftsführung der [X.] nach wirksamem Entzug zukünftig [X.]egelt ist, handelt es sich le-diglich um die [X.], hinsichtlich derer der "[X.]" ohne Bedeutung ist. Der [X.] hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968 ([X.] 51, 198, 201; ebenso in [X.] 33, 105, 107 f. für die Vertretungs-befugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Rege-lung die Rechtsfolgen der A[X.]erufung des allein zur Geschäftsführung berufe-nen [X.]ers nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB ein-greift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt. 12 2. Die Voraussetzungen des danach allein zu prüfenden § 712 Abs. 1 BGB hat das Berufungs[X.]icht fehlerhaft verneint. 13 - 8 - a) Das Berufungs[X.]icht meint, es komme nicht darauf an, ob der Klä[X.] bei der Durchführung des Bauvorhabens [X.] 67-68 in [X.] für dieses bestimmte Gelder nicht für das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich gebracht habe, da diese Vorgänge die "GbR alt" und nicht die [X.] der Beklagten, die "GbR neu", beträfen. Die Beklagten seien durch ein etwaiges arglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Klä[X.]s bei der "GbR alt" nicht geschädigt, da sie dort nicht [X.]er seien. Auch auf die von den [X.] als Entziehungsgrund angeführten Schädigungshandlungen des Klä[X.]s im Zusammenhang mit den GbR "[X.]. [X.]" und "[X.] 16" könnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit sei nicht die "GbR neu", sondern andere [X.]en und deren Vermögen betroffen. Auch eine teil-weise bestehende Personenidentität zwischen den [X.]ern der "GbR neu" und den anderen [X.]en reiche insoweit nicht aus. Den [X.]beschlüssen über die Entziehung der [X.] nach-folgende Verurteilungen des Klä[X.]s hinsichtlich der finanziellen Unregelmäßig-keiten bei den anderen [X.]en sowie im Räumungsrechtsstreit mit der "GbR neu" könnten für die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen werden. 14 Diese Bewertung des Berufungs[X.]ichts ist unvertretbar. Sie verkennt grundlegend die Anforderungen an das Vertrauensverhältnis der [X.]er zu dem Geschäftsführer, dem das Vermögen der [X.] anvertraut und der den [X.]ern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. 15 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s liegt ein wichti[X.] Grund für die A[X.]erufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen [X.]ern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende [X.]er weiterhin für die [X.] [X.]befugnisse besitzt und damit auf die alle [X.]er [X.] - 9 - den Belange der [X.] Einfluss nehmen kann ([X.] 102, 172, 176, 179; [X.].Urt. v. 22. März 1982 - [X.], [X.], 692, 693; [X.]. bei [X.]/[X.] [X.]O § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der [X.] Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erfor-derliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist ([X.] 31, 295, 304 ff.). 17 c) Das Berufungs[X.]icht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegen-über dem Klä[X.] erhobenen, als Grund für die A[X.]erufung genannten Vorwürfe nicht geklärt. Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisions-rechtlich zu unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerstörung des [X.] und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB bejaht werden. [X.]) [X.]t sich der Klä[X.] bei der "GbR alt" und bei den ebenfalls von ihm initiierten GbR "[X.]. [X.]" und "[X.] 16" erhebliche [X.] Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen [X.]svermögens und zu seinem persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, um dem Klä[X.] die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der "GbR neu" zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtver-stöße des Klä[X.]s nicht unmittelbar in ihrem [X.]svermögen betroffen sind. Für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesell-schaftsvermögen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönli-che Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden [X.] an. Fehlt [X.], weil er - anderes - ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat, kommt es nicht - zusätzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen betreffende Unzuverlässigkeit bereits bei der [X.] der Beklagten aus-gewirkt hat. Die Ansicht des Berufungs[X.]ichts liefe darauf hinaus, dass die Beklagten in einer solchen Situation abwarten müssten, bis der Klä[X.] sich auch an dem [X.]svermögen der "GbR neu" vergreift, und sie erst nach 18 - 10 - Eintritt eines entsprechenden Schadens zur Entziehung des Geschäftsfüh-rungsbefugnis berechtigt wären. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der [X.]nd. 19 [X.]) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungs[X.]ichts, die Verurtei-lungen des Klä[X.]s im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkei-ten bei den anderen [X.]en sowie die Verurteilungen im [X.] mit der "GbR neu" dürften bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht berücksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im Zeitpunkt der Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen hätten. Das Beru-fungs[X.]icht verkennt, dass es sich dabei nicht um neue A[X.]erufungsgründe handelt, die nach Beschlussfassung entstanden sind und daher vom Tatrichter nicht verwertet werden dürfen, sondern Umstände, die den im Zeitpunkt der A[X.]erufungsbeschlüsse vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen bestä-tigen. Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [X.] Entscheidung berücksichtigen ([X.], Urt. v. 6. November 2003 - 2 [X.], juris [X.]. 33 m.[X.].). [X.]) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungs[X.]icht ferner in seiner An-sicht, die Entziehung sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil dem Klä[X.] mit Beschluss vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgeschäftsführer zur Seite gestellt worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs von Untreuehandlungen, die ohnehin - auch - die A[X.]erufung eines Mitge-schäftsführers rechtfertigen würde, hier vor allem deshalb, weil der Klä[X.] nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003 weiterhin für Geschäfte im normalen [X.] war und somit das Vermögen der "GbR neu" [X.] schädigen konnte. 20 [X.]) Unhaltbar, weil den [X.] in verfahrensfehlerhafter Weise übergehend, ist schließlich die Ansicht des Berufungs[X.]ichts, in der [X.] - 11 - schlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die [X.] selbst seinerzeit einen Anlass für die A[X.]erufung des Klä[X.]s aus wichtigem Grund mangels begründeten Verdachts nicht als gegebenen ange-sehen hätten. Nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt ent-hielt, nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers solle erneut über die schon in der Einladung zur [X.]erversammlung vom 9. Mai 2003 ange-kündigte A[X.]erufung des Klä[X.]s entschieden werden, sollte dem Klä[X.] allein eine letzte Chance eröffnet werden, den gegen ihn bestehenden schweren Ver-dacht auszuräumen. II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachauf-klärung an das Berufungs[X.]icht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den Beklagten erhobenen Vorwürfen trifft. 22 Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] auf folgen-des hin: 23 1. Die vom Klä[X.] geltend gemachten Ladungsmängel, aus denen er die formelle Unwirksamkeit des A[X.]erufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht vor. Die [X.]er haben in der [X.]erversammlung vom 9. Mai 2003 einstimmig, also mit der Stimme des Klä[X.]s, beschlossen, dass nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung eine [X.]erversammlung unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen und zu denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der [X.]erversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fort-setzung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen [X.]erversammlung. Dar-auf, dass nicht er selbst, sondern nur sein Mitgeschäftsführer gemeinsam mit 24 - 12 - den übrigen [X.]ern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen hat, kann sich der Klä[X.] schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt des von ihm mit gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner Mitgesellschafter war, darüber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von ihm übernommenen Pflichten erfüllt habe und ob deswegen das [X.] erledigt sein könne. 2. Gelangt das Berufungs[X.]icht zu der Überzeugung, die A[X.]erufung des Klä[X.]s sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Klä[X.]s festzu-stellen, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-rer der "GbR neu" ist, zu befassen haben. 25 In diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob auf Seiten des Klä[X.]s für diesen Antrag - noch - das erforderliche Feststel-lungsinteresse gegeben ist. Sollte der Klä[X.] im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskräftig aus der "GbR neu" ausgeschlossen worden sein, würde bereits das nötige Rechts-schutzinteresse für diesen Hilfsantrag fehlen. 26 Sollte der Klä[X.] weiterhin [X.]er sein, wird das Berufungsge-richt dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierfür angebotenen [X.] zu erheben haben, dass auf der [X.]erversammlung vom 27. Juni 2003 zwischen allen [X.]ern unter Einschluss des Klä[X.]s Ei-nigkeit darüber bestand habe, dass mit der A[X.]erufung des Klä[X.]s der mit Be-schluss vom 9. Mai 2003 lediglich zum Mitgeschäftsführer bestellte Beklagte zu 1 nunmehr Alleingeschäftsführer sein sollte. Da die Übertragung der von dem gesetzlichen Modell des § 709 BGB abweichenden Alleingeschäftsführung auf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine Änderung des [X.]svertrages im Hinblick auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis enthielt, ist 27 - 13 - Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Beklagten zu 1 ein [X.]beschluss unter Einschluss des auch nach wirksamer Entziehung der Ge-schäftsführungsbefugnis als einfacher [X.]er stimmberechtigten Klä-[X.]s. [X.][X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 O 483/03 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 235/04 -

Meta

II ZR 67/06

11.02.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 67/06 (REWIS RS 2008, 5667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5667

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