Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZR 153/07

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10383

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Prüfung der Voraussetzungen von Bargeschäft und Vorsatzanfechtung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.802,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die vorgenommenen Verrechnungen keine Bargeschäfte im Sinne des § 142 [X.] darstellen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Die in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich getroffene Aussage, es komme auf die Reihenfolge von Gutschriften und Belastungsbuchungen nicht an ([X.], 190, 202 Rn. 39; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.], [X.], 689, 691; v. 10. Mai 2007 - [X.], [X.], 1181, 1182 Rn. 15), bezieht sich auf das Merkmal der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs. Davon unabhängig wurde stets gefordert, dass die Verrechnung einer Gutschrift nicht der letzte Akt sein darf, bevor das Kreditinstitut das Konto des Schuldners schließt. Es müssen vielmehr weitere Verfügungen zugelassen werden. Hieran fehlt es.

3

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnung vom 3. November 2005 beanstandungsfrei festgestellt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden ([X.], [X.]. v. 13. August 2009 - [X.], [X.], 1943, 1944 Rn. 8). Es genügt, dass der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ([X.]Z 180, 63, 66 f Rn. 13). Die in diesem Zusammenhang feststellbaren Beweisanzeichen hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen ([X.], [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.], [X.], 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 - [X.], aaO). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht, wie insbesondere die Darlegungen unter Ziff. 2 [X.] und [X.] im angegriffenen [X.]eil zeigen, hinreichend nachgekommen.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Prof. Dr. Gehrlein
ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.

Ganter     

Ganter

Vill

Fischer     

     Grupp     

Meta

IX ZR 153/07

14.01.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 1. August 2007, Az: 9 U 240/06, Urteil

§ 133 InsO, § 142 InsO, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZR 153/07 (REWIS RS 2010, 10383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10383

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 104/07

IX ZR 104/07

IX ZR 153/07

4 Sa 15/17

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