Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZR 125/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1138

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BVZR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 125/16
vom

8. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000

Gründe:

1. Die nach §
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige (§
544 Abs.
2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht ihre Beru-fung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, ohne die zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Entscheidung des [X.] über ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes dieses Urteils abzuwarten. Die Klägerin hat
aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich ein hierin möglicherweise zu erbli-ckender Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG oder auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
2 Abs.
1 GG 1
2
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3
-
i.[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip
(vgl. BVerfGK
4, 87, 92) [X.] ausgewirkt hat. Dies ist auch nicht offenkundig.

Überwiegend ist schon nicht zu erkennen, dass der Antrag der Klägerin Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von §
320 Abs.
1 ZPO betrifft; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand eines Urteils das Vorbringen einer [X.] nicht in allen Einzelheiten, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp wiedergeben soll (§
313 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Soweit eine Berichtigung in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersicht-lich, dass sich die unterbliebene Entscheidung über den Antrag nach §
320 Abs.
1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Die Nichtzulassungsbe-schwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Fest-stellungen des [X.] zugrunde gelegt hat, deren Berichtigung von der Klägerin beantragt worden ist, oder dass es Vortrag der Klägerin in der Beru-fungsinstanz unter Verweis auf entgegenstehende Feststellungen aus dem erst-instanzlichen Urteil zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die Feststel-lung, die Klägerin habe die Flurstücke
122/2 und 122/3 [X.], um den Umbau der Pension in ein Mehrfamilienhaus zu finanzieren. Sie ist von dem Berufungsgericht nicht als unstreitig angesehen, sondern als zentraler Streitpunkt der [X.]en erkannt und behandelt worden. Seine Annahme, das anfängliche Gesamtkonzept, das der streitgegenständlichen Darlehensfinanzie-rung zu Grunde gelegen habe, habe wesentlich auch auf einer Veräußerung dieser Flurstücke basiert, beruht auf der Würdigung der erstinstanzlichen Be-weisaufnahme.

3
4
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4
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b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit nach
§
544 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

2. [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann Brückner Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2015 -
5 O 1533/14 -

O[X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
8 [X.]/15 -

5
6

Meta

V ZR 125/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZR 125/16 (REWIS RS 2016, 1138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1138

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1 BvR 1225/15

VII ZR 238/14

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