Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.07.2012, Az. 30 W (pat) 25/11

30. Senat | REWIS RS 2012, 4433

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Duft-Smiley/SMILEY" – zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität und enge -ähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 27 842

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des [X.] vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 306 27 842 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 731 711 wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die am 2. Mai 2006 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 31. August 2006 für die Waren

4

„Klasse 3:

5

Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Reinigungs-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen;

6

Klasse 5:

7

sanitäre Reinigungs- und Desinfektionsmittel; [X.] ([X.])"

8

in das Markenregister eingetragen und am 6. Oktober 2006 veröffentlicht worden.

9

Hiergegen ist Widerspruch erhoben aus der am 23. Januar 1998 angemeldeten und am 18. April 2008 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 731 711 (Wortmarke)

[X.]

die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Schutz genießt, u. a. für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 3 und 5:

„Klasse 3:

Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Schlankheitspräparate, [X.], Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Weichspülmittel, kosmetische Badezusätze, Rasierseife, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke, Bleichcreme für die Haut, Bleichmittel, [X.], [X.], Haarfärbemittel, Onduliermittel für Haare, künstliche Wimpern, Schuhwichse, Enthaarungswachs, Bohnerwachs, [X.], [X.] (Wichse), Ziermotive für kosmetische Zwecke, Kosmetiknecessaires (gefüllt), Tierkosmetika, Schuhcreme, Ledercreme, [X.], [X.], Bleichmittel für kosmetische Zwecke, [X.] (außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren), Abschminkmittel, [X.], [X.], [X.] für den persönlichen Gebrauch (Parfümerie), Fleckenentferner, [X.] für [X.], Detergenzien (außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke), [X.], [X.] für [X.], [X.], [X.], Bohnermittel, Weihrauch, Schminke, Räuchermittel (Duftstoffe), Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben, ätherische Öle, [X.], [X.], Waschmittel (Wäsche), Duftstoffe für die Wäsche, Lotionen für kosmetische Zwecke, Aftershavelotionen, Haarwässer, mit kosmetischen Lotionen getränkte Tücher, Reinigungsmittel für Zahnprothesen, [X.], künstliche Nägel, Watte für kosmetische Zwecke, [X.], Sandpapier, Schleifpapier, Tapetenreinigungsmittel, Parfums, Haut- und Haarpflegemittel, Farbentfernungsmittel, [X.], [X.] (Antiseptika), Klebemittel für Haarersatz, Potpourris, Rasiermittel, [X.], Mundpflegemittel (nicht für medizinische Zwecke), Toilettenartikel, Nagellackentferner;

Klasse 5:

Veterinärmedizinische Präparate, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und für die Intimhygiene, Desinfektionsmittel, [X.], Haftmittel für Zahnprothesen, [X.] zum medizinischen Gebrauch, [X.], [X.], [X.], Mittel  zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Mottenschutzmittel, parasitentötende Halsbänder für Tiere, Sonnenbrandsalben, Fliegenfänger (Klebstreifen), therapeutische Badezusätze, Bandagen für gesundheitliche Zwecke, Monatsbinden, Süßwaren, medizinische, Mundwässer für medizinische Zwecke, tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke, Kompressen, Lösungen für Kontaktlinsen, Baumwolle für medizinische Zwecke, Windeln für [X.], [X.], Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Porzellan für Zahnprothesen, Zahnfüllmittel, [X.], [X.], nicht für den persönlichen Gebrauch, Detergentien für medizinische Zwecke, Medizintaschen (tragbare) (gefüllte), [X.], Mineralwässer für medizinische Zwecke, Thermalwässer, Melkfett, chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose, Verbandswatte, Damenbinden, Insektizide, Sperma für die künstliche Besamung, Menstruationstampons, Edelmetallegierungen für zahnärztliche Zwecke, Kontaktlinsenreinigungsmittel, [X.], Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum, Verbandmaterial, pharmazeutische Präparate für die Hautpflege, Pestizide, Verbandkästen (gefüllte), Slipeinlagen (sanitäre).“

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 5 des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken auf identischen oder eng ähnlichen Waren begegnen; auch weise die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Der Widerspruch scheitere aber an mangelnder Zeichenähnlichkeit. Marken seien stets in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Das Zeichen „[X.]“ bilde einen zusammenhängenden Begriff, der etwa in dem Sinne verstanden werde, dass der mit den beanspruchten Waren erzeugte Duft ein Lächeln erzeuge, oder dass besonders rein gehaltene öffentliche Toiletten mit [X.]s ausgezeichnet würden. Der Verkehr werde daher beide Wortteile der angegriffenen Marke gleichermaßen beachten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die [X.] seien hochgradig ähnlich. Die angegriffene Marke übernehme die Widerspruchsmarke identisch; der hinzugefügte Bestandteil „Duft-“ sei rein beschreibend, so dass der Bestandteil „-Smiley“ den Gesamtbegriff präge, jedenfalls aber eine selbständig kennzeichnende Stellung in der jüngeren Marke einnehme.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von der angegriffenen Marke erfassten „sanitären Reinigungs- und Desinfektionsmittel“ unterschieden sich grundlegend von den „Sanitärprodukten für medizinische Zwecke und für die Intimhygiene“ der Widerspruchsmarke. Dasselbe gelte im Verhältnis der „[X.] ([X.])“ zu „[X.]n“. Darüber hinaus weise die Widerspruchsmarke im Hinblick auf die weite Verbreitung von „Smileys“ als Dekorationsmittel im privaten wie geschäftlichen Bereich sowie unter Berücksichtigung der Drittzeichenlage nur eine minimale Kennzeichnungskraft auf. Die Zeichenähnlichkeit sei von der Markenstelle zutreffend verneint worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist den Vertretern der Widersprechenden am 20. Dezember 2010 zugestellt worden. Die Beschwerde ist per Telefax am 20. Januar 2011 eingegangen.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht verneint werden, weswegen die angegriffene Marke unter Aufhebung des [X.] zu löschen ist (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 [X.]).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098 Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933 Nr. 32 - [X.]; [X.] 2012, 64 Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235 Nr. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.] 2012, 64 Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103 Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] GRUR 2008, 343 Nr. 48 - [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken „[X.]“ und „[X.]“ nicht verneint werden.

Was zunächst die zum Vergleich stehenden Waren angeht, ist von der [X.] auszugehen. Zwar hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. April 2007 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsmarke jedoch noch nicht einmal eingetragen. Diese befindet sich vielmehr - immer noch - in der [X.], so dass die Einrede ins Leere geht.

Ausgehend von der [X.] besteht weitgehende Warenidentität. So sind die von der angegriffenen Marke umfassten Waren der Klasse 3 mit den Widerspruchswaren (u. a. Seifen, Bleichmittel, [X.], [X.], [X.] [außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren], Fleckenentferner, [X.], Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben, Waschmittel [Wäsche], [X.], Sandpapier, Schleifpapier) weitgehend identisch oder zumindest eng ähnlich. Identität besteht des Weiteren in Klasse 5 hinsichtlich der sanitären Reinigungsmittel der angegriffenen Marke und den [X.]n der Widerspruchsmarke. Desinfektionsmittel sind in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Ebenfalls nahezu identisch sind die [X.] ([X.]) der jüngeren Marke zu den von der Widerspruchsmarke erfassten [X.] und [X.]n sowie [X.] (nicht für den persönlichen Gebrauch).

Die Widerspruchsmarke besitzt von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei dem Wort „[X.]“ handelt es sich um einen Sachbegriff, mit dem das in unterschiedlichen Varianten verwendete Grundmotiv eines stilisierten Gesichts bezeichnet wird, das unterschiedliche Stimmungslagen oder Gefühle ausdrücken soll (vgl. Wörterbuch fürs [X.], [X.], [X.] Verlag, 2002 - Stichwort: „smiley“; Recherche in Wikipedia). Ein wie auch immer gearteter beschreibender oder werbender Produktbezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren ist nicht ersichtlich. Zwar trifft zu, dass in der Werbung und in der internetgestützten Kommunikation eine Vielzahl unterschiedlicher „Smiley“-

Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einzuhalten. Dieser Anforderung wird sie nicht gerecht.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. [X.] 2012, 64 Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Nr. 23 - [X.]). Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können; Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] 2012, 64 Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Nr. 31 - [X.]; [X.], 1055 Nr. 23 - airdsl). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

Die angegriffene Marke ist ersichtlich aus den Bestandteilen „Duft“ und „Smiley“ zusammengesetzt. Ebenso ersichtlich ist der Bestandteil „Duft“ rein beschreibender Natur, da mit diesem Begriff lediglich eine wesentliche Wirkung der beanspruchten Waren bezeichnet wird. Der beschreibende Charakter eines [X.]s führt allerdings nicht stets und automatisch dazu, dass er für die Bestimmung des maßgeblichen Gesamteindrucks vernachlässigt werden kann (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 333 m. zahlr. Nachw.). So kann auch ein für sich gesehen glatt beschreibender [X.] zum Gesamteindruck beitragen, wenn er sich mit dem kennzeichnenden Bestandteil zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbindet (vgl. [X.] 2009, 772 Nr. 64 - [X.]; [X.], 1055 Nr. 30 - airdsl; [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 369). Das ist hier jedoch - entgegen der Auffassung der Markenstelle - nicht der Fall. Dass die angegriffene Marke - wie die Markenstelle angenommen hat - dahin verstanden wird, dass der mit den von ihr beanspruchten Produkten erzeugte Duft „ein Lächeln erzeugt“, ist fernliegend. Die weitere Erwägung der Markenstelle, dass „Smileys“ des öfteren als Belohnung vergeben würden und z. B. öffentliche Toiletten, die rein gehalten werden und angenehm duften, mittels „[X.]s“ bewertet werden könnten, mag als solche zutreffen, hat aber mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Denn hier geht es nicht um die Zertifizierung von Toiletten oder ähnliches, sondern um Waren der Klassen 3 und 5. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck nicht allein durch den für sich genommen kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Smiley“ geprägt wird, sind nicht ersichtlich, so dass im Hinblick auf diesen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden muss.

Damit kann im Zusammenwirken mit den übrigen maßgeblichen Faktoren eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, so dass unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

Ein Grund zur Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 [X.] besteht nicht.

Meta

30 W (pat) 25/11

19.07.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.07.2012, Az. 30 W (pat) 25/11 (REWIS RS 2012, 4433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4433

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