Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 30 W (pat) 67/11

30. Senat | REWIS RS 2012, 1597

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "FIT FOR SALON (Wort-Bild-Marke)/FIT (Gemeinschaftsmarke)" – teilweise Wirkungslosigkeit des Beschlusses des DPMA nach Rücknahme des Widerspruchs – Warenidentität und –ähnlichkeit - langjährigen und erheblichen Benutzung der Widerspruchsmarke – gestärkte Kennzeichnungskraft – Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung einzelner Bestandteile sich gegenüber stehender Zeichen – Markenähnlichkeit – Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 013 611

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 7. April 2011 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 2 744 951 im Hinblick auf die Ware „Seifen“ zurückgewiesen worden ist. In dem genannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2010 013 611 angeordnet.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 7. April 2011 wirkungslos ist, soweit darin der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 2 744 951 hinsichtlich der Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Die am 5. März 2010 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 19. Mai 2010 unter der Nummer 30 2010 013 611 u. a. für Waren

3

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen“

4

in das beim [X.] geführte Register eingetragen und am 18. Juni 2010 veröffentlicht worden.

5

In dem genannten Umfang ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 5. Dezember 2003 für Waren der Klassen 1 und 3 eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) 2 744 951

6

[X.].

7

Der Widerspruch ist allein gestützt auf die eingetragenen Waren der Klasse 3:

8

„Seifen; Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, [X.], [X.] zur Wäsche; Putz-, Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel; [X.]; Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen; chemische Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen, Holz, [X.], Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für [X.], Wasserenthärtungsmittel; Fettentfernungs- und Schleifmittel; Kombinationsmittel aus Spülmittel und Handseife; Kombinationsmittel aus Spülmittel und Handpflegemittel; Kombinationsmittel aus Spülmittel, Handpflegemittel und Handseife; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen jeglicher Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare sowie zur Behandlung der Haare und der Kopfhaut; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine (antiseptisch); Antitranspirantien (schweißhemmende Toilettenmittel); Augenbrauenkosmetika; [X.]; Badesalze, nicht für kosmetische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; [X.]; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Creme (Haut-) (kosmetisch); Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Färbemittel für Toilettenzwecke; Farbstoffe für die Kosmetik; Fette für kosmetische Zwecke; Hautcreme (kosmetisch); Hautpflegemittel (kosmetisch); [X.]; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Körper- und Schönheitspflege (Mittel zur); Kosmetika; Kosmetika (Tier-); Kosmetiknecessaires (gefüllt); Kosmetikstifte; kosmetische Ziermotive; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Lack (Nagel-); Lackentfernungsmittel; [X.]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Masken (Schönheits-); Nägel (künstliche); Nagellack; [X.]; [X.] ([X.]) (gefüllt); Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; [X.] zum Schminken der Augen; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Poliercreme; Poliermittel für Zahnprothesen; Pomaden für kosmetische Zwecke; Puder (Schmink-); [X.]; [X.] (antiseptisch); Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Salze (Bade-); nicht für medizinische Zwecke; Schlankheitspräparate, kosmetische Schminke; Schminken ([X.] zum - der Augen); Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheits- und Körperpflege (Mittel zur -); Schönheitsmasken; Shampoos; Shampoos (Tier-); Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); [X.]e (Rasier-) (antiseptisch); Stifte (Kosmetik); Talkumpuder für Toilettenzwecke; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettenmittel (Körperpflege); Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline (Erdölgelee) für kosmetische Zwecke; Wachs (Enthaarungs-); Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weihrauch; Wimpern (Klebstoffe für künstliche-); Wimpern, künstliche; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnprothesen (Reinigungsmittel für -); Zahnputzmittel; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten).“

9

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s hat den Widerspruch mit Beschluss vom 7. April 2011 zurückgewiesen. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stehe jedoch zum einen die ausgeprägte Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitsmittel entgegen, da der Ausdruck „fit“ auf diesem [X.] häufig als werbliche Anpreisung oder als Hinweis auf die Wirkungsweise verwendet werde. Darüber hinaus scheitere der Widerspruch an fehlender Zeichenähnlichkeit. Der in der angegriffenen Marke enthaltene Bestandteil „[X.]“ könne diese wegen seiner Kennzeichnungsschwäche weder prägen noch eine selbständig kennzeichnende Stellung in ihr einnehmen. Hinzu komme, dass die Wortfolge „[X.] FOR [X.]“ im Hinblick auf dem Verkehr geläufige „[X.] als gesamtbegriffliche Einheit wahrgenommen werde.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, „[X.] FOR [X.]“ bilde keine begriffliche Einheit. Es handele sich vielmehr um eine Bestimmungsangabe für ein Produkt mit der Bezeichnung „fit“ für einen (Frisör-)Salon. Der Zeichenteil „KPOCHS ACADEMY“ sei so klein, dass er das [X.] nicht prägen könne. Auch die beanstandete Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke liege - jedenfalls im Bereich der Seifen für [X.] - nicht vor. Bei gegebener Warenidentität sei deshalb Verwechslungsgefahr gegeben.

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass „[X.]“ seit den 60er Jahren in der ehemaligen [X.] für Spülmittel eingeführt und umfangreich benutzt worden sei. Nach der [X.] habe die Marke auch Eingang in den westdeutschen Markt gefunden. Sie werde seither bundesweit für verschiedene Produkte im Bereich der Reinigungsmittel benutzt. Diese Produkte seien bei großen Handelsketten wie [X.] und [X.] gelistet und erreichten in [X.] einen jährlichen Umsatz von ca. … Euro.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen, soweit er gegen die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der angegriffenen Marke gerichtet war. Im Übrigen beantragt sie (sinngemäß),

zu erkennen, wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in dem noch beschwerdegegenständlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 [X.]).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098 Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933 Nr. 32 - [X.]; GRUR 2011, 915 Nr. 45 - [X.]; [X.], 1040 Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930 Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235 Nr. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.], 1040 Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930 Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103 Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] GRUR 2008, 343 Nr. 48 - [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht verneint werden.

Die allein noch angegriffene Ware „Seifen“ der jüngeren Marke ist auch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Zu den von dieser darüber hinaus erfassten Wasch-, Reinigungs- und [X.] kann hochgradige Ähnlichkeit bestehen, da der Begriff „Seifen“ nicht nur Toilettenseifen zur Körperpflege, sondern auch Reinigungsseifen umfasst.

Nicht beigetreten werden kann der Beurteilung der Markenstelle, dass der Widerspruchsmarke eine ausgeprägte Kennzeichnungsschwäche anhafte. Zwar trifft es zu und ist von der Markenstelle auch belegt worden, dass die Bezeichnung „fit“ im Bereich der Körper- und Schönheitspflege in großem Umfang werblich anpreisend und auch beschreibend verwendet wird. Für den Bereich der Reinigungs- und Spülmittel sind jedoch entsprechende Feststellungen nicht getroffen worden. Selbst wenn man indessen auch in diesem Warenbereich von einer von Hause aus unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausginge, ist diese jedenfalls durch eine nicht unerhebliche Benutzung gestärkt worden. Die [X.][X.]“ ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung in den 60er Jahren in der ehemaligen [X.] eingeführt worden; seit der [X.] wird sie bundesweit benutzt. Die unter der Marke „[X.]“ vertriebenen Produkte - z. B. Geschirrspülmittel, Glas- und Sanitärreinigungsmittel - sind bei großen Handelsketten wie z. B. [X.] und [X.] erhältlich, was dem Senat auch aus eigener Anschauung bekannt ist, und erreichen in [X.] unstreitig einen jährlichen Umsatz von ca. … Euro. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, der Widerspruchsmarke auf dem genannten [X.] sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2010 als auch im Entscheidungszeitpunkt eine eher im oberen Bereich anzusetzende durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen.

Dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] [X.], 1158 - PAGO/Tirolmilch), zumal sich das Kollisionsgebiet vorliegend mit dem [X.] der Gemeinschaftsmarke deckt.

Bei dieser Ausgangslage hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen, deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. [X.], 1040 Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930 Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Nr. 23 - [X.]). Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.], 64 Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Nr. 31 - [X.]; [X.], 1055 Nr. 23 - airdsl).

Die angegriffene Marke besteht aus der optisch dominierenden und durch Unterstreichung zusätzlich hervorgehobenen Wortfolge „[X.] FOR [X.]“ und dem deutlich kleiner geschriebenen Zusatz „KPOCHS ACADEMY“. Dieser Zusatz tritt im Gesamteindruck nicht nur wegen seiner unauffälligen Gestaltung zurück, sondern auch, weil er - sofern er wahrgenommen wird - für den Verkehr als Unternehmenskennzeichen oder Etablissementbezeichnung der Markeninhaberin erscheint. Der Verkehr wird deshalb die eigentliche Kennzeichnung der Waren in dem optisch beherrschenden Bestandteil „[X.] FOR [X.]“ sehen.

Für die Wortfolge „[X.] FOR [X.]“ kommen mehrere [X.] in Betracht. Für sich betrachtet kann man darin eine gesamtbegriffliche Einheit sehen, wie von der Markenstelle angenommen. Besonders naheliegend ist dies im Zusammenhang mit den hier nicht streitgegenständlichen Ausbildungsdienstleistungen. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Zu beachten ist nämlich, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.] die intensive Benutzung einer älteren Marke auch auf die Beurteilung auswirken kann, ob eine jüngere Marke durch einen bestimmten Bestandteil geprägt wird. Insoweit ist davon auszugehen, dass durch die intensive Benutzung einer älteren Marke nicht nur deren Kennzeichnungskraft gestärkt wird. Vielmehr führt ein solcher Wandel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion des gestärkten älteren Zeichens vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm die ältere Marke als Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet ([X.], 880, 881 - [X.]; [X.], 484 Nr. 34 - Metrobus; [X.], 205 Nr. 46 - [X.]). So liegt es auch hier. Vor dem Hintergrund der langjährigen und erheblichen Benutzung der Widerspruchsmarke im Bereich der Reinigungsmittel kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr, wenn er mit einer mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Reinigungsseife konfrontiert wird, darin ein Reinigungsprodukt der ihm bekannten Marke „[X.]“ erkennt, das für den Salonbedarf bestimmt ist. In diesem Produktsegment kann daher eine relevante Zeichenähnlichkeit und - in der Gesamtschau der maßgeblichen Faktoren - Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Der Beschluss der Markenstelle war somit im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Feststellung seiner Wirkungslosigkeit im Übrigen erfolgt zur Klarstellung, nachdem der Widerspruch insoweit zurückgenommen worden ist.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 67/11

08.11.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 30 W (pat) 67/11 (REWIS RS 2012, 1597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1597

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