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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 32/02 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2001 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des [X.] verneint. 2 Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung der [X.], die nach dem Vergleich der Ehefrau des [X.] zufließen sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den 3 - 3 - [X.] habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau des [X.] vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsge-richt [X.]/94, Hauptband [X.]) ein insoweit eventuell entstande-ner Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag des [X.] schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September 2001 unbegründet. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2001 - 54 O 300/01 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 U 3534/01 -
Meta
16.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 32/02 (REWIS RS 2006, 4961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4961
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