Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3743

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 [X.]vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom25. März 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2002 unter Aufrechterhaltung [X.] zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte des heimtückisch begangenen [X.] an ihrem Ehemann schuldig gesprochen und wegen Vorliegens außerge-wöhnlicher Umstände anstatt der an sich [X.] lebenslangen Freiheits-strafe eine solche von neun Jahren verhängt. Die Revision der Angeklagtenführt auf die Sachbeschwerde hin zur Aufhebung des Schuld- und des Straf-ausspruchs; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben [X.] 4 - A. I.Nach den Feststellungen des [X.] erschoß die Angeklagte am21. September 2001 gegen Mittag ihren schlafenden Ehemann [X.]mit dessen Revolver. Dieser hatte sie über viele Jahre hinweg durchzunehmend aggressivere Gewalttätigkeiten und Beleidigungen immer wiedererheblich verletzt und gedemütigt. Als sie die Tat beging, sah sie keinen ande-ren Ausweg mehr, um sich und auch die beiden gemeinsamen Töchter vorweiteren Tätlichkeiten zu schützen.Die Angeklagte lernte [X.]im Jahre 1983 kennen undfreundete sich mit ihm an. Dieser war bereits damals Mitglied einer [X.]. Er wurde alsbald gegenüber der Angeklagten tätlich, indem er sieohrfeigte. Gleichwohl heiratete die Angeklagte ihn 1986. Später, nach der [X.] der ersten Tochter [X.], versetzte er ihr auch Faustschläge ins Ge-sicht oder in die Magengegend und trat sie, wenn irgendetwas im [X.] nicht seinen Vorstellungen entsprach oder die Angeklagte seinen "Be-fehlen" nicht mit der erwarteten Schnelligkeit nachkam. Zudem ging er immermehr dazu über, bei jeder alltäglichen Verrichtung die Hilfe der Angeklagten [X.] zu nehmen. Auch mußte sie sämtliche Gegenstände wegräumen, [X.] irgendwo liegen ließ. Als die Angeklagte schließlich mit der zweiten Tochter[X.] schwanger war, nahm er hierauf keine Rücksicht und versetzte ihr auchjetzt Fußtritte und Faustschläge in den Bauchbereich. Hierauf führte die Ange-klagte zurück, daß [X.]mit einer Lippen-Gaumen-Spalte zur Welt kam.Die Gewalttätigkeiten nahmen schließlich solche Ausmaße an, daß [X.] im Mai 1988 den Entschluß faßte, sich von [X.] zu [X.] -Sie begab sich in ein Frauenhaus. Ihre Eltern waren nicht bereit, sie aufzu-nehmen, weil sie Furcht vor den Nachstellungen [X.] s hatten.Nachdem dieser jedoch Besserung gelobt hatte, kehrte die Angeklagte nachvier Wochen zu ihm zurück. [X.] kam es zu einem weiteren Übergriff,bei dem er sie so lange schlug, bis sie auf dem [X.] liegen blieb. Danach trater auf die am [X.] Liegende mit seinen Springerstiefeln mehrfach ein; dabeierlitt sie eine Nierenquetschung. In der Klinik täuschte die Angeklagte zur [X.] indessen einen Sturz vor. [X.] stieß [X.]den Kopf der Angeklagten mehrfach mit solcher Heftigkeit gegen eine [X.], daß diese großflächig mit Blut verschmiert wurde und die [X.] zu [X.] fiel. Er selbst nahm an, er habe sie getötet. Seit Mitte [X.] schlug er sie, wann immer er meinte, sie habe etwas falsch [X.]. In einem Falle versetzte er ihr mitten in der Nacht während des [X.] ins Gesicht, weil sie ihm nach seiner Auffassung Anlaß zueifersüchtigen Träumen gegeben hatte; die aufgeplatzte Lippe mußte chirur-gisch versorgt werden.Nachdem die Eheleute schließlich ein Hausgrundstück gekauft hattenund [X.] selbst Hand im Garten anlegte, erwartete er, daß [X.] auf seinen Wink notwendige Werkzeuge oder Hilfsmittel herbei-holte; dabei titulierte er sie regelmäßig als "Schlampe", "Hure" oder "Fotze" undbedachte sie mit Ohrfeigen oder Fußtritten. Registrierte er, daß diese Hand-lungsweise von Nachbarn beobachtet werden konnte, schickte er die Ange-klagte ins Haus, folgte ihr und verabreichte ihr dann dort weitere [X.] Fußtritte.In der neuen Umgebung wurden seine Gewalttätigkeiten noch [X.] häufiger. Es kam vor, daß er seine Frau mit einem Baseballschläger oder- 6 -sonstigen Gegenständen schlug, die gerade für ihn greifbar waren. [X.] und demütigte er sie auch vor seinen Freunden in seinem Motor-radclub: [X.] 2000 schlug er sie in Anwesenheit der versammeltenVereinsmitglieder, zwang sie vor ihm niederzuknien und ihm nachzusprechen,sie sei eine "Schlampe" und der "letzte [X.] Angeklagte nahm die ständigen Beleidigungen und Körperverlet-zungen ohne Widerworte oder gar Gegenwehr hin; sie meinte, daß ihr [X.] sonst noch mehr erzürnen und noch kräftiger zuschlagen würde.Nachdem [X.]sich im April 2001 als Gastwirt selbständiggemacht hatte, steigerten sich seine Gewalttätigkeiten weiter. Er schlug nichtnur die Angeklagte. Auch die Töchter [X.]und [X.]bekamen jetzt [X.]", wenn sie sich seiner Auffassung nach aufsässig oder unbot-mäßig verhielten. Die Angeklagte, die [X.]in jeder freien Minutefür Handreichungen bei allen alltäglichen Verrichtungen zur Verfügung zu ste-hen hatte und ihn bedienen mußte, fand seit der Eröffnung der Gaststätte kaummehr [X.]. Durch die fortgesetzten Beleidigungen und Tätlichkeiten geriet [X.] die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit. Körperlichmagerte sie immer mehr ab. Im [X.] 2001 war sie [X.] vonM. F. schwanger, erlitt aber im August, also etwa einen Monat vorder Tat, eine Fehlgeburt.In den letzten beiden Tagen vor der Tat hatte [X.]außer-gewöhnlich heftige Wutanfälle. So regte er sich auf, weil er fürchtete, nichtrechtzeitig zur Öffnung seiner Gaststätte zu kommen. Er machte die Ange-klagte dafür verantwortlich, weil sie ihn nicht früher geweckt habe. Als er sichüber eine im Windzug klappernde Tür erregte und die Angeklagte versuchte,ihn zu beschwichtigen, gab er ihr mehrere wuchtige Ohrfeigen, die sie zu [X.] 7 -den warfen. Daraufhin trat er barfuß auf sie ein. [X.] später versetzte [X.] unvermittelt einen so starken Faustschlag in den Magen, daß sie sich [X.] zusammenkrümmte. Anschließend ohrfeigte er sie heftig. Er war nunwütend, weil die Angeklagte dabei gegen eine Tür gestoßen war; er hielt [X.], daß die Tür hätte beschädigt werden können. Sodann trat er, der [X.] trug, mindestens zehnmal auf die schließlich am [X.] [X.] Angeklagte ein, kniete sich auf sie und schlug ihr mit den Fäusten ins Ge-sicht. Er zog sie an den Haaren zu sich heran und biß ihr in die Wange. [X.] Verletzungen konnte die Angeklagte an diesem Tag nicht das [X.] aufsuchen und mußte auch einen Zahnarztbesuch absagen.Als [X.] am Tattag gegen 3.30 Uhr aus seinem [X.] kam, stritt er erneut mit der Angeklagten. Eine halbe Stunde langbeschimpfte er sie, [X.] sie und schlug ihr ins Gesicht, so daß sie ausdem Mund blutete. Schließlich ging er zu Bett, während die Angeklagte wachblieb, weil sie die Kinder um 6.00 Uhr für die Schule fertig machen mußte.Später, gegen 9.00 Uhr, stieß sie beim Aufräumen in der Wohnung auf den [X.]illegal erworbenen achtschüssigen Revolver "Double Action"der Marke [X.], Kaliber 22 Magnum, nebst Munition. Diesen verwahrte ihrMann normalerweise in der Gaststätte, um sich gegen Racheakte verfeindeter[X.] und Überfälle zu schützen.Die Angeklagte hielt ihre Situation für vollkommen ausweglos, seit sieeinige Wochen zuvor wahrgenommen hatte, daß sich ihr Allgemeinzustandwegen der Doppelbelastung im Haushalt und in der Gaststätte sowie aufgrundder Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihres Mannes erheblich verschlechterthatte. Sie glaubte daher, den sich steigernden Gewalttätigkeiten bald "nichtmehr Stand halten zu können" und befürchtete, daß die Tätlichkeiten auch ge-- 8 -gen die Töchter schlimmere Ausmaße annehmen könnten und sie selbst [X.] ihres schlechten Allgemeinbefindens dagegen immer weniger würdeunternehmen können. Nach drei gescheiterten Selbstmordversuchen mittelsTabletten in zurückliegender [X.] war in ihr die Einsicht gereift, daß [X.] keine Lösung sei, weil dann ihre Töchter den Gewalttätigkeiten [X.] schutzlos ausgesetzt wären. Spätestens seit [X.] 2001 hatte [X.] deshalb verstärkt mit dem Gedanken befaßt, dem Leben ihres Mannes einEnde zu setzen. Sie sah in ihrer Situation keinen anderen Ausweg, den Ge-walttätigkeiten [X.] s zu entkommen und ihre eigene sowie [X.] ihrer Töchter für die Zukunft zu garantieren, als ihn zu töten.Eine Trennung von [X.] meinte sie auch mit Hilfe staatlicher oderkaritativer Einrichtungen nicht bewerkstelligen zu können. Für diesen Fall [X.] ihr - nachdem sie aus dem Frauenhaus zurückgekehrt war - wiederholt [X.], daß er den Töchtern etwas antun würde. Auch sie selbst könne er [X.] ausfindig machen. Selbst wenn er ins Gefängnis käme, sei sie nicht vorihm sicher. Er werde schließlich irgendwann "wieder herauskommen". Überdieskönne er auch aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus den Rockergrup-pen beauftragen, ihr etwas anzutun. Die Angeklagte nahm diese Drohungen[X.]. Tatsächlich waren [X.]und die [X.], denen erangehörte, gerichtsbekannt äußerst gewalttätig.Nachdem die Angeklagte nach dem Auffinden des [X.] mit sich gerungen hatte, ob dies die Gelegenheit sei, die von ihr bereitsseit einiger [X.] in Aussicht genommene Tat zu begehen, entschloß sie sich,den Schritt zu wagen und ihren Ehemann zu töten. Sie sah darin die "einzigeLösungsmöglichkeit", um die für sie ruinöse Beziehung zu [X.] zu [X.]. Sie betrat das [X.]zimmer und feuerte aus einer Entfernung von rund60 cm den Inhalt der gesamten Trommel des achtschüssigen Revolvers in [X.] 9 -kundenschnelle auf ihren schlafenden Ehemann ab. Zwei der Geschosse tra-fen und führten umgehend zu seinem Tod.Nach der Tat versandte sie zwei SMS-Nachrichten an ihre Töchter, daßsie sogleich nach der Schule nach Hause kommen sollten. Später nahm [X.] Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, der kurz darauf im [X.] eintraf. Dort erschienen ca. 40 Minuten später auch die Mutter [X.] und andere Verwandte. Wenig später wurde die Polizei benach-richtigt. II.Das [X.] hat die Einlassung der Angeklagten zur [X.] Tat für glaubhaft erachtet. Sie wurde durch weitere Beweismittel bestätigt.Soweit die Angeklagte zu ihrer Verteidigung indessen eine Notwehrsituationgeltend gemacht hat, hat die [X.] ihre Angaben jedoch als widerlegtangesehen. Dabei stützt sie sich insbesondere auf die Ergebnisse der krimi-naltechnischen und rechtsmedizinischen Untersuchungen, auf die Spurenlage,namentlich die Fundorte der Geschosse und die Darstellung der [X.]. Zudem stellt sie auf die Angaben einer Zeugin ab, mit der sich die Ange-klagte gemeinsam in Untersuchungshaft befand und mit der sie über die [X.] hatte. Die [X.] ist nach allem davon ausgegangen, daßdie Angeklagte - wie festgestellt - [X.] im [X.] erschossen hat [X.] nicht etwa nach seinem Erwachen bei einer Fortsetzung des [X.] mit dem Griff zum Revolver zuvorgekommen ist. Auf dieser Grundlageist die Kammer von heimtückisch begangenem Mord ausgegangen, der nichtdurch Notwehr gerechtfertigt sei. Das Vorliegen weiterer gesetzlicher Rechtfer-tigungs- oder Entschuldigungsgründe hat die Kammer nicht [X.] der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheits-strafe hat die [X.] wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände,unter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen [X.] des Großen Senats des [X.] für Strafsachen([X.]St 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Andere gesetzliche Strafmil-derungsgründe greifen nach ihrer Auffassung nicht ein ([X.]). B.Die Revision der Angeklagten ist im wesentlichen begründet. Die [X.] greifen nicht durch. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicherNachprüfung indessen nicht stand. Die getroffenen Feststellungen, die zugrun-deliegende Beweiswürdigung - insbesondere zur Verneinung einer Notwehrla-ge - und die Annahme heimtückischen Handelns der Angeklagten [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Die [X.] hätte aber von [X.] prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden [X.] vorlagen und - verneinendenfalls - ob die Angeklagte darüber etwa,vermeidbar oder unvermeidbar, irrte (§ 35 StGB). [X.] (§ 338 Nr. 3 StPO) und die Beanstandung, § 261StPO sei verletzt, weil die Aussage einer Zeugin im Urteil nicht gewürdigt [X.], sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Darauf hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 14. November 2002 und in der Revisi-onshauptverhandlung zutreffend [X.] 11 - II.1. Die Beweiswürdigung der [X.] zum Vortatgeschehen und zureigentlichen Tathandlung der Angeklagten ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbe-sondere für die Widerlegung der von der Angeklagten behaupteten Notwehrla-ge. Die zugrundeliegenden Erwägungen der Kammer sind tragfähig; Wider-sprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze weisen sie nicht aus (vgl. zum Maßstab nur [X.] § 261 Beweiswürdigung 2).2. Die Annahme heimtückischen Handelns der Angeklagten läßt eben-sowenig einen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung, sie habe die Arg- undWehrlosigkeit ihres Mannes in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötungausgenutzt, wird von den Feststellungen getragen. [X.] hatteseine Arglosigkeit gleichsam "mit in den [X.] genommen" (vgl. [X.]St 23,119, 121). Gründe, die hier eine andere Bewertung hätten rechtfertigen [X.], sind nicht festgestellt. Die Angeklagte hatte in der Vergangenheit die De-mütigungen und Mißhandlungen durch [X.] ohne Gegenwehr über sichergehen lassen. Es lag deshalb außer Betracht, daß dieser zum [X.]punkt [X.] mit einer erheblichen körperlichen Attacke durch die Ange-klagte gerechnet hätte. Schließlich erschoß die Angeklagte [X.] gezieltim [X.], weil sie es nicht wagte, ihm offen feindselig gegenüberzutreten ([X.]. 13, 45). Ihre Einsichts- und ihre Steuerungsfähigkeit waren nicht in erhebli-cher Weise eingeschränkt. Sie hatte sich seit längerem mit dem Gedanken aneine Tötung M. F. s befaßt und auch unmittelbar vor der [X.] längere [X.] mit sich [X.] Die Rechtswidrigkeit der Tat der Angeklagten hat das [X.] imErgebnis ebenfalls zu Recht bejaht. Notwehr hat es ausgeschlossen, allerdings- 12 -die Frage eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) nicht erörtert. [X.] lagen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen [X.] ersichtlich nicht vor. Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandessetzt eine Interessenabwägung voraus. Diese muß zum Ergebnis haben, daßdas geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 Satz 1StGB). Es liegt auf der Hand, daß die hier in Rede stehenden zu schützendenRechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten und der gemein-samen Töchter, das durch die Tat beeinträchtigte Interesse, nämlich das Leben[X.] s als vernichtetes Rechtsgut, nicht überwogen. Das Ergebnisder Abwägung würde selbst dann nicht zugunsten der Angeklagten ausfallen,wenn eine zugespitzte Situation mit akuter Lebensgefahr für einen Familienan-gehörigen [X.] s unterstellt würde (vgl. zur sog. Abwägung von"Leben gegen Leben": [X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl.§ 34 Rdn. 30, 31; Rengier NStZ 1984, 21, 22; siehe weiter zur Frage einerRechtfertigung der Tötung des sog. "Haus- oder Familientyrannen" in [X.] Gefahrensituationen: [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4, § 34Rdn. 9; [X.], Strafrecht [X.]. § 16 Rdn. 76; [X.], [X.], 1995, [X.], 146; [X.], "Gegenwärtiger Angriff", "drohende" und"gegenwärtige" Gefahr im Notwehr- und Notstandsrecht, Diss. 1991, [X.], [X.] ausgelöste [X.], Diss. 1998, S. 179 f.;Byrd, in: [X.], Familie als zentraler Grundwert demokratischer Gesellschaf-ten, 1994, [X.], 125).4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte die [X.] jedoch die Frage prüfen müssen, ob die Angeklagte in einem ent-schuldigenden Notstand gehandelt hat oder etwa über dessen Voraussetzun-gen - vermeidbar oder unvermeidbar - irrte (§ 35 StGB). Im Falle eines [X.] oder eines unvermeidbaren Irrtums über das Vorliegen entschuldi-- 13 -gender Umstände käme ein Freispruch in Betracht. Bei einem vermeidbarenIrrtum wäre die Strafe obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; dieseMilderung wäre derjenigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des [X.] für Strafsachen wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umständevorgreiflich (vgl. [X.], 20).a) Bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben [X.], eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person isteine rechtswidrige Tat entschuldigt und wird nicht bestraft, wenn die [X.] anders als durch die Tat abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). [X.] von der Kammer getroffenen Feststellungen legen nahe, daß eine der-artige gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte und ihre Kinder bestand [X.] Entschuldigung der Tat deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen [X.]. Die [X.] hätte deshalb auch erwägen müssen, ob eine solcheGefahr anders als durch die Tat abwendbar war. Dazu hätte sie die für dieseBewertung erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen gehabt.aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35Abs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahr-scheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. [X.], 271). Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andau-ernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann([X.] NJW 1979, 2053, 2054). Insoweit unterscheidet sich der [X.] des entschuldigenden Notstandes, die gegenwärtige Gefahr, von [X.] der Notwehr, die einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt.Nach den Urteilsgründen drängte sich hier die Annahme auf, daß [X.] und ihre Kinder sich in einer von [X.] ausgehendenDauergefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und möglicherweise auch für- 14 -ihr Leben befanden. Die Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegen die Ange-klagte dauerten seit etwa 15 Jahren an. Sie hatten sich in den Monaten undTagen vor der Tat ständig gesteigert und schon früher zu schweren Verletzun-gen der Angeklagten geführt. Sie richteten sich mittlerweile auch gegen diegemeinsamen Töchter. Nach den getroffenen Feststellungen lag daher nahe,daß hier eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit auch [X.] bestand.Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit desSchadenseintritts nach einem objektiven Urteil aus der [X.] so ver-dichtet hat, daß die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen [X.] sofort eingeleitet werden müssen, um den Eintritt des Schadens sicherzu verhindern. Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahrdann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn dieMöglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige [X.] auf sichwarten läßt ([X.] NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch [X.]St 5, 371, 373).Auf der Grundlage dieses Maßstabes war die Annahme einer "gegen-wärtigen Gefahr" im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB hier naheliegend. Diesekonnte sich jederzeit realisieren, auch wenn M. F. im Tatzeitpunktschlief; er hatte die Angeklagte bereits in der Vergangenheit aus dem [X.]heraus und ohne konkreten Anlaß mißhandelt. Zudem war mit seinem [X.] und der sofortigen Aufnahme weiteren Streits mit den allfälligen körperli-chen Mißhandlungen zu rechnen. Zur Vermeidung weiteren Schadenseintrittswar deshalb im Grundsatz sofortiges Handeln geboten.bb) Die Annahme eines entschuldigenden Notstandes wäre hier nichtdeshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Angeklagte die von [X.]ausgehende Gefahr etwa "selbst verursacht" hätte oder weil ihr [X.] 15 -grund der Ehe mit diesem die Hinnahme der Gefahr zumutbar gewesen wäre(§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB). Eine "Verursachung der Gefahr" in [X.] kommt nicht deshalb in Betracht, weil die Angeklagte über Jahre hinwegtrotz der Mißhandlungen und Beleidigungen bei ihrem Ehemann ausgeharrthatte. Die Ehe mit ihm als solche war angesichts des Gewichts der langdau-ernden, wiederkehrenden Mißhandlungen hier kein Rechtsverhältnis, aufgrunddessen der Angeklagten die Hinnahme der Gefahr weiterer, auch heftiger kör-perlicher Attacken zuzumuten gewesen wäre.cc) Danach kann die Frage einer Entschuldigung der Angeklagten davonabhängen, ob die Gefahr für sie anders - als durch die Tat - abwendbar gewe-sen wäre. Die Kammer hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunktgewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird [X.] sein. Hierzu gilt:Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die [X.] gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Not-standslage wirksam zu begegnen ([X.] NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom21. Mai 1992 - 4 StR 140/92). Als anderweitige Abwendungsmöglichkeiten ka-men hier ersichtlich die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder der Hilfe ka-ritativer Einrichtungen in Betracht, namentlich der Auszug der Angeklagten mitden Töchtern aus dem gemeinsamen Haus und die Übersiedlung etwa in [X.], aber auch das Suchen von Zuflucht bei der Polizei mit der [X.] Hilfe im Rahmen der Gefahrenabwehr; letzteres wäre naheliegenderweisemit einer Strafanzeige verbunden gewesen. Die Angeklagte hat indessen nichtversucht, sich auf diese Weise aus ihrer bedrängten Lage zu befreien. [X.] Umständen könnte die Gefahr nur dann als nicht anders abwendbarbewertet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles die- 16 -hinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein [X.] gewesen wäre. Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Ab-wehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben([X.]St 5, 371, 375; [X.] NJW 1979, 2053, 2054). Anhaltspunkte dafür, daßdie Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewe-sen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeer-suchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam einge-schritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Not-standslage nachhaltig eingreifen würden ([X.] NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslagenicht wirksam hätte beseitigen können (dazu [X.] GA 1967, 113).Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht verläßlich beurteilen,ob die Angeklagte zur Abwendung der ihr und den Kindern drohenden [X.] aussichtsreiche, wirksame Handlungsalternative war, wiewohl dies eherfernliegen wird. Auch wenn im Falle des [X.] und der [X.] Hilfe Nachstellungen M. F. s zu besorgen gewesen wären, [X.] zu bewerten, wie [X.] die von diesem ausgesprochenen Drohungen tat-sächlich zu nehmen waren. Schließlich ist im Grundsatz bei vollständigerKenntnis des objektiven Sachverhalts davon auszugehen, daß solcherart [X.] geratenen Familienangehörigen von staatlichen Stellen und karita-tiven Einrichtungen auch wirksame Hilfe zuteil wird. Das wird auch dann gelten,wenn - wie hier - die rechtlichen Möglichkeiten des mittlerweile in [X.] getrete-nen Gewaltschutzgesetzes noch nicht bestanden haben, unter dessen Geltungaber zukünftig um so mehr (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttatenund Nachstellungen vom 11. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3513). An die An-nahme anderweitiger Abwendbarkeit der Dauergefahr sind nicht zuletzt ausnormativen Gründen und zumal dann, wenn die Vernichtung des Rechtsguts- 17 -Leben in Rede steht, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem ent-spricht die Verpflichtung staatlicher Stellen (der Polizei, aber zum Beispielauch der Jugendämter) zum wirksamen Einschreiten. Danach gilt: Die von ei-nem "Familientyrannen" aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichenGewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitgliederist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders abwendbar als durch [X.] des "Tyrannen", indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen [X.] genommen wird.b) Die Angeklagte könnte indessen selbst dann für ihre Tat nicht bestraftwerden, wenn die Gefahr zwar objektiv anders abwendbar gewesen wäre, sieaber bei Begehung der Tat irrig Umstände angenommen hätte, die sie ent-schuldigen würden und wenn sie diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können(§ 35 Abs. 2 StGB). Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer - die [X.] allerdings nicht im Blick auf § 35 StGB getroffen hat - war die Angeklagtevon der Vorstellung beseelt, ihre Situation sei ausweglos; sie könne sich undihre Kinder vor weiteren Übergriffen nur durch die Tötung [X.] sschützen; sie sah darin die "einzige Lösungsmöglichkeit". Folgerichtig hätte [X.] bei solcher Sicht der Dinge durch die Angeklagte bewerten müssen,ob diese Vorstellung für sie vermeidbar war (vgl. [X.] GA 1967, 113, 114).5. Der Schuldspruch kann nach allem nicht bestehen bleiben. Da [X.] zum eigentlichen, äußeren Tatgeschehen jedoch rechtsfehler-frei getroffen sind und Widersprüche zu den neuen Feststellungen nicht zu be-sorgen sind, können sie bestehen bleiben. Das bezieht sich auf den Tatablaufim engeren Sinne, namentlich darauf, daß die Angeklagte ihren Ehemann nachlängerem Überlegen mit dem Revolver im [X.] und im Bett liegend erschos-- 18 -sen hat. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen insoweit nicht wider-sprechen, sind [X.] -III.Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-gendes hin:1. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die von [X.]ausgehende Gefahr anders abwendbar war, die Angeklagte dies aber nichterkannte, kommt es für die Frage der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums(§ 35 Abs. 2 StGB) darauf an, ob die Angeklagte mögliche Auswege gewissen-haft geprüft hat. Dabei sind die Anforderungen an diese Prüfungspflicht nachden konkreten Tatumständen zu bestimmen ([X.], Urteil vom 21. Mai 1992 - 4StR 140/92). Von Bedeutung sind dafür insbesondere die Schwere der Tat unddie Umstände, unter denen die Prüfung stattgefunden hat, insbesondere die[X.]spanne, die für sie zur Verfügung stand und ob dem Täter eine ruhigeÜberlegung möglich war; gegebenenfalls kommt es auch darauf an, wodurchihm die Einsicht in die tatsächliche Sachlage verschlossen war.Hier stand mit der Tötung eines Menschen eine der am schwersten wie-genden Straftaten und der Angriff auf das höchste Individualrechtsgut in Frage.Daher werden an die Prüfungspflicht der Angeklagten strenge [X.] stellen sein. Für die Vermeidbarkeit eines entsprechenden Irrtums würde essprechen, wenn sich auch in der neuen Hauptverhandlung ergäbe, daß [X.] vor der Tat eine lange Überlegungsfrist zur Verfügung stand, inder sie Erkundigungen über Möglichkeiten zur anderweitigen Abwendbarkeitder Gefahr und Rat hätte einholen können. Daß ihre körperliche und seelischeVerfassung nach den langdauernden Mißhandlungen und Demütigungen durch[X.] sie gehindert hätten, ihre Möglichkeiten realistisch einzu-schätzen, wird eher fern liegen; das wird jedenfalls dann gelten, wenn sich er-- 20 -neut erweisen sollte, daß weder ihre Steuerungs- noch ihre Einsichtsfähigkeitnicht erheblich vermindert war.2. Sollte der neue Tatrichter danach zu dem Ergebnis kommen, daß [X.] der Angeklagten vermeidbar war, wird die Strafe nach § 35 Abs. 2Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern sein. Denn die vom [X.] im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffneteMöglichkeit, anstatt der an sich [X.] lebenslangen Freiheitsstrafe eineStrafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmtenStrafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetz-liche Milderungsgründe nicht eingreifen ([X.]St 30, 105, 118); auf jene "au-ßerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden ([X.]NStZ 1984, 20).Die Bestimmung einer Strafe aus dem Strafrahmen, der über den obli-gatorischen [X.] nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1StGB zugrunde zu legen ist, wird naheliegenderweise zu einem der Angeklag-ten günstigeren Ergebnis führen. Zwar ergibt sich auf beiden Wegen derselbeStrafrahmen. Innerhalb dieses Strafrahmens kommt den Straffindungsgesichts-punkten jedoch unterschiedliches Gewicht zu. Nach den Grundsätzen [X.] [X.] ([X.]St 30, 105, 121) müssen die außerge-wöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten. Dazu muß hier die ge-samte Situation - die vorangegangenen langjährigen Mißhandlungen und De-mütigungen und das Bestreben der Angeklagten, sich vor künftigen [X.] schützen - herangezogen werden, um die Anwendung des günstigerenStrafrahmens zu ermöglichen. Die zu Buche schlagenden Milderungsgründekönnen dann aber bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewich-tig berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 1987 - 1 [X.]/87).- 21 -Das hat die [X.] bei ihrer Strafbemessung auch so gesehen. Liegt derAnwendung des günstigeren Strafrahmens jedoch die gesetzliche Milderungs-verpflichtung aus § 35 Abs. 2 StGB zugrunde, so ist für das Eingreifen diesesobligatorischen Milderungsgrundes der Irrtum der Angeklagten über die ander-weitige Abwendbarkeit der Gefahr in einer Notstandslage ausschlaggebend.Die anderen Umstände, namentlich die vorausgegangenen langjährigen zer-mürbenden Demütigungen und die Verletzungen, die der Getötete der Ange-klagten zufügte, sowie der auch darauf zurückgehende schlechte Zustand [X.] können daher bei der konkreten Bemessung der Strafe nahelie-genderweise mit größerem Gewicht mildernd in Rechnung gestellt werden.3. Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß einestrafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, die Angeklagte habe "mitabsolutem Vernichtungswillen" gehandelt, gegen das Doppelverwertungsverbotdes § 46 Abs. 3 StGB verstieße und rechtsfehlerhaft wäre. Bei einem [X.] darf dem Täter der direkte Tötungsvorsatz beim Zumessen der [X.] nochmals angelastet werden ([X.], Beschluß vom 23. November 2001- 2 StR 456/01). [X.] dürfte nur eine brutale, von erheblicher krimi-neller Intensität zeugende Art und Weise der Tatausführung gewertet werden,die den Feststellungen bisher nicht zu entnehmen ist. Die Angeklagte gab [X.] aus der Trommel des Revolvers auf ihren Ehemann aus [X.] heraus ab, bei einem Mißlingen ihrer Tat werde das Opfer sie selbsttöten ([X.]). Daß ihre Furcht nicht unbegründet war, zeigt sich daran, daßlediglich zwei der acht Schüsse trafen, obwohl sie aus kürzester Entfernungabgegeben worden waren.[X.] rechtlichen Bedenken begegnet weiter die Strafzumes-sungserwägung, daß die Angeklagte ihre Tochter [X.] , die am 7. August- 22 -1988 geboren wurde, sich durch eine Falschaussage habe strafbar machenlassen. Die Tochter war zum [X.]punkt der Aussage in der ersten [X.] (Urteilsverkündung am 11. Juli 2002) noch nicht 14 Jahre alt undmithin nicht strafmündig (vgl. [X.]). Die Mitverantwortung für eine Falsch-aussage auch der Tochter [X.], ohne auf deren Strafbarkeit abzuheben,hätte hingegen berücksichtigt werden dürfen.[X.]Wahl Boetticher [X.] Kolz[X.]R: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: [X.] §§ 35, 211Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen"Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlichdie weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter,namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs.2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher- 23 [X.] beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß [X.]St30, 105) vorgreiflich.[X.], Urteil vom 25. März 2003 - 1 [X.] - [X.]

Meta

1 StR 483/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02 (REWIS RS 2003, 3743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3743

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